Gemeinde Landl
Die Gemeinde hat topographisch Anteil am Gesäuse im Westen sowie an der Hochschwabgruppe im Osten, der Hauptsiedlungsbereich der Gemeinde liegt eingebettet im Unteren Ennstal. Durch diese topographische Lage sowie Nutzungsbeschränkungen aufgrund der steilen Hangsituation sowie ausgedehnten Wald- und Almenbereiche ergeben sich einschränkend-begrenzende Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung. Nur rund elf Prozent des Gemeindegebietes kann als Dauersiedlungsraum angesehen werden. Bedingt durch die naturräumlichen Verhältnisse beschränkt sich die Siedlungsentwicklung vornehmlich auf den Bereich des Unteren Ennstals. Die Siedlungsstruktur verläuft bandartig entlang von Straßen. Der Hauptort Kirchenlandl liegt im Osten des Haupttales, in den landwirtschaftlich genutzten Talboden eingebettet. In Ergänzung dazu bestehen weitere größere Siedlungseinheiten entlang der B 115 bzw. der L 744 und der B 25, die räumlich in keinem Zusammenhang stehen. Des Weiteren weist die Gemeinde entlang der Hauptverkehrsachse B 115 Industrie- und Gewerbestandorte auf. Darüber hinaus ergänzen land- und forstwirtschaftliche Streusiedlungen und Einzelgehöfte diese Siedlungsansätze.
Die Gemeinde Landl hat im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen keine zentralörtliche Funktion, weist aber unterschiedliche Nutzungen wie Gewerbe sowie öffentliche und private Einrichtungen und Dienstleistungen auf. Die Gemeinde verfügt damit über eine gute Versorgungsinfrastruktur und ergänzende Infrastruktureinrichtungen. Mit der guten Versorgungsinfrastruktur und einer guten Erreichbarkeit der Nahversorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen hat Landl auch eine wichtige Funktion für die Umlandgemeinden.
Kooperationen mit den Gemeinden Gams bei Hieflau und Palfau bestehen als Teil der Kleinregion „Gesäuse-Eisenwurzen“ sowie im Rahmen des Naturparks „Eisenwurzen“. Ferner kooperieren die Gemeinden Gams bei Hieflau, Hieflau, Landl und Palfau als Mitglieder des Tourismusverbandes „Alpenregion Nationalpark Gesäuse“.
Die Gemeinde ist Volksschulstandort. Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels ist die Gemeinde dem Schulsprengel der Hauptschule Weißenbach an der Enns zugeordnet.
Der Bevölkerungsstand der Gemeinde Landl ist von 1981 bis 2013 rückläufig (-16,8%), am 1.1.2013 hatte Landl 1.279 EinwohnerInnen. Die Prognosen bis 2030 gehen von einem weiteren Bevölkerungsverlust auf 1.203 EinwohnerInnen aus.
Die Gemeinde ist im zentralen Siedlungsbereich gut an das regionale und überregionale Verkehrsnetz angeschlossen, die B 115, die L 714, die L 705, die L 744 sowie die B 25 führen durch das Gemeindegebiet.
Der Tourismus spielt in Landl eine wichtige Rolle, die Gemeinde hat mit mehreren Gasthöfen, Restaurants und Zimmervermietern eine gute Ausstattung. Darüber hinaus wird verstärkt am Ausbau des Tourismus auch im Zusammenhang mit dem Naturpark Eisenwurzen und dem Tourismusverband Alpenregion Nationalpark Gesäuse gearbeitet.
Trotz des eigenen Betriebsaufkommens überwiegen in der Gemeinde leicht die Auspendler. Die Steuerkraftkopfquote liegt 2011 mit € 929 um 31 % unter dem steirischen Durchschnitt von € 1.170.
Die finanzielle Lage der Gemeinde Landl war im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 Besorgnis erregend. Die Gemeinde Landl konnte in den Jahren 2008 bis 2012, trotz erheblicher Bedarfszuweisungsmittel (Haushaltsabgänge und Härteausgleich), den ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen.
Im Bereich des außerordentlichen Haushaltes konnte die Gemeinde Landl im Betrachtungszeitraum einzelne außerordentliche Vorhaben nicht ausfinanzieren.
Die Gemeinde wies in den Jahren 2008 bis 2012 eine negative freie Finanzspitze aus. Die Entwicklung des Haushaltes der Gemeinde brachte es mit sich, dass in den Jahren 2009 und 2011 die Gemeinde nicht in der Lage war, den Saldo der laufenden Gebarung ausgeglichen zu gestalten.
Der Voranschlag 2013 sowie die mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2014 und 2015 der Gemeinde Landl lassen einen ausgeglichenen ordentlichen Haushalt nicht erwarten.
Die Gemeinde musste daher von der Aufsichtsbehörde im Jahr 2013 schriftlich aufgefordert werden, ein Konsolidierungskonzept unter besonderer Beachtung einer drohenden übermäßigen Verschuldung der Gemeinde zu erarbeiten. Die Gemeinde Landl wurde gleichzeitig aufgefordert, strukturelle Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushaltes zu setzen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Landl hat die Vereinigung mit den Gemeinden Gams bei Hieflau, Hieflau und Palfau beschlossen.
Gemeinde Palfau
Die Gemeinde hat topographisch Anteil an den Ybbstaler Alpen in Nord-Westen sowie an den Ausläufern der Hochschwabgruppe im Süd-Osten, die Siedlungsbereiche der Gemeinde liegen eingebettet im Salzatal. Durch diese topographische Lage sowie Nutzungsbeschränkungen aufgrund der steilen Hangsituation sowie ausgedehnten Wald- und Almenbereiche ergeben sich einschränkend-begrenzende Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung, sodass nur rund sieben Prozent des Gemeindegebietes als Dauersiedlungsraum anzusehen sind. Die Siedlungsstruktur verläuft bandartig entlang des Flusstales der Salza, bzw. entlang der B 25. Die Siedlungsbereiche sind räumlich voneinander getrennt, das Zentrum bildet der Ort Obere Palfau.
Palfau ist mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt. Die Gemeinde ist zentralörtlich und funktionell nach Landl orientiert. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht-) Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen Verflechtungen mit der Nachbargemeinde Landl in ca. zwölf Kilometer Entfernung.
Kooperationen mit den Gemeinden Gams bei Hieflau und Landl bestehen als Teil der Kleinregion „Gesäuse-Eisenwurzen“ sowie im Rahmen des Naturparks „Eisenwurzen“. Ferner kooperieren die Gemeinden Gams bei Hieflau, Hieflau, Landl und Palfau als Mitglieder des Tourismusverbandes „Alpenregion Nationalpark Gesäuse“.
Die Volksschule wurde aufgrund zu geringer Schülerzahlen aufgelassen. Eine neue Sprengelverordnung ist noch ausständig, die Kinder besuchen die Volksschule in Landl. Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels ist die Gemeinde dem Schulsprengel der Hauptschule Göstling an der Ybbs in Niederösterreich zugeordnet.
Der Bevölkerungsstand der Gemeinde Palfau ist von 1981 bis 2013 stark rückläufig (-22,7%), am 1.1.2013 hatte Palfau 396 EinwohnerInnen. Die Prognosen bis 2030 gehen von einem weiteren Bevölkerungsverlust auf 344 EinwohnerInnen aus.
Die regionale und überregionale Verkehrsanbindung der Gemeinde erfolgt im Wesentlichen über die B 25, die L 714 sowie die B 24.
Der Tourismus spielt in der Gemeinde Palfau eine wichtige Rolle, die Gemeinde hat mit mehreren Gasthöfen sowie Zimmervermietern eine gute Ausstattung. Darüber hinaus wird verstärkt am Ausbau des Tourismus auch im Zusammenhang mit dem Naturpark Eisenwurzen gearbeitet.
Palfau ist eine klare Auspendlergemeinde. Die Steuerkraftkopfquote liegt 2011 mit € 855 um 27 % unter dem steirischen Durchschnitt von € 1.170.
Die finanzielle Lage der Gemeinde Palfau war im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 trotz eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes positiv. Die Gemeinde Palfau konnte in den Jahren 2008 bis 2012 den ordentlichen Haushalt der Gemeinde immer mit Überschüssen abschließen.
Im Bereich des außerordentlichen Haushaltes konnte die Gemeinde Palfau zahlreiche Investitionsvorhaben im Betrachtungszeitraum mit Unterstützung aus Bedarfszuweisungsmitteln realisieren. Die Gemeinde Palfau war in der Lage, durch erhebliche Zuführungen an den außerordentlichen Haushalt auch eigene Mittel für diese Investitionsvorhaben zur Verfügung zu stellen. Trotzdem konnten einzelne Vorhaben nicht ausfinanziert werden.
Dementsprechend war die Kennzahl „freie Finanzspitze“ im Betrachtungszeitraum außer im Jahr 2010 immer positiv und wies die Gemeinde auch stets einen positiven Saldo der laufenden Gebarung aus.
Der Voranschlag 2013 sowie die mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2014 und 2015 lassen eine geordnete Haushaltsführung erkennen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Palfau hat die Vereinigung mit den Gemeinden Gams bei Hieflau, Hieflau und Landl beschlossen.
Erwägung öffentlicher Interessen der gegenständlichen Gebietsänderung
Die vier Gemeinden nehmen eine periphere Lage östlich des Liezener Zentralraumes ein. Topographisch hat das Gesamtgebiet Anteil an den Ausläufern der Hochschwabgruppe sowie dem Gesäuse, nördlich schließen bereits die Ybbstaler Alpen an. Die genannten Gemeinden grenzen aneinander.
Die Siedlungsstruktur ist stark von den topographischen Gegebenheiten der Gebirgstäler geprägt, die Hauptsiedlungsräume erstrecken sich überwiegend bandartig entlang der Flusstäler bzw. Hauptverkehrsachsen. Die Siedlungsstruktur ist stark land- und forstwirtschaftlich geprägt und weist überwiegend einen dörflichen Charakter auf. Ergänzend zu den Hauptsiedlungsräumen bestimmen Streusiedlungen und Einzelgehöfte das Erscheinungsbild. Durch diese topographische Lage sowie Nutzungsbeschränkungen aufgrund der steilen Hangsituation sowie ausgedehnten Wald- und Almenbereiche ergeben sich einschränkend-begrenzende Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung. Lediglich neun Prozent des Gesamtgebietes sind im Durchschnitt als Dauersiedlungsraum anzusehen.
Durch die Vereinigung ergeben sich neue Handlungsspielräume hinsichtlich der Raumentwicklung und Raumnutzung, entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für Siedlungsraum, womit sich gerade in Gebieten mit einschränkend-begrenzenden Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung Vorteile ergeben.
Die vier Gemeinden haben keine zentralörtliche Funktion im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen. Insbesondere bei schulischer und ärztlicher Versorgung sowie bei der über Basisleistungen hinausgehenden Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen bestehen Verflechtungen im Hinblick auf die Versorgungserfordernisse der BürgerInnen.
Zentrale Zukunftsherausforderung in diesem Raum ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeinden bei abnehmender Bevölkerung.
Im Gebiet der neuen Gemeinde leben auf einer Fläche von rund 256 km² in Summe 2.980 EinwohnerInnen (Bevölkerungsregister 1.1.2013). Langfristig wird für das Gesamtgebiet eine negative Bevölkerungsentwicklung prognostiziert. Durch Nutzung etwa der Instrumente der Raumplanung und einem effizienteren Einsatz der vorhandenen Infrastruktur ist die neue Gemeinde besser in der Lage, auf die Herausforderungen der negativen demographischen Entwicklung sowie der fortschreitenden Alterung der Bevölkerung zu reagieren.
Der parallele Betrieb von gering ausgelasteten, identischen Einrichtungen in allen Gemeinden verursacht höhere Gesamtkosten als der Betrieb nur einer Einrichtung. Die vorhandene kommunale Infrastruktur kann durch die Vereinigung effizienter genutzt werden.
Mit einer Vereinigung der betroffenen Gemeinden wird auch die Wirtschaft in der neuen Gemeinde gestärkt. Insbesondere ist die Vereinigung Grundlage für eine strategische und räumlich abgestimmte Standortentwicklung. Die neue Gemeinde verfügt über ein Dienstleistungszentrum mit einem Tourismusschwerpunkt. Mit einer Vereinigung kann eine bessere Standortabstimmung wie eine stärkere Vertretung von (touristischen) Interessen auf regionaler Ebene erreicht werden.
Durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde wird die politische Vertretung verkleinert und werden die bestehenden Gemeindeverwaltungen zusammengeführt. Im Bereich der politischen Organe der neuen Gemeinde wird der finanzielle Aufwand geringer. Durch eine umfassende und verschränkte Kompetenz der politischen Organe und der Gemeindevertretung kann die Effizienz deutlich gehoben werden. Denn die möglichen positiven finanziellen Aspekte im Bereich der Anschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern sowie eine professionellere Verwaltung mit der Spezialisierung auf einzelne Verwaltungsgebiete und handhabbaren Vertretungsregelungen unter den MitarbeiterInnen versetzen die neue Gemeinde in die Lage, Kosten zu minimieren, bzw. bei gleichem Aufwand die Dienstleistungsqualität der neuen Gemeinde zu heben.
Durch eine effizientere Nutzung der Infrastruktur, eine optimierte Raumplanung und die Schaffung der Möglichkeit für die neue Gemeinde, besser auf die vorhergesagte Bevölkerungsentwicklung sowie die fortschreitende Alterung der Bevölkerung zu reagieren, sind mittelfristig insgesamt Kosteneinsparungen, bzw. ist ein effizienterer Einsatz der vorhandenen Budgetmittel zu erwarten. Darüber hinaus sind durch eine optimierte Ressourcenplanung im Bereich der Gemeindebediensteten mittelfristig Kosteneinsparungen möglich.
Durch die Vereinigung wird die neue Gemeinde auch in finanzieller Hinsicht leichter in der Lage sein, ihre Pflichtaufgaben selbständig zu erfüllen und daneben die notwendigen Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes und ihre Gemeindemitglieder durchzuführen.
Die Gemeinden Hieflau, Landl und Palfau haben sich für eine Vereinigung ausgesprochen, die Gemeinde Gams bei Hieflau gegen eine solche. Eine Befragung in der Gemeinde Gams bei Hieflau ergab eine Ablehnung der Vereinigung, eine Bürgerbefragung in der Gemeinde Hieflau zeitigte eine Befürwortung der Vereinigung.
Bei den Überlegungen über eine Vereinigung der betreffenden Gemeinden wurde auch die Haltung der Gemeinden sowie der Gemeindemitglieder einbezogen und gewürdigt. Letztlich maßgeblich für die Entscheidung war die begründete Annahme, dass durch die Vereinigung der vier Gemeinden ein leistungsfähigeres Gemeinwesen als bisher entstehen wird, das die dargestellten Vorteile der neuen Kommunalstruktur als Komplex betrachtet für einen sicheren Bestand in der Zukunft nutzen kann.
Diese Gebietsänderung entspricht daher auch den in § 6 Abs. 2 GemO normierten öffentlichen Interessen und ist leitbildgerecht im Sinne des § 1 StGsrG.
Zu § 5 Abs. 1 Z. 1:
Aufteilung von Gebietsteilen der Gemeinde Limbach bei Neudau auf die Marktgemeinde Bad Waltersdorf
Die aufzuteilende Gemeinde Limbach bei Neudau hat einen der gegenständlichen Aufteilung entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesem Beschluss entsprechend und unter Berücksichtigung der zu § 3 Abs. 4 Z. 1 in den Erläuterungen angestellten Überlegungen erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde und die Aufnahme des entsprechenden Gemeindegebietsteiles durch Zustimmung der Marktgemeinde Bad Waltersdorf. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 1 Z. 2:
Aufnahme von Gebietsteilen der Gemeinde Limbach bei Neudau durch die Marktgemeinde Neudau
Sowohl die aufzuteilende Gemeinde Limbach bei Neudau als auch die aufnehmende Marktgemeinde Neudau haben der vorliegenden Aufteilung entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesen Beschlüssen entsprechend erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2:
Aufnahme von Gebietsteilen der Gemeinde Schlag bei Thalberg durch die Gemeinde Dechantskirchen
Sowohl die aufzuteilende Gemeinde Schlag bei Thalberg als auch die aufnehmende Gemeinde Dechantskirchen haben der vorliegenden Aufteilung entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesen Beschlüssen entsprechend erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 2 Z. 3:
Aufnahme von Gebietsteilen der Gemeinde Schlag bei Thalberg durch die Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz
Die aufzuteilende Gemeinde Schlag bei Thalberg hat einen der gegenständlichen Aufteilung entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesem Beschluss entsprechend und unter Berücksichtigung der zu § 3 Abs. 4 Z. 3 in den Erläuterungen angestellten Überlegungen erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde und die Aufnahme des entsprechenden Gemeindegebietsteiles durch Zustimmung der Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 3 Z. 1:
Aufnahme von Gebietsteilen der Gemeinde Stocking durch die Marktgemeinde Sankt Georgen an der Stiefing
Sowohl die aufzuteilende Gemeinde Stocking als auch die aufnehmende Marktgemeinde Sankt Georgen an der Stiefing haben der vorliegenden Aufteilung entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesen Beschlüssen entsprechend erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 3 Z. 2:
Aufteilung von Gebietsteilen der Gemeinde Stocking auf die Marktgemeinde Wildon
Die aufzuteilende Gemeinde Stocking hat einen der gegenständlichen Aufteilung entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesem Beschluss entsprechend und unter Berücksichtigung der zu § 3 Abs. 5 Z. 3 in den Erläuterungen angestellten Überlegungen erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde und die Aufnahme des entsprechenden Gemeindegebietsteiles durch Zustimmung der Marktgemeinde Wildon. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 4 Z. 1:
Aufteilung von Gebietsteilen der Gemeinde Oberstorcha auf die Gemeinde Kirchberg an der Raab
Die aufzuteilende Gemeinde Oberstorcha hat einen der gegenständlichen Aufteilung entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesem Beschluss entsprechend und unter Berücksichtigung der zu § 3 Abs. 9 Z. 2 in den Erläuterungen angestellten Überlegungen erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde und die Aufnahme des entsprechenden Gemeindegebietsteiles durch Zustimmung der Gemeinde Kirchberg an der Raab. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 4 Z. 2:
Aufteilung von Gebietsteilen der Gemeinde Oberstorcha auf die Marktgemeinde Paldau
Die aufzuteilende Gemeinde Oberstorcha hat einen der gegenständlichen Aufteilung entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesem Beschluss entsprechend und unter Berücksichtigung der zu § 3 Abs. 9 Z. 5 in den Erläuterungen angestellten Überlegungen erfolgte die begehrte Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde und die Aufnahme des entsprechenden Gemeindegebietsteiles durch Zustimmung der Marktgemeinde Paldau. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 5 Z. 1:
Aufteilung von Gebietsteilen der Gemeinde Kohlberg auf die Gemeinde Gnas
Die aufzuteilende Gemeinde Kohlberg hat einen der gegenständlichen Aufteilung entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesem Beschluss entsprechend und unter Berücksichtigung der zu § 3 Abs. 9 Z. 3 in den Erläuterungen angestellten Überlegungen erfolgte die Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde und die Aufnahme des entsprechenden Gemeindegebietsteiles durch Zustimmung der Gemeinde Gnas. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 5 Abs. 5 Z. 2:
Aufteilung von Gebietsteilen der Gemeinde Kohlberg auf die Marktgemeinde Paldau
Die aufzuteilende Gemeinde Kohlberg hat einen der gegenständlichen Aufteilung entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Zuge ihres Anhörungsrechts zur Kenntnis gebracht. Diesem Beschluss entsprechend und unter Berücksichtigung der zu § 3 Abs. 9 Z. 5 in den Erläuterungen angestellten Überlegungen erfolgte die Aufteilung nach der Grenzbeschreibung durch die aufzuteilende Gemeinde und die Aufnahme des entsprechenden Gemeindegebietsteiles durch Zustimmung der Marktgemeinde Paldau. Es war daher die gegenständliche Aufteilung gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 GemO durch Gesetz festzulegen.
Zu § 7:
§ 4 dieses Gesetzes regelt die Vereinigung von Gemeinden verschiedener politischer Bezirke. Da im Falle von Gebietsänderungen, die auch die Grenzen des politischen Bezirkes und/oder des Gerichtsbezirkes ändern, im Sinne des § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 kumulativ mehrere Organisationsakte erforderlich sind, die zum selben Zeitpunkt in Geltung gesetzt werden müssen, ist das Inkrafttreten dieses Gesetzes (damit wird dem Erfordernis des § 11 Abs. 4 GemO entsprochen) und die Wirksamkeit der Vereinigungen und Aufteilungen erst mit 1. Jänner 2015 beabsichtigt; damit können diese Anpassungen sowie wechselseitigen Zustimmungserfordernisse entsprechend zeitgerecht vorgenommen werden.
Von der zeitlichen Dimension der Umsetzung sind zunächst die Gemeindegebietsänderungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften, weiters die Änderung der Grenzen des Gerichtssprengels durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung und die Änderung der Grenzen des politischen Bezirks durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung betroffen.
Im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen der Gerichtssprengel ist das Land Steiermark in Kontakt mit dem Bundesministerium für Justiz. Dieses hat bereits in der Bezirksgerichte- Verordnung Steiermark 2012, BGBl. II Nr. 243/2012 seine Absicht kundgetan, dass die Gerichtssprengel „unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gemeindestrukturreform in der Steiermark und die bessere Erreichbarkeit der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Novellierung oder Neuerlassung der vorliegenden Verordnung angepasst werden...“.
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