2. Inhalt:
Dieser Gesetzesentwurf regelt mit Ausnahme der freiwilligen Gemeindegebietsänderungen die gesetzliche Gemeindeneugliederung im Land Steiermark. Für die Bildung der neuen Gemeinden nimmt der vorliegende Gesetzesentwurf auf die §§ 6 bis 10 Gemeindeordnung 1967 Bezug. Im ersten Hauptstück erfolgt die Darlegung der Ziele und Grundsätze der Strukturreform, im zweiten Hauptstück werden die von der gesetzlichen Gebietsänderung betroffenen Gemeinden bestimmt und das dritte Hauptstück enthält die Schlussbestimmungen.
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Durch die in § 4 geregelten Vereinigungen von Gemeinden verschiedener politischer Bezirke werden auch Grenzen der Gerichtsbezirke berührt, weshalb diese der Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920 bedürfen.
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Die Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes hat geringe finanzielle Auswirkungen für das Land Steiermark. Durch die im Gesetzesentwurf vorgesehene Reduktion der Anzahl der Gemeinden wird der Koordinationsaufwand und die Anzahl der Verfahren und Erledigungen von Landesstellen verringert; unter Berücksichtigung einer zu erwartenden intensiveren Inanspruchnahme der Landesstellen durch die neu gebildeten Gemeinden in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist kurz- und mittelfristig von Kostenneutralität und langfristig von Einsparungen für das Land Steiermark auszugehen.
In der ersten Phase nach Bildung der neuen Gemeinden wird es für diese zu finanziellen Aufwendungen z.B. für Organisationsänderungen und Umstrukturierungen kommen, die durch die Fusionsprämie des Bundes (§ 21 Abs. 9 FAG 2008) abgedeckt werden können. In der Folge sind durch einen fokussierten Einsatz der Budgetmittel, eine effizientere Nutzung der Infrastruktur, eine optimierte Raumplanung, einen verbesserten Ressourceneinsatz und nicht zuletzt durch eine deutliche Verringerung der Anzahl der politischen Organe auf Ebene der Gemeinden Kosteneinsparungen zum Vorteil der Gemeinden zu erwarten.
II. Besonderer Teil
Die im Besonderen Teil der Erläuterungen häufig vorkommenden Begriffe wie „Freie Finanzspitze“ und „Saldo der laufenden Gebarung“ sowie die Daten über Einwohnerzahlen und angewandte Volksrechte in den Gemeinden sind wie folgt zu verstehen oder beziehen sich auf folgende Werte:
1. Freie Finanzspitze
Die freie Finanzspitze ist einer der wichtigsten Indikatoren für den Handlungsspielraum der Gemeinden und deren zukünftiges Investitionsverhalten. Sie ergibt sich aus dem Saldo der laufenden Gebarung abzüglich geleisteter Tilgungszahlungen.
2. Saldo der laufenden Gebarung
Der Saldo der „laufenden Gebarung“ gilt als wesentlicher Indikator für die Ertragskraft der Gemeinden. Er gibt an, in welchem Umfang laufende Ausgaben durch laufende Einnahmen gedeckt sind.
3. Einwohnerzahlen
Soweit in den folgenden Ausführungen keine abweichenden Feststellungen dazu getroffen wurden, basieren die Angaben über die Einwohnerzahlen auf Daten der Landesstatistik Steiermark zum 1. Jänner 2013.
4. Angewandte Volksrechte in den Gemeinden
Die Angaben über angewandte Volksrechte in den Gemeinden basieren auf dem Informationsstand der Landesregierung zum 31. Oktober 2013, soweit in den folgenden Ausführungen keine abweichenden Feststellungen dazu getroffen wurden.
Soweit in diesem Gesetz durch die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden eine Änderung des Gemeindenamens erfolgte, wurde eine Anhörung der beteiligten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 GemO durchgeführt.
Zu § 1:
In diesem Paragrafen werden unter Berücksichtigung des von der Landesregierung und vom Landtag beschlossenen Leitbildes zur Gemeindestrukturreform folgende Ziele definiert:
- Oberstes Ziel der Gemeindestrukturreform ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung.
- Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen.
- Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.
- Die Reform der gemeindlichen Struktur soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln.
- Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.
Zu § 2:
67 Konstellationen von Gemeindevereinigungen, die dem Landesvorschlag entsprechen, kamen aufgrund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse und der nachfolgenden Genehmigung durch die Landesregierung zustande. Um die gesamte Gemeindestrukturreform umsetzen zu können und demnach dem Landesvorschlag umfassend zu entsprechen, war es erforderlich, für die im II. Hauptstück angeführten Gemeinden, die keine übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse fassten, Vereinigungen oder Aufteilungen unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 GemO geregelten öffentlichen Interessen durch Gesetz zu bestimmen. Für die Umsetzung der Zielerreichung wurden in diesen Fällen ausschließlich Instrumente der GemO (§§ 8 Abs. 3, 10 Abs. 2 Stmk GemO) herangezogen.
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