Примечание. Каждое задание тестов № 1-9 оценивается в 2 балла. Максимальное количество баллов за 9 тестов – 100.
Критерии оценки:
А – отлично – 100-90 баллов
B – очень хорошо – 89-80 баллов
C – хорошо – 79-70 баллов
D – удовлетворительно – 69-55 баллов
E – посредственно – 54-40 баллов
F X – плохо с правом пересдачи – 39-25 баллов
F – плохо без права пересдачи – 24-1 балла.
Тестовые задания для рубежного контроля к модулю 2
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Die Entstehung des Rechtsstaatsgedankens
1)Der Begriff des Rechtsstaats fand in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts Eingang in die politische Sprache und spielt seitdem eine zentrale Rolle in der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte.
2)Der Kern der Rechtsstaatsidee liegt in der Forderung nach rechtlicher Kontrolle und politischer Mäßigung der Staatsgewalt und im Anspruch auf den Schutz persönlicher Freiheit.
3)Bis in das Altertum reicht die Vorstellung von einer Verfassung zurück, durch die die Staatsgewalt am Abgleiten in die Tyrannei gehindert werden sollte. 4)Im 17. und 18. Jahrhundert wurden in England und Frankreich die Grundsätze der Gewaltenteilung entwickelt, die auf die Bändigung und Kontrolle der Staatsmacht im Interesse der persönlichen Freiheit abzielten.
5)Einer der bedeutendsten Theoretiker des Rechtsstaats in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, Robert von Mohl, hat die Leitvorstellung so formuliert:
6)„...nämlich ist die Freiheit des Bürgers die Grundlage des ganzen Rechtsstaates. 7)Er darf und soll sich nach allen Richtungen frei bewegen, in welchen er einen vernünftigen Zweck verfolgen kann, auf kein Recht eines Dritten stößt und nicht gemeinschädlich wirkt. 8)Der ganze Staat mit allen Einrichtungen ist nur dazu bestimmt, diese Freiheit zu schützen und möglich zu machen.“
9)Diese Forderung zielte vor allem in drei Richtungen:
10)Sie lehnte die Vorstellung vom Staat als einer über den Menschen stehenden, göttlichen Ordnung ab und verstand ihn statt dessen als eine politische Einrichtung im Interesse aller einzelnen Menschen
11)Der Zweck des Staates sollte auf die Sicherung der persönlichen Freiheit begrenzt und dadurch die freie Selbstentfaltung des einzelnen ermöglicht und gewährleistet werden.
12)Beide Ansprüche führten zu bestimmten Vorstellungen über den Aufbau des Staates, dessen Organisation das Ziel der persönlichen Freiheit aller Staatsbürger sichern sollte.
13)„Freiheit" bedeutete deshalb vor allem:
den Schutz der Freiheit der Person, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Pressefreiheit und Freizügigkeit
und die Garantie wirtschaftlicher Freiheitsrechte, Erwerbsfreiheit, Vertragsfreiheit, Garantie des Eigentums und seines freien Gebrauchs.
14)Das „Gesetz" war ein Schlüsselbegriff des Rechtsstaatsgedankens. Als allgemeine, für alle gültige und auf Dauer angelegte Normen (Regeln) sollten die Gesetze unkontrollierte Eingriffe der Staatsmacht in die bürgerlichen Freiheiten verhindern. 15)Die Staatstätigkeit sollte kontrollierbar und berechenbar werden. 16)In dieser Vorstellung wurde das „Gesetz" zum Garanten persönlicher Freiheit, weil darin das freie Selbstbestimmungsrecht des einzelnen mit dem staatlichen Willen zum Ausgleich gebracht wurde.
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