Критерии оценки:
А – отлично – 100-90 баллов
B – очень хорошо – 89-80 баллов
C – хорошо – 79-70 баллов
D – удовлетворительно – 69-55 баллов
E – посредственно – 54-40 баллов
F X – плохо с правом пересдачи – 39-25 баллов
F – плохо без права пересдачи – 24-1 балла.
Тестовые задания для рубежного контроля к модулю 4
Предлагается 6 тестов (28 заданий).
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat seine Tätigkeit im Jahr 1959 aufgenommen und entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 niedergelegten Rechten gerügt wird. Seit 1998 ist der Gerichtshof ein ständig tagendes Gericht in Straßburg.
Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, durch den sich die Vertragsstaaten des Europarats verpflichten, ihren Bürgern grundlegende zivile und politische Rechte zuzusichern. Jeder Mitgliedsstaat des Europarats ist zur Ratifikation der Konvention verpflichtet.
Der Gerichtsshof befasst sich mit Individualbeschwerden einzelner Personen (gerichtet gegen einen Vertragsstaat der Konvention) oder mit Staatenbeschwerden der Vertragsstaaten gegeneinander, durch die Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden. Auf Ersuchen des Ministerkomitees des Europarates kann der Gerichtshof auch Gutachten zu Fragen der Auslegung der Konventionen und ihrer Protokolle abgeben.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde hängt davon ab, ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung auch, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist öffentlich, das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats (Englisch und Französisch).
Die Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden und müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese umzusetzen.
Das Ministerkomitee des Europarats überwacht den Vollzug der Urteile des EGMR. Mittels dieser Verfahrensregelung ist sichergestellt, dass einem Rechtsspruch des Gerichts gegen einen Mitgliedstaat auf der politischen Ebene des Europarates solange nachgegangen wird, bis der verurteilte Staat Vollzug meldet. Im Falle ausbleibenden Vollzugs des Urteils wird der säumige Mitgliedstaat in der Regel durch sog. Interimsresolutionen vom Ministerkomitee aufgefordert, das Urteil zu vollziehen.
Bis heute hat es keinen Fall gegeben, in dem ein Mitgliedstaat des Europarates dauerhaft seine Verpflichtung zur Urteilsvollstreckung geleugnet bzw. diese verweigert hätte. Eine solche Haltung müsste in letzter Konsequenz Auswirkungen auf den Mitgliedsstatus eines Europaratsmitglieds haben. Im Berichtszeitraum hat sich Deutschland im Ministerkomitee des Europarates stets aktiv für die zeitgerechte Umsetzung von Urteilen des EGMR eingesetzt.
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