Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
– Kennzeichnung & Rückverfolgbarkeit
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht vor, dass Verbraucher durch entsprechende
Kennzeichnungshinweise darüber informiert werden müssen, wenn sich genetisch veränderte Lebens-
oder Futtermittel hinsichtlich
der Zusammensetzung, des Nährwerts oder der nutritiven Wirkungen sowie des
Verwendungszwecks;
der Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen bzw. bestimmter
Tierarten oder -kategorien;
ethischer oder religiöser Bedenken, von vergleichbaren konventionellen Erzeugnissen
unterscheiden.
Des Weiteren muss anhand der Etikettierung erkennbar sein, dass es sich um ein gentechnisch
verändertes Lebens- oder Futtermittel handelt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht, unabhängig von der Nachweisbarkeit gentechnischer
Veränderungen, den Hinweis "gentechnisch verändert" oder "aus gentechnisch verändertem (z.B. Mais)
hergestellt" auf dem Etikett für alle aus GVO hergestellten Produkte, einschließlich der zuvor nicht
kennzeichnungspflichtigen Futtermittel, vor. Damit sind beispielsweise auch raffinierte Speiseöle aus
gentechnisch verändertem Raps kennzeichnungspflichtig, die sich von Öl aus konventionellem Raps
analytisch nicht unterscheiden lassen. Der Schwellenwert von nicht zugelassenen GVO in Futtermitteln
liegt derzeit bei 0,1 % und kann somit als Null-Toleranz bezeichnet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sieht zudem Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit vor, um die für
GVO vorgeschriebene Beobachtung der Umweltauswirkungen und, falls erforderlich, die Rücknahme
von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermittel vom Markt zu erleichtern. Die Kommission hat
hierfür mit der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 ein System zur Erstellung und Zuteilung spezifischer
Erkennungsmarken für jeden GVO festgelegt. Die am Inverkehrbringen Beteiligten müssen Systeme
und standardisierte Verfahren etablieren, mittels derer die Angaben zu den GVO über einen Zeitraum
von fünf Jahren gespeichert werden können. Neben einem Kennzeichnungsvorschlag müssen mit dem
Zulassungsantrag die zur Kontrolle der Kennzeichnungsvorschriften sowie der Bestimmungen zur
Rückverfolgbarkeit
– in Deutschland durch die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer
– notwendigen Nachweisverfahren sowie Referenzmaterial übermittelt werden.
Mit der internationalen Standardisierung von Methoden zum Nachweis von Lebensmitteln, die aus GVO
hergestellt wurden und zur Quantifizierung des aus GVO stammenden Materials
– darunter auch die
von der gemeinsamen Forschungsstelle evaluierten Methoden
– befassen sich Arbeitsgruppen der
Deutschen und Europäischen Normungsinstitute DIN und CEN unter Federführung des Bundesinstituts
für Risikobewertung (BfR).
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