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Bundesländer


Bundesländer von Deutschland
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Die amtlich als „Länder“ bezeichneten deutschen Bundesländer bilden rechtlich die föderale staatliche Ebene von Deutschland. Diese Länder sind in alphabetischer Reihenfolge: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Karte
Die folgende Karte verdeutlicht jeweils Lage und Fläche sowie die Grenzen der Landkreise der Deutschen Bundesländer.



Die Bundesländer von DeutschlandAbbildung: Karte der Bundesländer von Deutschland


Geschichte
Historisch hat es die von den Besatzungsmächten nach dem Zweiten Weltkrieg aufgebauten Länder bereits vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland (1949) gegeben. Die Anzahl der heute 16 Länder hat sich im Lauf der Geschichte mehrmals geändert. 1949 waren es zunächst zwölf Länder: Neben dem bis 1990 einen politischen Sonderstatus innehabenden (West-)Berlin gehörten Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein dazu. Im Südwesten waren 1945 die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern entstanden, die sich erst 1952 zum Bundesland Baden-Württemberg zusammenschlossen.

1957 kam das bis dahin unter französischer Oberherrschaft stehende Saarland nach einer Volksabstimmung seiner Einwohner zur Bundesrepublik Deutschland. Ein Jahr nach der Maueröffnung trat die DDR 1990 der Bundesrepublik bei und es entstanden die in ihrer Gesamtheit häufig als „Die neuen Länder“ bezeichneten Neu-Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Berlin(-West) fusionierte mit der ehemaligen DDR-Hauptstadt Berlin(-Ost) zum nach Beendigung des Viermächte-Status jetzt auch juristisch vollwertigen Bundesland Berlin.

Flächen
Die von ihren Flächengrößen und Einwohnerzahlen zum Teil überaus unterschiedlichen deutschen Länder teilen sich in die drei Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen einerseits und die 13 Flächenländer andererseits. Bremen ist genau genommen ein Zwei-Städte-Staat: Zum sowohl bezüglich seiner Fläche (419 km²) als auch seiner Einwohnerzahl (670.000) kleinsten Bundesland gehört neben der binnenländischen Hansestadt Bremen auch die 50 km nördlich davon an der Nordsee liegende und durch niedersächsisches Gebiet von Stadtbremen abgetrennte Hafenstadt Bremerhaven.

Das flächenmäßig mit Abstand größte Land in Deutschland ist Bayern mit 70.550 km² vor Niedersachsen (47.613 km²). Die meisten Einwohner hat Nordrhein-Westfalen mit über 17 Millionen Bürgern.

Hauptstädte
Die Hauptstädte fast aller Bundesländer sind Großstädte, wenn auch in einigen Bundesländern nicht die größte Stadt Hauptstadt ist. Mit lediglich etwa 92.000 Einwohnern erreicht die MeckPom-Metropole Schwerin als einzige Landeshauptstadt nicht die für die Einstufung als Großstadt erforderliche 100.000-Einwohner-Marke.

Grenzen
Die meisten der Flächenländer haben Außengrenzen zu Nachbarstaaten. Ausnahme: Thüringen, Hessen und Sachsen-Anhalt. Rheinland-Pfalz hat sogar Landgrenzen zu drei Staaten (Belgien, Luxemburg und Frankreich) ebenso Bayern (Schweiz, Österreich und Tschechien). Schleswig-Holstein hat als einziges Bundesland sowohl eine Nordsee- als auch eine Ostsee-Küste.

Territoriale Besonderheiten stellen Neuwerk und Büsingen dar. Die drei Quadratkilometer kleine Watteninsel Neuwerk (44 Einwohner) bildet 100km nordwestlich von Hamburg in Sichtweite der niedersächsischen Küstenstadt Cuxhaven den kleinsten Hamburger Stadtteil. Die baden-württembergische Gemeinde Büsingen am Hochrhein (1.300 Einwohner) ist wenige Kilometer von Rest-Deutschland entfernt vollständig von Schweizer Staatsgebiet umgeben.

Die 16 deutschen Bundesländer bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesrepublik Deutschland, welche im Norden an die Nordsee, Dänemark sowie die Ostsee grenzt. Die weiteren Nachbarländer Deutschlands sind Polen im Nordosten, Tschechien im Osten, Österreich im Südosten, die Schweiz im Süden, Frankreich im Südwesten, Luxemburg und Belgien im Westen und die Niederlande im Nordwesten. Im Süden verläuft die Grenze zudem durch den Bodensee. Mit insgesamt 9 Nachbarstaaten hat Deutschland die meisten Nachbarn in Europa .



Liste der Bundesländer von Deutschland

  • Baden-Württemberg

  • Bayern

  • Berlin

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hamburg

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

  • Mit dem Grundgesetz wurde Deutschland als Republik gegründet, und zwar in der Struktur eines Bundesstaates. Der Bund gliedert sich in Länder. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz ausfdhrlich geregelt.

  • Der Bundespräsident

  • Der Bundespräsident wird auf 5 Jahre von der Bundesversammlung gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

  • Die Bundesversammlung, die allein den Zweck hat, den Bundespräsidenten zu wählen, besteht aus den Mitgliedern des Bundestages sowie einer gleichen Zahl von Mitgliedern der Länderparlwnente. Gewählt ist, wer in den ersten beiden Wahlgängen die absolute Mehrheit erhält, irn dritten die relative Mehrheit. Der Bundespräsident leistet bei Amtsantritt einen Eid.

  • Der Bundespräsident vertritt als Staatsoberhaupt die Bundesrepublik völkerrechtlich, d.h. gegenüber anderen Staaten, internationalen Organisationen und dem Vatikan. "Vertretung" bedeutet, daß der Bundespräsident Verträge mit auswärtigen Staaten abschließt, ihre Vertreter (z.B. Botschafter, Ministerpräsidenten, Geschäftsträger, päpstliche Legaten und Nunzien) beglaubigt und empfängt, Neutralitätserklärungen abgibt, den Abbruch der diplomatischen und Konsularischen Beziehungen sowie den Beitritt zu internationalen Organisationen erklärt. "Verträge abschließen" bedeutet, daß der Bundespräsident die Ratifizierung (Ratifikation) nach Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates vornimmt, indem er die Ratifikationsurkunde unterzeichnet. Erst mit dem Austausch oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden tritt der internationale Vertrag in Kraft.


  • Vokabeln:

  • 1. Gesetz n -es, -e – закон

  • Grundgesetz n – основной закон, конституция. Weimarer Verfassung

  • Gesetzentwurf m – законопроект Syn. Gesetzvorlage f

  • 2. Staatsoberhaupt n – глава государства

  • 3. Bund m -es – федерация

  • Bundesstaat m -(e)s, -en – федеративное государство vgl. Bundesland n -es,

  • Bundesländer – федеральная земля Bundesversammlung f – федеральное собрание

  • Bundesgezetzgebung f – федеральное законодательство

  • 4. Wahl f -en – выбор, выборы vgl. Auswahl f – выбор (eine große Auswahl)Wahlen zum Bundestag ausschreiben – назначать выборы в Бундестаг

  • Wahlgang m – тур выборов; Wahlperiode f – срок полномочий

  • 5. Amt n -es, Ämter – должность, пост; Amt ausüben – исполнять обязанности;

  • amtlich adj. – официальный, должностной (Tätigkeit) Beamte m -n, -n – госслужащий; чиновник

  • 6. Vertreter m -s, f -, - представитель

  • einen Vertreter beglaubigen - аккредитовать, empfangen - принять

  • Botschafter m - посол (außerordentlicher und bevollmächtigter)

  • Ministerpräsident m -en, -en - премьер-министр

  • Geschäftsträger m -s, -, - поверенный в делах

  • 7. Neutralitätserklärung f - заявление о нейтралитете

  • die Neutralitätserklärung abgeben - сделать заявление о нейтралитете

  • 8. Beziehungen f pl - отношения

  • Beziehungen aufhehmen - установить, abbrechen - разорвать

  • Aufnahme der Beziehungen - установление отношений;

  • Abbruch der Beziehungen - разрыв отношений

  • 9. Urkunde f-,-n - документ; öffentliche Urkunde - официальный документ

  • eine Urkunde unterzeichnen - подписывать; hinterlegen - отдать на хранение;

  • Urkunde austauschen - обменяться документами

  • Ratifikationsurkunde f - ратификационная грамота

  • 10. Beitritt m (zu, Dat) - вступление (zu einer intemationalen Organisation)

  • beitreten (zu, Dat) s - вступить

  • 11. Zustimmung f - согласие, одобрение

  • 12. ausüben vt - осуществлять (Kontrolle)

  • 13. Verwaltung f - управление

  • 14. Geschäftsordnung f - регламент

  • Texterläuterungen

  • 1. einen Eid leisten - приносить присягу

  • 2. völkerrechtlich vertreten - представлять в международном аспект

  • 3. indem тем, что; таким образом, что (придаточное предложение образа действия)

  • 4. das Gesetz ausfertigen — промульгировать

  • 5. nach Gegenzeichnung - после контрасигнации

  • 6. d. h. = das heißt - то есть

  • Übungen zum Text

  • ÜBUNG I. Beantworten Sie die folgenden Fragen!

  • 1. Welchen Zweck hat die Einberufiing der Bundesversammlung?

  • 2. Wie wird der Bundespräsident gewählt?

  • 3. Wie vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik völkerrechtlich?

  • 4. Was heißt „Der Bundesprösident schließt internationale Verträge ab"?

  • ÜBUNG 2. Übersetten Sie den Text I schriftlich!

  • ÜBUNG 3. Lemen Sie die folgenden Wortgruppen! Bilden Sie Sätze!

  • als Republik gründen; sich in Länder gliedem; auf 5 Jahre wählen; zur Hälfte aus den Mitgliedem des Bundestages bestehen; die absolute relative Mehrheit erhalten; die BRD gegenüber anderen Staaten vertreten; Vertrüge mit den auswärtigen Staaten abschließen; einen Vertreter empfangen; die Neutralitätserklärung abgeben; diplomatische Beziehungen aufnehmen / abbrechen; Abbruch der diplomatischen Beziehungen erklären; Botschafter beglaubigen; die Ratifizierung des Vertrages vornehmen; einen internationalen Vertrag abschließen / kündigen; Ratifikationsurkunden austauschen; den Bundestag einberufen; das Gesetz verkünden; einer internationalen Organisation beitreten; das Begnadigungsrecht ausüben; Bundesrichter ernennen / entlassen

  • ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen! Prüfen Sie Ihre Kenntnisse!

  • основать республику; подразделяться на земли; избирать на 5 лет; наполовину состоять из членов бундестага; получить/набрать абсолютное/относительное большинство голосов; представлять ФРГ в сношениях с другими государства­ми; заключать договоры с иностранными государствами; принять представителя; установить/разорвать дипломатические отношения; заявить о разрыве дипломатических отношений; аккредитовать послов; производить ратифика­цию договора; заключить международный договор; денонсировать договор; обменяться ратификационными грамотами; созвать заседание бундестага; обнародовать закон; вступить в международную организацию; воспользоваться правом помилования.

  • ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze! Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung 3!

  • 1. Der Präsident ist befugt,... - Президент правомочен ...

  • 2. Der Präsident ist berechtigt, ... - Президент вправе ...

  • 3. Dem Präsidenten obliegt es,... - Президенту надлежит ...

  • GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN

  • • Составные существительные (Zusammengesetzte Substantive)

  • ÜBUNG. Übersefzen Sie die folgenden zusammengeselzten Substantive. Bestimmen Sie das Geschlecht des Substantivs!

  • Landesregierung, Gesetzgebungsrechte, Wahlrecht, Ministerialbeamte, Ministerpräsident, Neutralitätserklärung, Mehrheitsparteien, Grundtendenz, Geschäftsordnung, Bundestagspräsident, Stimmenthaltungstür, Bundesratsplenum, Einparteiregierung, Mehrheitsregierung.

  • • Перевод инфинитивных групп с частицей „zu" (Infinitiv mit „zu") Инфинитив с частицей „zu", при наличии зависимых от него слов, обособляется и образует инфинитивную группу. Такие группы выделяются запятой. Перевод инфинитивной группы следует начинать с инфинитива: Sie sind bestrebt, diesen Vertrag abzuschließen. - Они стремятся заключить этот договор. Если перед инфинитивной группой в качестве кореллата стоит местоимение dazu, danach, daraufmra иное, то при переводе вводится союз „чтобы": Sie streben danach, den Vertrag möglichst bald abzuschließen. - Они стремятся к тому, чтобы договор был заключен как можно скорее.

  • ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Sätze!

  • 1. Der Bundestag hat das Recht, Gesetzentwürfe aus seiner Mitte einzubringen. 2. Der Präsident ist befugt, die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze auszufertigen. 3. Der Bundespräsident ist berechtigt, im Notfall den Bundestag vorzeitig einzuberufen. 4. Der Bundespräsident strebt danach, den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu diesem Land zu verhindern. 5. Grundgesetz der BRD Artikel 1. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aüßern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 6. Grundgesetz Artikel 26 (1) Handlungen, die geeignet sind und in Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. 7. Der Bundestag hat das Recht, den Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen selbst zu bestimmen.

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