Information für die Helferkreise von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten zur Beantragung der Leistungen nach dem SGB II
Stand April 2016
AZ: II-211, II-2082.2, II-8010
|
|
Jobcenter landkreis Rosenheim
|
|
-
Anspruchsvoraussetzung
Relevant für die Förderung nach dem SGB II ist der Aufenthaltstitel:
-
nach § 25 (1) Aufenthaltsgesetz (anerkannte Asylanten)
-
nach § 25 (2) AufenthG (abgelehnte Asylanten, aber anerkannte Flüchtlinge)
-
nach § 25 (3) AufenthG
Weiterhin möglich bei :
nach § 23 Abs1 i.V.m. § 104a/b oder § 23a AufenthG (Bleibeberechtigter oder Härtefall)
nach § 25a AufenthG (gut integrierte junge Flüchtlinge)
nach § 18a AufenthG (qualifizierte Geduldete)
nach § 22 AufenthG (afghanische Ortskräfte)
nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (Abschiebeverbot)
Zuständigkeit Asylbewerber- Leistungs- Gesetz AsylbLG:
bei einer Duldung nach § 60a AufenthG und einer Aufenthaltsgestattung besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Ablauf der Bescheinigung über den rechtmäßigen Aufenthalt: hier genügt eine vorläufige Bescheinigung des Ausländeramtes, dass Antrag auf Verlängerung gestellt wurde.
Nachweise:
Das Bundesamt für Migration BAMF ist zuständig für das Anerkennungsverfahren und erteilt einen Anerkennungsbescheid über die Flüchtlingseigenschaft.
Das Ausländeramt des Landratsamtes Rosenheim erteilt die „Bescheinigung über den rechtmäßigen Aufenthalt“.
Das Dokument Aufenthaltsgestattung und der Aufenthaltstitel enthalten ein Lichtbild des Asylanten zur Identitätsprüfung.
Zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II muss mindestens der vollständige Bescheid des BAMF und die Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden.
-
Leistungen des Landratsamtes:
Diese Leistungen nach dem AsylbLG werden bis zum Ablauf des Monats gezahlt, an dem der BAMF- Bescheid bestandskräftig geworden ist. Ab Folgemonat entfällt dieser Anspruch.
-
Antragstellung beim Jobcenter:
Es wird dringend empfohlen zur Antragstellung einen Termin zu vereinbaren.
Gruppengespräche können so besser koordiniert werden und sind jeweils Dienstag- Nachmittag vorgesehen.
Anmeldung über Herrn Costa: Tel. 08031 9015 277.
Sollte ein Vertreter mit der Antragstellung beauftragt werden, ist eine Vertretungsvollmacht vorzulegen.
Leistungsbeginn:
Leistungen nach dem SGB II werden ab dem Folgemonat nach bestandskräftiger Anerkennung als Flüchtling durch das Bundesamt für Migration (BAMF- Bescheid) bewilligt.
Bestandskraft tritt ein ab Ausfertigungsdatum des BAMF- Bescheides (Seite 2 unten) zuzüglich Postzustellung (3 Tage Post Lauf).
Antragsunterlagen:
Die erforderlichen Antragsunterlagen für die Beantragung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/Antrag/index.htm
-
Sachverhaltsprüfung im Rahmen der Antragstellung
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 2 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Kinder über dem 25. Lebensjahr bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft
Haushaltsgemeinschaft:
hierzu gehören beispielsweise die im Haushalt lebenden Enkelkinder, Großeltern, sonstige Verwandte in nicht gerader Linie.
Einkommen und Vermögen:
Grundsätzlich ist auch das Einkommen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, selbst wenn sie sich nicht in Deutschland befinden, zu prüfen. In diesen Fällen sollte die Erklärung, dass sie bzw. er derzeit kein Einkommen hat, grundsätzlich als ausreichend anerkannt werden.
Zu dem einzusetzenden Vermögen zählen neben allen Sachwerten auch Bargeld sowie das Guthaben auf Girokonto und Sparbuch. Dies gilt auch dann, wenn sich Vermögen im Ausland befindet.
Eine Förderung durch die Otto-Benecke- Stiftung ist anzugeben.
Immobilien
Angaben und Nachweise über vorhandene Immobilien im Ausland.
KV/PV und RV
Es ist zunächst die Mitgliedsbescheinigung zu einer Krankenkasse vorzulegen.
Rentenversicherung Nr. sofern bereits vorhanden.
Kindergeld
Grundsätzlich sollte zur Antragstellung von Kindergeld aufgefordert werden.
Der Anspruch kann nur durch die Familienkasse geprüft werden.
-
Wenn Kinder mit in Deutschland leben und als Flüchtlinge anerkannt sind, haben Eltern für Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder einen Anspruch auf Kindergeld.
-
Wenn diese jünger als 25 Jahre sind und eine Ausbildung machen (Schule, Universität, Berufsausbildung), können Sie Kindergeld beantragen. Integrationskurs oder Deutschkurs bewirken unter Umständen einen Anspruch auf Kindergeld.
Familienkasse Bayern Süd
93013 Regensburg
-
Antragstellung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:
Familienkasse Bayern Nord
Solgerstr. 1
90429 Nürnberg
Weitere Nachweise:
Schulbescheinigung:
Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder einer Berufsfachschule
Berufsausbildung:
Ausbildungsvertrag, sowie ggf. die Förderung über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder über das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Rentenbezug:
ausländische Rente
Kosten der Unterkunft:
|
1 Person bis 50 m²
|
2 Personen bis 65 m²
|
3 Personen bis 75 m²
|
4 Personen bis 90 m²
|
5 Personen bis 105 m²
|
6 Personen bis 120 m²
|
7 Personen über 120 m²
|
ZONE I
|
5,26 €
|
5,14 €
|
5,27 €
|
5,07 €
|
5,59 €
|
5,39 €
|
4,86 €
|
Richtwert
|
263 €
|
334 €
|
395 €
|
456 €
|
587€
|
646 €
|
657 €
|
ZONE II
|
6,16 €
|
5,75 €
|
5,41 €
|
5,47 €
|
5,38 €
|
5,54 €
|
5,21 €
|
Richtwert
|
308 €
|
374 €
|
406 €
|
493 €
|
565 €
|
665 €
|
703 €
|
ZONE III
|
6,46 €
|
5,89 €
|
6,09 €
|
5,59 €
|
6,00 €
|
5,91 €
|
5,75 €
|
Richtwert
|
323 €
|
383 €
|
457 €
|
503 €
|
630 €
|
710 €
|
776 €
|
Den Zonen sind hierbei folgende Gemeinden des Landkreises Rosenheim zugeordnet:
Zone I
|
Albaching, Amerang, Babensham, Griesstätt, Höslwang, Ramerberg, Schonstett, Söchtenau
|
Zone II
|
Bad Endorf, Edling, Eggstätt, Eiselfing, Flintsbach am Inn, Frasdorf, Großkarolinenfeld, Halfing, Kiefersfelden, Oberaudorf, Pfaffing, Raubling, Riedering, Rimsting, Rohrdorf, Rott am Inn, Samerberg, Schechen, Soyen, Tuntenhausen, Vogtareuth, Wasserburg am Inn
|
Zone III
|
Aschau im Chiemgau, Bad Aibling, Bad Feilnbach, Bernau am Chiemsee, Brannenburg, Breitbrunn am Chiemsee, Bruckmühl, Chiemsee, Feldkirchen-Westerham, Gstadt am Chiemsee, Kolbermoor, Neubeuern, Nußdorf Prien am Chiemsee, Prutting, Rimsting, Stephanskirchen
|
Um Nachteile auszuschließen, ist es unbedingt erforderlich, sich vor Abschluss des neuen Mietvertrages mit dem Jobcenter Landkreis Rosenheim in Verbindung zu setzen!
Umzugskosten sowie die Mietkaution können grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung übernommen werden.
-
Jobcenter-LK-Rosenheim@jobcenter-ge.de
Do'stlaringiz bilan baham: |