WARTUNGS- UND NUTZUNGSVERTRAG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS-ANTENNENANLAGE IN SWISTTAL-ODENDORF, JÜLICHER RING
zwischen
Firma und
Ralph Buchmann «Adr1»
Radio- und Fernsehtechnik «Adr2»
Vorgebirgsstr. 45 «Adr3»
53913 HEIMERZHEIM «Adr5»
Kunden-Nr.: «Kundennr»
1. Gegenstand des Vertrages
Die Vertragsfirma verpflichtet sich, die Gemeinschafts-Antennenanlage in Swisttal-Odendorf, Jülicher-Ring zu warten und ihre Funktion sicherzustellen.
Der Empfangsbereich der Gemeinschafts-Antennenanlage liegt im Band I, III, Hyper-Band und UKW.
Der Vertrag gilt nur für eine Wohneinheit, hier sind aber die Anzahl der Antennendosen unbegrenzt.
2. Wartungsumfang
Hier sind 2mal pro Jahr Pflege und Prüfung auf mangelfreie Funktion und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften sowie die Beseitigung aller Störungen und sonstigen Mängel an der Anlage durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung inbegriffen.
3. Gebühren und Leistungen
Das Entgeld für den Wartungs- und Nutzungsdienst beträgt 59.- € zuzüglich der gesetzlichen MWSt. im Jahr pro Wohneinheit für die Bereitstellung der analogen und digitalen Fernsehprogramme. Der regionale UKW-Empfang wird kostenlos zu Verfügung gestellt. Die Gebühr wird jährlich im voraus fällig. Diese wird jeweils Anfang Januar per Bankeinzug erhoben.
In der Gebühr sind die Kosten für folgende Leistungen enthalten:
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Bereitstellung von Fernsehprogrammen und dem regionalen UKW-Empfang
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2mal jährlich Pflege- und Prüfarbeiten
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Bereitschaftsdienst für den Störfall
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Beseitigung der durch natürliche Abnutzung unbrauchbar gewordenen Anlagenteile
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Stromkosten
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Versicherungskosten
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Anfallende Grundstückskosten
Die Gebühr tritt bis jeweils dem ersten Übergabepunkt in den einzelnen Häusern in Kraft. Alles hinter dem Übergabepunkt, sowie Schäden an der Anlage durch unsachgemäße Behandlung, sowie deren Folgeschäden, gehen zu Lasten des jeweiligen Kunden. Das Recht, die Nutzungsgebühr anzupassen bei ansteigenden laufenden Kosten, behält sich die Vertragsfirma vor.
4. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat alle Störungen und Schäden an der Anlage unverzüglich zu melden. Die Vertragsfirma ist nur verpflichtet, auf Störungsmeldungen des Kunden selbst oder seiner Beauftragten tätig zu werden. Alle Instandsetzungsarbeiten sowie betriebsbedingte Änderungen und Erweiterungen der Anlage dürfen nur durch die Vertragsfirma ausgeführt werden. Erweiterungen und Erneuerungen können gegen entsprechende Änderungen der Gebühr in die Wartung einbezogen werden.
Siehe Seite 2
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5. Haftung
Die Vertragsfirma hat alle Schäden, die sie Schuldhaft an den zu wartenden Geräten und Anlage verursacht, kostenlos zu beseitigen. Für Schäden die durch die Antennenanlage entstehen, Wird keine Haftung übernommen. Für sonstige Schäden, die die Vertragsfirma bei der Ausführung der Wartungsarbeiten schuldhaft verursacht, werden im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckt.
6. Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag läuft ab Unterzeichnung 1 Jahr . Mit beidseitigen Einverständnis kann die Vertragslaufzeit auch variabel gestaltet werden. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens
3 Monate vor Ablauf eines Jahres schriftlich gekündigt worden ist. Eine Kündigung ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Verstößt ein Vertragspartner in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, so hat der andere das Recht zur fristlosen Kündigung.
7. Allgemeines
Der Kunde trifft Vorsorge, dass das Personal der Vertragsfirma während der üblichen Geschäftszeiten und im Störfall Zutritt zu allen Räumen erhält, die zur Durchführung von Arbeiten an der Anlage betreten werden müssen.
Überlässt der Kunde Geräte oder Anlage Dritten, so bleibt seine Verpflichtung zur Gebührenzahlung bestehen, es sei denn, dass der Dritte mit Zustimmung der Vertragsfirma in diesen Vertrag eintritt. Die Zustimmung kann aus wichtigen Grund von der Vertragsfirma verweigert werden.
Störungen und Schäden, die die Vertragsfirma nicht zu vertreten hat, berechtigt den Kunden nicht, gegen fällige Zahlungen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten.
Die Vertragsfirma haftet unter anderem auch nicht für Empfangsbeeinträchtigung infolge von Senderumstellungen, Veränderung des Sendesignals, Senderausfällen und atmosphärischen Einflüssen, ferner für geänderte Empfangsverhältnisse durch Einfluss Dritter (z.B.: öffentliche und private Funknetze, Funkamateure, CB-Funker, abschattende Bauwerke, Stromausfälle und nicht für mittelbare oder Folgeschäden).
Die Anlage entspricht der geltenden technischen Vorschriften. Werden nach Vertragsabschluß weitere Änderungen aufgrund Verordnungen notwendig, sind diese Kosten nicht durch den vereinbarten Wartungspreis gedeckt.
Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des Vertrages im ganzen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, gegebenenfalls anstelle der richtigen Bestimmungen das Gewollte in rechtlich zulässiger Form erneut zu vereinbaren. Vertragsänderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Gerichtstand ist Rheinbach.
Firma
Ralph Buchmann
Radio- und Fernsehtechnik ................................................................
Vorgebirgsstr. 45 (Unterschrift)
53913 Heimerzheim
Heimerzheim, den 14.11.2001 ................................................................
(Ort, Datum)
Do'stlaringiz bilan baham: |