Regionalplan Region Main-Rhön (3) Sechste Änderung Kapitel a V zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte Neufassung



Download 52,5 Kb.
Sana23.06.2017
Hajmi52,5 Kb.
#13168





Regionalplan

Region Main-Rhön (3)

Sechste Änderung

Kapitel A V
Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte
Neufassung

Entwurf 20. April 2005

Bearbeiter:

Regierung von Unterfranken, höhere Landesplanungsbehörde


Herausgeber:

Regionaler Planungsverband Main-Rhön


A V Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte


1 Bestimmung der Kleinzentren




  1. Als Kleinzentren werden folgende Gemeinden bestimmt, wobei durch Schrägstrich verbundene Gemeinden zentrale Doppelorte bezeichnen:

    Landkreis Bad Kissingen

    Bad Bocklet
    Burkardroth
    Elfershausen/Euerdorf
    Maßbach
    Oberthulba
    Oerlenbach
    Wildflecken
    Zeitlofs

    Landkreis Haßberge

    Ebelsbach
    Knetzgau
    Königsberg i. Bayern
    Maroldsweisach
    Rauhenebrach

    Landkreis Rhön-Grabfeld

    Fladungen
    Oberelsbach
    Saal a. d. Saale
    Unsleben

    Landkreis Schweinfurt

    Gochsheim
    Schonungen
    Schwanfeld
    Schwebheim
    Stadtlauringen
    Wasserlosen



(Z) Die Kleinzentren Burkardroth, Maßbach, Zeitlofs, Ebelsbach, Königsberg i. Bayern, Maroldsweisach, Rauhebebrach, Fladungen, Oberelsbach, Saal a. d. Saale, Unsleben, Schonungen, Schwanfeld, Schwebheim und Wasserlosen sollen bevorzugt entwickelt werden.

2 Bestimmung der Unterzentren




  1. Als Unterzentren werden folgende Gemeinden bestimmt:

    Landkreis Bad Kissingen

    Münnerstadt

    Landkreis Haßberge

    Eltmann
    Hofheim i. UFr.
    Zeil a. Main

    Landkreis Rhön-Grabfeld

    Bischofsheim a. d. Rhön
    Ostheim v. d. Rhön


    Landkreis Schweinfurt

    Werneck



  1. Die Unterzentren Bischofsheim a. d. Rhön, Eltmann, Ostheim v .d. Rhön und Zeil a. Main sollen bevorzugt entwickelt werden.



  1. Entwicklung der zentralen Orte




    1. (Z) Die zentralen Orte in der Region Main-Rhön sollen so entwickelt und gesichert werden, dass sie ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben innerhalb ihres jeweiligen Verflechtungsbereiches voll und dauerhaft erfüllen können.




    1. (G) In den Kleinzentren Zeitlofs, Königsberg i. Bay., Maroldsweisach, Rauhen-
      ebrach, Fladungen, Oberelsbach, Saal a. d. Saale, Unsleben, Schwanfeld, Schwebheim und Wasserlosen soll insbesondere auf eine Stärkung der Einzelhandelszentralität hingewirkt werden.



(G) In den Kleinzentren Burkardroth, Maßbach, Zeitlofs, Ebelsbach, Rauhen-
ebrach, Fladungen, Oberelsbach, Saal a. d. Saale, Unsleben, Schonungen, Schwanfeld und Wasserlosen soll insbesondere auf eine Stärkung der Arbeitsplatzzentralität hingewirkt werden.
(G) In den Unterzentren Eltmann, Ostheim v. d. Rhön und Zeil a. Main soll insbesondere auf eine Stärkung der Einzelhandelszentralität hingewirkt werden.
(G) In den Unterzentren Bischofsheim a. d. Rhön, Ostheim v. d. Rhön und Zeil a. Main soll insbesondere auf eine Stärkung der Arbeitsplatzzentralität hingewirkt werden.
(G) In den Mittelzentren Bad Brückenau, Hammelburg und Gerolzhofen soll insbesondere auf eine Stärkung der Einzelhandels- und Arbeitsplatzzentralität hingewirkt werden.



  1. Bestimmung und Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte im Stadt- und Umlandbereich Schweinfurt




    1. (Z) Als Siedlungsschwerpunkt im Stadt- und Umlandbereich Schweinfurt wird die Gemeinde Sennfeld bestimmt.




    1. (Z) Der Siedlungsschwerpunkt Sennfeld im Stadt- und Umlandbereich Schweinfurt soll so entwickelt und gesichert werden, dass er seine zentralörtlichen Versorgungsaufgaben mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs voll und dauerhaft erfüllen kann.



Zu A V Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte
Zu 1 und 2 Bestimmung der Kleinzentren und Unterzentren
Die Einstufung und Bestimmung der Kleinzentren und Unterzentren richtet sich nach den Zielen A III 2.1.3 bis 2.1.5 des Landesentwicklungsprogramms vom 01. 04. 2003 (LEP).

Die Kleinzentren sollen die Versorgung der Bevölkerung ihrer Nahbereiche mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Grundbedarfs sicherstellen (LEP A III 2.1.4.1).

Die Unterzentren sollen die Bevölkerung größerer Nahbereiche mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Grundbedarfs versorgen (LEP A III 2.1.5.1).

Die in den Zielen A V 1 und 2 bestimmten Kleinzentren und Unterzentren sind in Karte 1 „Raumstruktur“ zeichnerisch erläuternd dargestellt.

Die Nahbereiche aller zentralen Orte, die nach LEP A III 2.1.3.2 in den Regionalplänen abgegrenzt werden, sind in der Begründungskarte „Zentrale Orte, Nahbereiche, Mittelbereiche“ enthalten.

Maßgebend für die Bestimmung der Kleinzentren und Unterzentren sind im Wesentlichen die folgenden Auswahlkriterien des fortgeschriebenen Landesentwicklungsprogramms vom 01. 04. 2003.



Allgemeine Anforderungen

Eine Gemeinde wird dann als zentraler Ort ausgewiesen, wenn sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einstufungskriterien aufweist und ihr ein tragfähiger Verflechtungsbereich unter Beachtung der Tragfähigkeit benachbarter Verflechtungsbereiche der jeweiligen Stufe zugeordnet werden kann (LEP A III 2.1.3.1, Absatz 2).

Gegenüber dem LEP 1994 erfolgt die Einstufung der zentralen Orte nur noch anhand zweier signifikanter Messgrößen, nämlich der Erfüllung von bestimmten Einstufungskriterien, die in einem neuen Kriterienkatalog „Einstufung der zentralen Orte in Bayern“ aufgeführt werden (Anhang zur Begründung zu Ziel LEP A III 2.1), und dem Vorhandensein eines tragfähigen Verflechtungsbereichs.

Der Kriterienkatalog beinhaltet drei Bereiche:
– Einzelhandelsumsatz in Mio. € (GfK-Schätzung) als Maßstab für die
Einkaufszentralität,
– sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Einpendler als Maßstab für die Arbeitsplatzzentralität,
– Ausstattung mit zentraltypischen Einrichtungen als Maßstab für die
Versorgungszentralität.

Die von der Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung / Nürnberg (GfK) für 1999 ermittelten Einzelhandelsumsätze sind – soweit überhaupt vorhanden – allerdings für Gemeinden unter 10.000 Einwohner unzuverlässig und daher nur mit Vorbehalt anwendbar.

Zur Festlegung der jeweiligen Zentralitätsstufe wird die Erfüllung oder Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Einzelkriterien gefordert.

Bei den Verflechtungsbereichen wird unterschieden zwischen Nahbereichen und Mittelbereichen. Nahbereiche bilden die Verflechtungsbereiche für die Deckung des Grundbedarfs; sie werden im Regionalplan abgegrenzt. Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche für die Deckung des gehobenen Bedarfs; sie werden im LEP abgegrenzt. Für die Beurteilung der Tragfähigkeit der im Regionalplan abgegrenzten Nahbereiche werden die folgenden Einwohnerrichtwerte zugrunde gelegt:


kleinzentraler Nahbereich 5.000 Einwohner,
unterzentraler Nahbereich 10.000 Einwohner.

Die regionalen Planungsverbände können Klein- und Unterzentren bestimmen, die bevorzugt entwickelt werden sollen (LEP A III 2.1.3.4). Es können auch Gemeinden als Kleinzentrum oder Unterzentrum bestimmt werden, die die Einstufungskriterien des Kriterienkatalogs noch nicht oder nur teilweise erfüllen, wenn sie aufgrund ihrer Lage im Raum sowie der Größe ihrer Verflechtungsbereiche als Zentren der Grundversorgung erforderlich sind. Die bevorzugt zu entwickelnden Kleinzentren und Unterzentren sind in der Karte 1 „Raumstruktur“ entsprechend gekennzeichnet.

In unmittelbarer Nachbarschaft zu Mittelzentren sollen Klein- und Unterzentren nur ausgewiesen werden, wenn ihre Arbeitsplatz- und Versorgungszentralität erhöhten Anforderungen genügt (LEP A III 2.1.3.5, Absatz 1). In diesem Fall müssen bei Kleinzentren alle 13 und bei Unterzentren mindestens 15 von 16 der im Kriterienkatalog genannten Kriterien erfüllt sein. Als „unmittelbare Nachbarschaft“ gilt die Entfernung von weniger als 10 km zwischen den Zentren der Siedlungs- und Versorgungskerne.

In den Stadt- und Umlandbereichen außerhalb der großen Verdichtungsräume sollen Klein- und Unterzentren nur ausgewiesen werden, wenn ihre Arbeitsplatz- und Versorgungszentralität erhöhten Anforderungen genügt und ein Nahbereich ganz oder teilweise abgegrenzt werden kann (LEP A III 2.1.3.5, Absatz 2). Hier gelten die im vorigen Absatz genannten Anforderungen entsprechend. Außerdem werden sie nur dann ausgewiesen, wenn ein Nahbereich ganz oder teilweise abgrenzbar ist. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Nahbereich zumindest teilweise abgrenzbar ist, wenn eine außerhalb des Stadt- und Umlandbereichs gelegene Gemeinde mit versorgt wird. Nach LEP A III 2.1.3.2 werden gegenüber dem LEP 1994 in den Stadt- und Umlandbereichen in der Regel keine Nahbereiche mehr abgegrenzt. In diesem „Normalfall“ werden innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche nunmehr Siedlungsschwerpunkte ausgewiesen (vgl. Ziel A V 4.1).



Kleinzentren

Die Bestimmung der Kleinzentren erfolgt nach den allgemeinen Anforderungen der Ziele LEP A III 2.1.3 und den speziellen Zielen für die Kleinzentren LEP A III 2.1.4.1 bis 2.1.4.4.

Die im Regionalplan von 1988 festgelegten Kleinzentren werden beibehalten (LEP A III 2.1.4.2). Die damaligen Kleinzentren Bischofsheim a. d. Rhön und Ostheim v. d. Rhön wurden im LEP 1994 zu Unterzentren aufgestuft (siehe Abschnitt „Unterzentren“).

Bei den Kleinzentren ist bei Oberthulba der Zusatz „Bevorzugt zu entwickelndes Kleinzentrum“ entfallen. Dieses Kleinzentren erfüllt inzwischen die Mindestzahl der Kriterien gemäß LEP A III 2.1.4.3.

In den Kleinzentren Maroldsweisach, Fladungen, Saal a. d. Saale, Unsleben, Schonungen, Schwanfeld, Schwebheim und Wasserlosen soll insbesondere auf eine Stärkung der Einzelhandels- und/oder Arbeitsplatzzentralität hingewirkt werden (vgl. Ziel A V 3.2).

Der Nahbereich Schwanfeld wird neu abgegrenzt. Die Gemeinde Waigolshausen, die im Regionalplan, Sachlicher Teilabschnitt „Bestimmung der zentralen Orte der untersten Stufe (Kleinzentren)“, in Kraft getreten am 01.09.1980, dem Nahbereich des Kleinzentrums Schwanfeld zugeordnet wurde, wird wegen seiner räumlichen Nähe zu Werneck und seiner intensiven Versorgungsbeziehungen mit Werneck in den Nahbereich des Unterzentrums Werneck einbezogen. Danach gehören zum Nahbereich Schwanfeld nur noch die Gemeinden Schwanfeld und Wipfeld.
Das Kleinzentrum Schwanfeld bleibt erhalten. Es verfügt über eine gute Grundausstattung, erfüllt besondere, über den Nahbereich hinausgehende Funktionen im Bereich der Bildung (der Schulverband Schwanfeld umfasst die Gemeinden Schwanfeld, Wipfeld, Eisenheim/Lkr. Würzburg und Teile der Gemeinden Waigolshausen und Bergtheim/Lkr. Würzburg) und ist Sitz einer Verwaltungsgemeinschaft.
Der Nahbereich Schwanfeld unterschreitet den Einwohnerrichtwert von 5000 Einwohnern. Dies kann in diesem Fall akzeptiert werden, da von Teilen des Nahbereichs (Gemeinde Wipfeld) der nächste zentrale Ort nur in einer Entfernung von über 10 km zu erreichen wäre und damit die zumutbare Entfernung überschritten wird. Eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Einrichtungen des Grundbedarfs ist damit aufgrund der abgelegenen Lage im ländlichen Raum nicht mehr gegeben.
Im Kleinzentrum Schwanfeld soll insbesondere auf eine Stärkung der Einzelhandels- und Arbeitsplatzzentralität hingewirkt werden. Die Ausstattung mit zentraltypischen Einrichtungen als Maßstab für die Versorgungszentralität wird mit 9 Kriterien voll erfüllt; dabei wird die bestehende Hauptschule des Schulverbandes Schwanfeld mit eingerechnet.

Die aus dem Regionalplan von 1988 übernommenen Kleinzentren Burkardroth, Maßbach, Zeitlofs, Ebelsbach, Königsberg i. Bay., Rauhenebrach und Oberelsbach erhalten neu den Zusatz „Bevorzugt zu entwickelnder zentraler Ort“ (vgl. Karte 1 „Raumstruktur“), da die Mindestzahl von 11 Kriterien gemäß LEP A III 2.1.4.3 noch nicht erfüllt wird. Insbesondere sollen noch die Einzelhandels- und/oder die Arbeitsplatzzentralität gestärkt werden (vgl. Ziel A V 3.2).

Neu bestimmt wird das Kleinzentrum Bad Bocklet. Die Gemeinde erfüllt alle 13 Einstufungskriterien gemäß LEP A III 2.1.4.3 und damit auch die erhöhten Anforderungen, die gemäß LEP A III 2.1.3.5 Absatz 1 an Kleinzentren gestellt werden, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Mittelzentrum (hier Bad Kissingen) liegen. Der Versorgungsbereich umfasst das Gebiet der eigenen Gemeinde.

Unterzentren

Die Bestimmung der Unterzentren erfolgt nach den allgemeinen Anforderungen der Ziele LEP A III 2.1.3 und den speziellen Zielen für die Unterzentren LEP A III 2.1.5.1 bis 2.1.5.4.

Die im LEP 1994 festgelegten Unterzentren werden beibehalten (LEP A III 2.1.5.2). Im Unterzentrum Eltmann soll insbesondere auf eine Stärkung der Einzelhandelszentralität, im Unterzentrum Bischofsheim v. d. Rhön auf eine Stärkung der Arbeitsplatzzentralität hingewirkt werden (vgl. Ziel A V 3.2).

Die Unterzentren Ostheim v. d. Rhön und Zeil a. Main erhalten neu den Zusatz „Bevorzugt zu entwickelnder zentraler Ort“ (vgl. Karte 1 „Raumstruktur“), da die Mindestzahl von 13 Kriterien gemäß LEP A III 2.1.5.3 noch nicht erfüllt wird. Insbesondere sollen noch die Einzelhandels- und die Arbeitsplatzzentralität gestärkt werden (vgl. A V 3.2).

Bevorzugt zu entwickelnde zentrale Orte

In der Region hat mehr als die Hälfte aller Klein- und Unterzentren den Zusatz „Bevorzugt zu entwickelnder zentraler Ort“. Gleichwohl sind alle im Regionalplan bestimmten zentralen Orte aufgrund ihrer Lage im Raum sowie der Größe ihrer Verflechtungsbereiche für eine flächendeckende Grundversorgung erforderlich. Die Landkreise Bad Kissingen, Haßberge und Rhön-Grabfeld gehören mit Bevölkerungsdichten von weniger als 100 Einwohnern je km2 zu den dünn besiedelten Gebieten Bayerns. Ausschlaggebend ist hier, dass die Versorgungseinrichtungen der zentralen Orte für die Bevölkerung in einer zumutbaren Entfernung erreichbar sein müssen (vgl. LEP A II 3.4.2).

Die relativ große Zahl von zentralen Orten mit dem Zusatz „Bevorzugt zu entwickelnder zentraler Ort“ ist auch ein signifikanter Hinweis auf die allgemeine Strukturschwäche der Region. Entsprechend gehört der überwiegende Teil der Region zum "Ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll“ (LEP A II 1.2 mit 3.4). Auffällig ist in dem Zusammenhang auch, dass eine nicht geringe Zahl von zentralen Orten, die aufgrund ihrer Funktionsmängel bevorzugt entwickelt werden sollen, außerhalb des strukturschwachen Raums liegt. U. a. gehören dazu auch die Mittelzentren Hammelburg und Gerolzhofen.


Zu 3 Entwicklung der zentralen Orte


Zu 3.1 Die Kleinzentren und Unterzentren werden im Regionalplan bestimmt (Ziel A V 1 und 2), die Bestimmung der höherrangigen zentralen Orte wird im Landesentwicklungsprogramm vorgenommen (LEP A III 2.1.3.2, Anhang 10). Bei den Verflechtungsbereichen wird zwischen Nahbereichen und Mittelbereichen unterschieden.

Nahbereiche bilden die Verflechtungsbereiche für die Deckung des Grundbedarfs. Sie bestehen für die zentralen Orte aller Stufen und werden im Regionalplan abgegrenzt. Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche für die Deckung des gehobenen Bedarfs. Sie werden im LEP für Mittel- und Oberzentren abgegrenzt (vgl. Begründungskarte „Zentrale Orte, Nahbereiche, Mittelbereiche“).

Die zentralen Orte in der Region können ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben nur voll und dauerhaft erfüllen, wenn die im Kriterienkatalog des LEP genannten Einrichtungen (Anhang zur Begründung zu Ziel A III 2.1) entsprechend ihrer Einstufung bereitgestellt werden. Sofern ihre Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen noch nicht vollständig ist, soll ihre weitere Entwicklung bevorzugt gefördert werden. Dies umfasst auch den bedarfsgerechten Ausbau der zentralörtlichen Einrichtungen.

Im Übrigen richtet sich die Entwicklung der zentralen Orte nach den Zielen A III 2.1.2 bis 2.1.2.6 des LEP.

Zu 3.2 Ziel 3.2 enthält konkrete Zielaussagen für diejenigen Klein- und Unterzentren, die gemäß den Zielen A V 1 und 2 sowie für diejenigen Mittelzentren, die gemäß dem Ziel LEP A III 2.1.2.6 bevorzugt entwickelt werden sollen.

Die im Ziel genannten Klein-, Unter- und Mittelzentren haben insbesondere noch funktionale Mängel in den Bereichen Einzelhandels- und/oder Arbeitsplatzzentralität.


Zu 4 Bestimmung und Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte im Stadt- und Umlandbereich Schweinfurt
Zu 4.1 Die Bestimmung der Siedlungsschwerpunkte im Stadt- und Umlandbereich Schweinfurt richtet sich nach den Zielen A III 2.2.2.2 und 2.2.2.3 des Landesentwicklungsprogramms vom 01. 04. 2003.

Das fortgeschriebene LEP eröffnet den regionalen Planungsverbänden die Möglichkeit, auch in den Stadt- und Umlandbereichen außerhalb der großen Verdichtungsräume Siedlungsschwerpunkte zu bestimmen, wenn vergleichbare funktionale und siedlungsstrukturelle Verflechtungen wie in den Stadt- und Umlandbereichen der großen Verdichtungsräume vorliegen (LEP A III 2.2.2.2). Neu ist auch, dass in den Stadt- und Umlandbereichen und damit für Siedlungsschwerpunkte keine Nahbereiche mehr abgegrenzt werden (A III 2.1.3.2 mit 2.2.2.3). Wenn allerdings Nahbereiche im Stadt- und Umlandbereich eindeutig abgrenzbar sind, sind zentrale Orte zu bestimmen (vgl. Begründung zu A V 1 und 2 sowie Begründung zu LEP A III 2.1.3.5 und 2.2.2.3).

Siedlungsschwerpunkte im Stadt- und Umlandbereich außerhalb der großen Verdichtungsräume werden gemäß Ziel LEP A III 2.1.4.3 bestimmt. D. h., dass wie bei einem Kleinzentrum mindestens 11 der in dem neuen Kriterienkatalog „Einstufung der zentralen Orte in Bayern“ genannten 13 Kriterien für Kleinzentren erfüllt werden sollen.

Die Gemeinde Sennfeld liegt im Stadt- und Umlandbereich Schweinfurt. Sie erfüllt die im LEP genannten Voraussetzungen zur Bestimmung als Siedlungsschwerpunkt, insbesondere erfüllt sie die Kriterien Einzelhandels- und Arbeitsplatzzentralität.

Der im Ziel bestimmte Siedlungsschwerpunkt ist in der Karte 1 „Raumstruktur“ zeichnerisch erläuternd dargestellt.
Zu 4.2 Die Siedlungsschwerpunkte sollen zentralörtliche Versorgungsaufgaben in den Stadt- und Umlandbereichen übernehmen und zu einer Ordnung der Siedlungsentwicklung beitragen (LEP A III 2.2.1.1, Absatz 1).

Die Entwicklung des Siedlungsschwerpunktes Sennfeld im Stadt- und Umlandbereich Schweinfurt richtet sich nach den vergleichbaren Zielen für die Kleinzentren gemäß LEP A III 2.1.4.3. Außerdem sind die Ziele LEP A III 2.1.2.3 bis 2.1.2.5 für die Entwicklung der zentralen Orte entsprechend anzuwenden.



Die Deckung des Grundbedarfs im Siedlungsschwerpunkt Sennfeld wird durch die Bereitstellung der in dem neuen Kriterienkatalog des LEP (Tabelle Einstufung der zentralen Orte in Bayern“, Anhang zur Begründung zu Ziel A III 2.1) genannten kleinzentralen Einrichtungen gewährleistet. Der Siedlungsschwerpunkt kann die ihm zugewiesenen Versorgungsaufgaben allerdings nur voll und dauerhaft wahrnehmen, wenn seine Versorgungseinrichtungen auch dauerhaft gesichert und bei Bedarf weiter ausgebaut werden.
Download 52,5 Kb.

Do'stlaringiz bilan baham:




Ma'lumotlar bazasi mualliflik huquqi bilan himoyalangan ©hozir.org 2024
ma'muriyatiga murojaat qiling

kiriting | ro'yxatdan o'tish
    Bosh sahifa
юртда тантана
Боғда битган
Бугун юртда
Эшитганлар жилманглар
Эшитмадим деманглар
битган бодомлар
Yangiariq tumani
qitish marakazi
Raqamli texnologiyalar
ilishida muhokamadan
tasdiqqa tavsiya
tavsiya etilgan
iqtisodiyot kafedrasi
steiermarkischen landesregierung
asarlaringizni yuboring
o'zingizning asarlaringizni
Iltimos faqat
faqat o'zingizning
steierm rkischen
landesregierung fachabteilung
rkischen landesregierung
hamshira loyihasi
loyihasi mavsum
faolyatining oqibatlari
asosiy adabiyotlar
fakulteti ahborot
ahborot havfsizligi
havfsizligi kafedrasi
fanidan bo’yicha
fakulteti iqtisodiyot
boshqaruv fakulteti
chiqarishda boshqaruv
ishlab chiqarishda
iqtisodiyot fakultet
multiservis tarmoqlari
fanidan asosiy
Uzbek fanidan
mavzulari potok
asosidagi multiservis
'aliyyil a'ziym
billahil 'aliyyil
illaa billahil
quvvata illaa
falah' deganida
Kompyuter savodxonligi
bo’yicha mustaqil
'alal falah'
Hayya 'alal
'alas soloh
Hayya 'alas
mavsum boyicha


yuklab olish