Beitragsbemessungsgrenze
Sie definiert die maximale Einkommenshöhe, die der
Berechnung der Beiträge zur Sozial-Versicherung zugrunde gelegt wird. Sie wird
jährlich neu festgesetzt.
Zusatzbeitrag
Ab 2015 beträgt der Beitragssatz zur GKV einheitlich 14,6 % des
Bruttoeinkommens, statt bis dahin 15,5 % – damit werden auch die Beiträge
der Arbeitgeber zur GKV auf 7,3 % (Hälfte des Beitragssatzes) gedeckelt. Die
gesetzlichen Krankenkassen bekommen jedoch die Möglichkeit, einen
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben, um mögliche
Mehrkosten auszugleichen. Die Versicherten können ihre Krankenkasse
wechseln, falls die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht. Sie
müssen ihren Vertrag jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Fristen
kündigen.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung, ebenfalls eine Pflichtversicherung, ist der
Krankenversicherung angeschlossen. Das bedeutet, dass jeder, der
gesetzlich krankenversichert ist, auch gesetzlich pflegeversichert ist.
Mitglieder der privaten Krankenversicherung sind hingegen privat
pflegeversichert. Die gesetzliche Pflegeversicherung hatte 2013 rund 70
Mio. Mitglieder, die private Pflege-Pflichtversicherung Ende 2012 etwa 9,5
Mio. Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen 2012
ungefähr 2,4 Mio. Menschen.
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt ab 2015 für
Menschen mit Kindern 2,35 % des Bruttoeinkommens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, für Kinderlose 2,6 %. Mit Inkrafttreten des
geplanten zweiten Pflegestärkungsgesetzes soll er erneut um je 0,2
Prozentpunkte angehoben werden. Die Beiträge zahlen je zur Hälfte
Versicherte und Arbeitgeber. Ziel ist es, die Leistungen der
Pflegeversicherung auszuweiten. Außerdem soll es anstelle der
bisherigen drei Pflegestufen in Zukunft fünf Pflegegrade geben, anhand
derer sich die Leistungen der Pflegeversicherung (ambulante oder
stationäre Pflege) bemessen. Auch die Unterscheidung zwischen
Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und mit kognitiven
sowie psychischen Einschränkungen soll entfallen.
Arbeitslosenversicherung
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Arbeitslosenversicherung
1952 erneut eingeführt, nachdem es sie bereits in der Weimarer Republik
gegeben hatte. Sie soll den Lebensunterhalt der Versicherten bei
Erwerbslosigkeit sichern. Anspruch auf das einkommensabhängige
Arbeitslosengeld I hat, wer vor der Erwerbslosigkeit wenigstens zwölf
Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Daneben erbringt die
Arbeitslosenversicherung u. a. Leistungen bei Kurzarbeit und zur
beruflichen (Wiedereingliederung. Mitte 2014 betrug der Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung 3 % des Bruttoarbeitsentgelts. Der Beitrag wird
je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt.
Wer zu den Pflichtversicherten gehört, legt das Sozialgesetzbuch III fest.
Dazu zählen abhängig Beschäftigte, deren Verdienst über der
Geringverdienergrenze liegt (Ausnahme: Beamte). Selbstständige können
sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern.
Arbeitslosenversicherung in der DDR
In der DDR hingegen war das Recht auf Arbeit in der Verfassung
verankert, sodass eine Arbeitslosenversicherung als unnötig angesehen
wurde. Zwar gab es bis 1977 eine Arbeitslosenversicherung, doch eine
große Rolle spielte sie nicht, da einerseits der Arbeitsmarkt staatlich
gelenkt wurde, andererseits Arbeitskräfte fehlten. Denn viele Einwohner
der DDR zogen bis zum Mauerbau 1961 in die Bundesrepublik. Mit der
Wiedervereinigung Deutschlands 1990 wurde die
Arbeitslosenversicherung auch in Ostdeutschland eingeführt.
Steckbrief
Peter Hartz
Der diplomierte Betriebswirt Peter Hartz (*1941) wurde 1993 nach verschiedenen
beruflichen Stationen im Inund Ausland als Personalvorstand in die Geschäftsleitung des
VW-Konzerns berufen. Trotz Rezession konnte Hartz dort u. a. mithilfe der Einführung der
Viertagewoche die Entlassung von Zehntausenden Mitarbeitern verhindern. Ab 2002
erarbeitete er im Auftrag der Bundesregierung mit der nach ihm benannten Hartz-
Kommission Vorschläge zur Reformierung des Arbeitsmarktes, die zu großen Teilen in die
schrittweise ab 2003 inkraftgetretenen Reformen Hartz I bis Hartz IV mündeten.
Hartz-IV-Reformen
Nach der Wiedervereinigung stieg di Arbeitslosenzahl in Deutschland
stark an. Um sie zu senken, aber auch um die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung und damit die Arbeitskosten zu verringern,
reformierte die Bundesregierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen
unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) die
Arbeitslosenversicherung: 2005 trat das Gesetz zum Arbeitslosengeld
(ALG) II, auch Hartz IV genannt, in Kraft. Erhielten zuvor Arbeitslose, die
länger als ein Jahr Arbeitslosengeld bezogen hatten, auf unbegrenzte Zeit
die steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe, deren Höhe sich genau wie das
damalige Arbeitslosengeld am zuletzt bezogenen durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt orientierte, wurden nun Sozialhilfe und
Arbeitslosenhilfe zusammengelegt.
Die demografische Entwicklung hat auch einen Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zur Folge
und macht den Ausbau der entsprechenden Infrastruktur erforderlich. Das Geld dafür soll die
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