Zahl: 004-3-2/2001 Serfaus, 2001-03-06
K U N D M A C H U N G
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom
5. März 2001.
Anwesend: Bgm.Georg Mangott, Viz.Bgm.Mag. Paul Greiter, Johann Waldner,
Kirschner Martin, Karlheinz Luggen, Hansjörg Zerzer, Dr. Franz
Tschiderer, Christian Hochenegger, Mag. Georg Geiger, Dollnig
Helmut, Rudolf Hammerle, Rupert Geiger;
Dipl.Ing.Reinhard Falch als Raumplaner der Gemeinde bei Tages-
ordnungspunkt 1. und 2.
Entschuldigt: Franz Erhart;
Nicht anwesend: Albin Oberacher
ZU 1.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan „A11/E1 Bereich Lourdes 1 – Dr. Schwarz“ ab 9.3.2001
durch vier Wochen hindurch im Gemeindeamt Serfaus während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger,
die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine
schriftliche Stellungnahme zum Bebauungsplan abzugeben.
Gleichzeitig wird mit der Auflage die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Sollte während der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme zum
Bebauungsplan eingehen, so tritt dieser Beschluß in Kraft.
Begründung:
Mit Herrn Dr. Schwarz, dem Besitzer der beiden vom Planungsgebiet umfaßten Bauplätze,
wurde in Zusammenhang mit der Grundabtretung zu Gunsten des öffentlichen Siedlungsgebietes „Lourdes“ eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. In dieser
wurden die Rahmenbedingungen für eine bauliche Nutzung der beiden Bauplätze festgehalten.
Die Planungen im öffentlichen Siedlungsgebiet sind zwischenzeitlich derart fortgeschritten,
daß die bauliche Realisierung bereits begonnen hat. Aufgrund dessen wird nun auch im Bereich der beiden Bauplätze des Herrn Dr. Schwarz ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan erstellt, sodaß die bisher lediglich privatrechtlich festgehaltenen baulichen
Rahmenbedingungen, soweit dies vom Gesetz her möglich ist, in der Verordnung des Be-
bauungsplanes festgehalten werden.
ZU 2.
a)
Auf Grund des Ansuchens von Herrn Auer Peter und Frau Geiger Auer Rosa vom Feb. 2001, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 5.3.2001 einstimmig beschlossen, den Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 69 in Verbindung mit § 65 TROG 1997 ab 9.3.2001 durch vier Wochen hindurch im Gemeindeamt Serfaus während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Im Entwurf ist folgende Umwidmung vorgesehen:
Umwidmung der im Änderungsplan ersichtlichen Teilfläche der Gp. 119, 121/1, 134/2 und 118/2 (alle gemäß DKM) von derzeit Freiland in „Tourismusgebiet“ gemäß § 40 Abs. 4, TROG 1997.
Personen die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger,
die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das
Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
Gleichzeitig wird mit der Auflage die Änderung beschlossen. Sollte während
der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme zum Entwurf eingehen und die privatrechtliche Vereinbarung der Erschließung der beiden Bauplätze über Privatgrundstücke (Bp.248 und Gp. 118/2), sowie des westlichen Bauplatzes über die neugebildete Gp. 134/3 in einer ausreichenden Breite vorliegen, so tritt dieser Beschluß in Kraft.
Begründung: Eine positive raumplanerische Stellungnahme des Büro
PLANALP, Pettneu am Arlberg, vom 26.2.2001 zur
beabsichtigten Umwidmung liegt vor. Dem Inhalt wird seitens
des Gemeinderates vollinhaltlich zugestimmt.
b)
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan „A12/E1 Dorf 1 – Auer P.“ ab 9.3.2001 durch vier Wochen hindurch im Gemeindeamt Serfaus während der Amtsstunden zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen.
Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger,
die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Bebauungsplan abzugeben.
Gleichzeitig wird mit der Auflage die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Sollte während der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme zum
Bebauungsplan eingehen, so tritt dieser Beschluß bei Eintritt der Rechtskraft der Flächenwidmungsplanänderung in Kraft.
c)
Beratung über diverse Raumordnungsangelegenheiten:
-
Bezüglich der beantragten Grundteillungsbewilligung von Fam. Schwarz im
Bereich Pavillon soll ein gemeinsames Gespräch mit dem Raumplaner der Gemeinde und Frau Schwarz stattfinden, bei welchem seitens des Raumplaners ein Vorschlag für eine grundsätzliche Grundaufteilung vorgelegt wird und die gesetzlichen Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen.
-
Der Wunsch von Frau Micheluzzi Olga um Umwidmung eines Teiles der
Gp. 556 im Bereich der Hofstelle beim Gewerbegebiet in Bauland wurde
diskutiert. Der Gemeinderat sowie der Raumplaner Dipl.Ing. Falch sind einhellig der Auffassung, daß eine Umwidmung in Bauland für Wohnzwecke in diesem Bereich den raumordnerischen Zielsetzungen widerspricht. Der Nahbereich ist als
Sonderfläche Gewerbegebiet der unmittelbare Bereich als Sonderfläche
Parkplatz gewidmet. Eine Baulandwidmung für Wohnzwecke ist daher nicht denkbar.
-
Der Gemeinderat ist damit einverstanden, daß der Bebauungsplan im Bereich
Haus Moos – Loipenstube im Zuge der Wegverlegung im Bereich Untergasse erstellt werden soll.
-
Bezüglich des angedachten Logistikzentrums (Warenumschlaghalle für die
Dorflieferanten) soll noch geprüft werden, ob ein entsprechender Standort
im Raumordnungskonzept bereits fixiert werden kann, bezüglich einer
möglichen Situierung wird eine Begehung anberaumt.
Grundsätzlich wird auch eine verbale Verankerung im Raumordnungskonzept besprochen, da im Hinblick auf eine exakte Standortfestlegung kein Zeitdruck ausgelöst werden soll und andererseits
das Raumordnungskonzept nicht weiter hinausgeschoben werden soll.
Raumordnungskonzept als Standortstempel vorgesehen werden, wobei neben der Talstation auch ergänzende Einrichtungen und Parkflächen ermöglicht werden sollen.
-
Frau Schranz Johanna wurde mit Bescheid vom 17.9.1998, Zl. 153-24/86-2 die Errichtung eines Stadels mit Kochstelle auf der Grundparzelle 1909
befristet bewilligt. Da die Baubewilligung nunmehr abgelaufen ist und eine
Verlängerung nicht möglich ist wird folgendes angeregt:
Im Zuge der Überarbeitung des FWP kann der Stadel mit Kochstelle als
Sonderfläche gewidmet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-
Eine positive Stellungnahme der Abteilung III d 2, Landhaus, muß
vorliegen.
-
Die Bewirtschaftung der Wiese muß auf längere Zeit gesichert sein (privatrechtliche Vereinbarung).
-
Die Kochstelle darf maximal eine Größe von 9 m² aufweisen.
ZU 3.
Der Gemeinderat hat über den Haushaltsplan 2001 beraten und diesen einstimmig wie folgt beschlossen:
EINNAHMEN AUSGABEN
Ordentlicher Haushalt S 46.459.000 S 46.459.000
Außerordentlicher Haushalt S 9.000.000 S 9.000.000
SUMME VORANSCHLAG 2001 S 55.459.000 S 55.459.000
Der Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll) und
der veranschlagten Beträge ist gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschluß-
verordnung, ab dem Betrag von S 150.000,-- je Voranschlagspost für die
Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu erläutern.
ZU 4.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig für die Finanzierung der Überdachung der Wertstoffdeponie (Recyclinghof) folgende Darlehensaufnahme:
S 3.000.000,-- bei der Raiba Serfaus (Laufzeit 20 Jahre, Darlehensrückzahlung:
40 Halbjährliche Annuitäten ab 30.6.2001; Zinssatz: 6-Monats Euribor mit
Aufschlag 0,19 %, dzt. 4,848 % p.a.).
ZU 5.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig für die Teilfinanzierung der
Quellsanierungsmaßnahmen – Teil II folgende Darlehensaufnahmen:
-
S 2.700.000,-- bei der Raiba Serfaus (Laufzeit 25 Jahre,
Darlehensrückzahlung: 50 Halbjährliche Annuitäten ab 30.6.2001, Zinssatz:
6 Monats-Euribor mit Aufschlag 0,19 %, dzt. 4,848 % p.a.).
b) S 500.000,-- beim Wasserleitungsfonds (Laufzeit 10 Jahre, Zinssatz 3,5%).
c) Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Gesamtfinanzierung WVA 02
(Quellsanierung) wie folgt:
GESAMTKOSTEN S 5.000.000,--
Darlehen Wasserleitungsfonds S 500.000,--
Darlehen bei der Raiba S 2.700.000,--
Eigenmittel aus dem O.H. S 1.800.000,--
ZU 6.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Weg vom Truyen bis zur Königsleite, laut Vermessungsplan von Dipl.Ing. Pfeifer vom 14.12.2000,
GZl. 3433/00, in das Öffentliche Gut zu übernehmen.
ZU 7.
Der Gemeinderat beschließt mit 10 Stimmen gegen 2 Stimmen dem Verein
„Kinderspielgruppe Serfaus“ für das Jahr 2001 einen Zuschuß in Höhe von
S 114.623,-- (=Abgang laut vorgelegtem Kostenplan) zu gewähren.
Der Zuschuß wird ausdrücklich auf ein Jahr befristet, die Gewährung weiterer
Zuschüsse wird nicht garantiert.
ZU 8.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, der TAC Projektmanagement GmbH,
Innsbruck, die Genehmigung der Kabelverlegung für eine geplante Mobilfunkstation der tele.ring, laut vorgelegtem Lageplan (Querung der Gp. 2464 = Gemeindestraße) zu erteilen. Die einmalige Entschädigung beträgt S 7.000,--, wobei der Kabellegevertrag auf 10 Jahre (nicht wie gewünscht auf 20 Jahre) abgeschlossen wird.
ZU 9.
Bürgermeister Georg Mangott bringt die Beschlüsse der Agrargemeinschaft Serfaus bezüglich der Aufteilung der Wegerhaltungskosten Stadelwies-Tschupbach sowie Geige- und Bifangweg zur Kenntnis.
Beide diesbezüglichen Vorschläge des Gemeinderates wurden vom Ausschuß der Agrargemeinschaft nicht angenommen. Dies stößt beim Gemeinderat auf
Unverständnis. Um vielleicht doch noch eine Lösung zu erwirken wird
ein klärendes Gespräch mit dem Ausschuß der Agrargemeinschaft angestrebt.
Bürgermeister
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