Tierschutzplan Niedersachsen und das Verbot konventioneller Mast von Barbarieenten in
Niedersachsen
Das Kürzen des Schnabels bei Moschusenten ist aufgrund des EU-weiten Amputationsverbotes aus
tierschutzrechtlichen Gründen in Niedersachsen nicht zulässig. Die Konsequenz dieser politischen
Entscheidung ist das „AUS“ für niedersächsischen Moschusentenmäster. Auch drei namhafte
Verarbeiter und Schlachtereien in Niedersachsen sind betroffen, denn insgesamt wurden in
Niedersachsen mehr als 250.000 Moschusentenküken gebrütet und gemästet. In Bundesländern
außerhalb Niedersachsens ist die Mast Schnabel behandelter Enten nach wie vor erlaubt. Auch der
Import geschnäbelter Moschusenten wird weiterhin aus Frankreich nach Deutschland durchgeführt.
Dort werden bis zu 60 kg Lebendgewicht Moschusenten je m² Stallfläche gemästet. Der Schnabel ist
stark eingekürzt und die Enten werden unter Dämmerbeleuchtung gehalten. Darüber hinaus werden
viele Moschusenten und Mularden zur Fettleberproduktion zwangsernährt. Die Brüste und Schenkel
gelangen über den Export nach Deutschland. Exportländer sind Ungarn, Polen, Weißrussland, Italien
und Belgien.
Würde es den Produzenten gelingen, nicht schnabelgestutzte Tiere einzustallen und diese dann auch
noch auf teilweise mit Stroh eingestreuter Stallfläche, offenem Wasser mit tiergerechter
Eintauchmöglichkeit anzubieten und auch die Besatzdichte zu reglementieren, wäre die tiergerechte
Mast von Moschusenten in Niedersachsen durchführbar. Unter der Voraussetzung, dass der
Verbraucher bereit gewesen wäre mehr Geld für eine auf diese Weise gemästete Ente zu bezahlen, so
hätte die Moschusente auch in Niedersachsen eine Zukunft gehabt. Entenfleisch ist jedoch generell
schon ein Nischenprodukt, so dass der Absatz nicht gesichert ist. Zudem dürften die exportierenden
Länder ihre entsprechenden tierschutzwidrigen Produkte dann nicht mehr nach Deutschland einführen.
Es bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Tierschutzdebatte in Niedersachsen derzeit eine
herkömmliche Moschusentenmast verboten ist. Eine alternative Moschusentenmast könnte folgende
alternative Mindestanforderungen beinhalten:
Verbot einer Schnabelbehandlung
Besatzdichtenreglementierung (25 kg Lebendgewicht je m
2
Nutzfläche)
Verbot des Entfernens der Krallen
Natürliches Tageslicht
Mindestens ein Drittel der Stallfläche ist eingestreut.
Offenes Wasser über Trichtertränke zur Nippeltränke
Beschäftigung über Heu oder Saftfuttermittel, Luzerneheu, Wahlfütterung über Getreidekörner
oder Maissilage.
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