I n h a l t : 166 Einwohnerzahl am 30. Juni 1999 – 167 Beschränkungen von Unterhaltungsveranstaltungen in der Zeit vom 1. November 1999 bis 24. Dezember 1999 – 168 Vollzug des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung; Erweiterung des Friedhofes in Imbath auf den Grundstücken FI.Nr. 1 und 5 der Gemarkung Imbath – 169 Satzung zur Verhinderung von Vandalismus, unberechtigtem Aufenthalt, sich Niederlassen zum Genuß von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln sowie der Verschmutzung durch Wegwerfen von Abfall in den städtischen Tiefgaragen (Satzung über die Benutzung der städtischen Tiefgaragen) (Stadt Eichstätt) – 170 Erlass einer 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost) – 171 Aufgebot von Sparkassenbüchern (Sparkasse Eichstätt)
Bekanntmachungen des Landratsamtes
166 Einwohnerzahl am 30. Juni 1999
Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat ein Verzeichnis der Gemeinden des Landkreises Eichstätt mit den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum Stand 30. Juni 1999 übersandt:
Gemeinde Einwohner Gemeinde Einwohner
Adelschlag 2 618 Kipfenberg, M. 5 622
Altmannstein, M. 6 883 Kösching, M. 7 155
Beilngries, St. 8 312 Lenting 4 648
Böhmfeld 1 536 Mindelstetten 1 585
Buxheim 3 230 Mörnsheim, M. 1 758
Denkendorf 4 393 Nassenfels, M. 1 681
Dollnstein, M. 2 931 Oberdolling 1 189
Egweil 1 045 Pförring, M. 3 324
Eichstätt, GKSt. 12 748 Pollenfeld 2 764
Eitensheim 2 247 Schernfeld 2 906
Gaimersheim, M. 9 785 Stammham 3 112
Großmehring 6 030 Titting, M. 2 671
Hepberg 2 312 Walting 2 347
Hitzhofen 2 460 Wellheim, M. 2 751
Kinding, M. 2 787 Wettstetten 4 438
Kreissumme 117 268
167 Beschränkungen von Unterhaltungsveranstaltungen in der Zeit vom 1. November 1999 bis 24. Dezember 1999
Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayRS 1131-3-I, geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 491) und vom 23. Dezember 1994 (GVBl. S. 1049) - zusätzlich zu den an Sonn- und Feiertagen geltenden Einschränkungen - öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen
An Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (15. November), am Buß- und Bettag (17. November), am Totensonntag (21. November) und am Heiligen Abend (24. Dezember) ab 14.00 Uhr
nur dann erlaubt, sofern der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt wird.
Demnach sind öffentliche Schafkopfrennen, Tanzveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen usw. nicht möglich.
Sportveranstaltungen sind erlaubt, soweit sie nicht den Gottesdienst stören jedoch nicht am Buß- und Bettag,
Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigem Grund Befreiungen erteilen.
Eichstätt. 7. Oktober 1999
I.A. gez. O n k e l b a c h, Regierungsrätin
168 Vollzug des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung;
Erweiterung des Friedhofes in Imbath auf den Grundstücken FI.Nr. 1 und 5 der Gemarkung Imbath
Die Gemeinde Mindelstetten beabsichtigt, den bestehenden Friedhof auf dem Grundstück FI.Nr. 1 und 5 der Gemarkung Imbath zu erweitern.
Durch die Maßnahme wird der bestehende Friedhof wesentlich geändert. Diese Änderung bedarf der Genehmigung nach Art. 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) (-BayRS 2127-1-A) in der Fassung der Gesetze vom 27.12.1991 (GVBI. S. 496) und 10.08.1994 (GVBI. S. 770).
Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 22 Abs. 2 Bestattungsverordnung öffentlich bekanntgemacht.
Die Baupläne mit den sonstigen Unterlagen liegen beim Landratsamt Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt, Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt, Zimmer 301, drei Wochen nach Bekanntmachung im Amtsblatt öffentlich auf.
Etwaige Einwendungen können beim Landratsamt Eichstätt nur innerhalb dieser Auslegungsfrist vorgebracht werden.
Ingolstadt, 12. Oktober 1999
I.A. gez. M i t t e r m ü l l e r, Regierungsdirektor
Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt
169 Satzung zur Verhinderung von Vandalismus, unberechtigtem Aufenthalt, sich Niederlassen zum Genuß von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln sowie der Verschmutzung durch Wegwerfen von Abfall in den städtischen Tiefgaragen (Satzung über die Benutzung der städtischen Tiefgaragen)
Die Stadt Eichstätt erläßt nach Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Tiefgaragen.
(2) Sie soll außerdem Sauberkeit und Ordnung in den städtischen Tiefgaragen sicherstellen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die städtische Tiefgarage in der Pedettistraße und die städtische Quartiersgarage St. Walburg in der Westenstraße. Zu den Tiefgaragen gehören Vorräume, Wege zu den Stellplätzen, die Toiletten sowie alle Stellplätze.
§ 3
Verbote
Es ist verboten, sich in Vorräumen, auf Wegen zu den Stellplätzen, den Toiletten sowie allen Stellplätzen aufzuhalten, um insbesondere
1. die Tiefgaragen zweckentfremdend zu benutzen;
2. alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel einzunehmen;
3. Verschmutzung durch Wegwerfen von Abfall jeglicher Art herbeizuführen;
4. Benutzer zu belästigen durch Worte, Gesten oder ähnliche Handlungen;
5. die ordnungsgemäße Nutzung erheblich zu behindern oder zu erschweren.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 GO wird mit Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark (i.W. fünftausend Deutsche Mark) / 2.556,50 Euro (i.W. zweitausendfünfhundertsechsundfünfzig 50/100 Euro) belegt, wer den Verboten nach § 3 dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 5
B
etretungsverbot
Gegen jede Person, welche Verboten des § 3 dieser Satzung zuwiderhandelt, kann ein Betretungsverbot (Hausverbot) ausgesprochen werden. Die Dauer des Betretungsverbotes (Hausverbotes) richtet sich nach Art und Umfang der Zuwiderhandlung.
§ 6
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Satzung tritt am 1. November 1999 in Kraft. Sie gilt 10 Jahre.
Eichstätt, 20. Oktober 1999
gez. N e u m e y e r, Oberbürgermeister
Bekanntmachungen anderer Behörden
Zweckverband Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost
170 Erlass einer 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost hat in seiner Sitzung vom 30. September 1999 den Erlass einer 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 15. Mai 1997 beschlossen
Die Satzung liegt zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost, Marktplatz 1, 85104 Pförring, 3. Stock, Zi.Nr. 3.2, auf.
Pförring, den 15. Oktober 1999
gez. S a m m i l l e r, Verbandsvorsitzender
Sparkasse Eichstätt
171 Aufgebot von Sparkassenbüchern
Gemäß Art. 36 AGBGB ergeht hiermit auf Antrag der nachstehend aufgeführten Antragsteller an den Inhaber des jeweiligen Sparkassenbuches die Aufforderung, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen 3 Monaten bei der Sparkasse Eichstätt anzumelden.
Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird das jeweilige Sparkassenbuch durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos erklärt
Antragsteller: Sparbuchnummer
Pfister Anna 2204766
Eichstätt, den 12. Oktober 1999
Der Vorstand der Sparkasse Eichstätt
B ö t s c h H o l l w e c k