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1 Einleitung
2. Gesetzliche Vorgaben für den Unterricht
Als systematisierte Auflistung gibt der Lehrplan vor, in welchem Zeitraum sich
die Schülerinnen und Schüler welche Lerninhalte aneignen sollen (vgl. Helsper/
Keuffer 2004: 94). Die Pläne sind als Resultat einer ständigen „Auseinander-
setzung der gesellschaftlichen Bildungsmächte, z.B. Parteien, Wissenschaften,
Wirtschaft, Kirchen oder (...) Staat“ anzusehen und unterliegen den „gesell-
schaftlichen Ansprüchen an die nachwachsende Generation“ (beide ebd.). Da die
Kulturhoheit bei den Ländern liegt, erstellt jedes Bundesland der BRD seine eige-
nen Lehrpläne. Um trotzdem eine Einheit und vor allem Vergleichbarkeit zu ge-
währleisten basieren die Pläne
auf der Grundlage einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen
der KMK und in Zusammenarbeit zwischen Schulpraxis, Schul-
behörden, Landes- oder Staatsinstitutionen für Lehrplanent-
wicklung und in aller Regel mit wissenschaftlicher Beratung oder
Begleitung aus dem Hochschulbereich. (Christ 2003: 75)
Für Lehrerinnen und Lehrer sind die Lehrpläne verpflichtend, d.h. sie müssen
die darin festgelegten Inhalte und Ziele umsetzen. In Hessen wird diese Pflicht
in §86 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) festgehalten:
Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und
betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze
und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die für die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers
erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder
unzumutbar eingeengt werden.
Die Verpflichtungen beziehen sich sowohl auf den allgemeinen Bildungsauftrag
der Schule, als auch auf die Inhalte der einzelnen Schulfächer, da wie bereits er-
wähnt „auf die Einheit des deutschen Schulsystems (...) bedacht zu nehmen
[ist]“ (§3 Abs. 14 HSchG). Durch den gleichzeitig gewährten Freiraum können
Lehrerinnen und Lehrer eigenständig Schwerpunkte setzen und weitgehend
über das wie der Umsetzung bestimmen (vgl. Helsper/Keuffer 2004: 95).
Um bei der Planung meines Unterrichtsprojekts diese Vorgaben erfüllen zu können,
müssen beide Lehrpläne – der für den gymnasialen Bildungsgang und der für das
Fach Englisch – berücksichtigt werden. Die umzusetzenden Lernziele werde ich in
9.1.2–3 genauer erläutern. Zunächst soll es genügen, die grundlegenden Ziele des
Unterrichts im Allgemeinen und des Englischunterrichts im Besonderen darzulegen.
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2 Gesetzliche Vorgaben für den Unterricht
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