5.4 Rechtliche Herausforderungen
Gerade im Zeitalter des Web 2.0 müssen mittelständische Unternehmen Datenschutz und Ur-
heberrechte beherrschen und ständig im Hinterkopf behalten. Besonders das Veröffentlichen,
Verlinken und Bereitstellen von Bildern und Fakten im Social Web unterliegt bestimmten Rech-
ten. Werden die Regelungen nicht befolgt, erleidet das Unternehmen nicht nur einen Verlust
bezüglich seines Images, sondern muss auch mit Strafen rechnen.
177
Rechte Dritter
Multimediale Inhalte wie Fotos, Texte, Audiodaten oder Videos dürfen nur mit Zustimmung
der Rechteinhaber veröffentlicht werden. Unternehmen brauchen somit eine schriftliche Zu-
stimmung, um diese verwenden zu dürfen. Mitarbeiter, welche für die Aktivitäten im Social
Media verantwortlich sind, sollten Inhalte welche nicht selbst erstellt worden sind mit Bedacht
einsetzen.
178
Denn die Unternehmen selbst sind für sämtliche Veröffentlichungen auf den ak-
tiven Plattformen haftbar. Auch sind Unternehmen für „[…] Inhalte von Dritten (also anderen
176
Vgl. Ebd.
177
Vgl. Leinemann 2013, S. 51.
44
Internet-Nutzern)“
179
haftbar. Gerade dann wenn sie die Inhalte teilen, kommentieren oder
nur mit „Gefällt mir“ markieren.
180
Verwendung von Bildern
Besonders beim Einsatz von Bildern mit Personen ist Vorsicht geboten. Laut §22 KunstUrhG
(Kunsturhebergesetzt) benötigt man die Zustimmung der abgebildeten Personen. Bei minder-
jährigen Kindern benötigt man die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Das gleiche be-
zieht sich auf die Angestellten. Bilder, welche sowohl im hausinternen Internet als auch im
Social Web veröffentlicht werden, benötigen die Zustimmung.
181
Datenschutz
Die Anzahl an privaten Profilen, die Beteiligung an Gewinnspielen oder das Kommentieren und
„Liken“ von Beiträgen im Social Web nehmen zu. Dadurch werden Angaben der teilnehmenden
Personen wie Geschlecht, Alter, IP-Adresse u.v.m. weitergegeben und aufbereitet. Das Erfas-
sen der verschiedenen Angaben ist „[…] dem Telemediengesetzt (TMG) und … dem Bundes-
datenschutzgesetz (BDSG) beziehungsweise dem Landesdatenschutzgesetz“
182
unterstellt. Die
Social Media-Verantwortlichen sind für die rechtliche Überprüfung der Gesetzessammlungen
zuständig. Es muss genau überprüft werden welche Daten benutzt werden dürfen. Dabei zählt
nicht nur der Einsatz verschiedener Plattformen, sondern auch das Integrieren möglicher Social
Plugins wie dem Like Button.
183
Die Weiterleitung der Daten ist nur dann rechtens wenn der
User dem zugestimmt hat.
184
Ist dem nicht der Fall, muss eine Zustimmung elektronisch erfol-
gen.
185
178
Vgl. Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. (2014b): Social Media Kompass 2014/2015.
Zugriff 12.12.2014.
179
Karabasz 2014, S. 126.
180
Vgl. Ebd.
181
Vgl. Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. (2014b): Social Media Kompass 2014/2015.
Zugriff 12.12.2014.
182
Ebd.
183
Vgl. Ebd.
184
Vgl. Holland 2014, S. 771.
185
Vgl. Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. (2014b): Social Media Kompass 2014/2015.
Zugriff 12.12.2014.
45
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