Einladungen Plan



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Einladungen


Einladungen

Plan:

  1. Allgemeines

  2. Rechtsfragen

  3. Inhalt

Das Angebot (rechtlich: Antrag) ist im Zivilrecht eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Durch Erklärung einer wirksamen Annahme kommt der Vertrag zustande.

Allgemeines

Ein häufiges Alltagsgeschäft ist der Kaufvertrag. Von wem dabei das Angebot ausgeht, ist gleichgültig; die zeitlich frühere Erklärung gilt als Angebot. So liegt beispielsweise in der Bestellung beim Versandhandel ein Angebot des Käufers, in der Zusendung der Ware zur Ansicht ein Angebot des Verkäufers.[1] Das Zusenden unbestellter Ware oder das Erbringen unbestellter Dienstleistungen gilt im deutschen Recht als Antrag.[2] Nimmt der Verkäufer eine Bestellung (Antrag) an, erteilt er eine Auftragsbestätigung. Bei größeren Transaktionen oder Dienstleistungen erfolgt der Antrag von der Anbieterseite üblicherweise in Form einer schriftlichen Offerte mit aufgeschlüsselten Kosten bzw. Preisen. Auch bei anderen Vertragstypen wie etwa dem Mietvertrag kann das Angebot (in diesem Fall) vom Mieter oder Vermieter ausgehen, der andere kann es annehmen.

Rechtsfragen

Da das Angebot eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird es mit Zugang beim Angebotsempfänger wirksam (§ 130 BGB). Trägt jemand einem anderen die Schließung eines Vertrags an, so ist er gemäß § 145 BGB an den Antrag gebunden, was bedeutet, dass der Anbietende seinen Antrag nicht widerrufen kann. Vielmehr liegt es in der Macht des anderen Teils, den Vertrag durch Annahme zustande zu bringen.

Mit den Klauseln „freibleibend“, „solange der Vorrat reicht“ oder „Zwischenverkauf vorbehalten“ kann die Antragsbindung ausgeschlossen werden.[3] Bereits das Reichsgericht (1921) stellte klar, dass ein „freibleibendes Angebot“ keinen Antrag im Sinne des § 145 BGB darstellt, vielmehr als Aufforderung an den anderen zu werten ist, seinerseits ein Angebot abzugeben. Nach Treu und Glauben treffe den Auffordernden jedoch die Pflicht, sich zum Antrag als Antwort unverzüglich zu äußern, widrigenfalls in seinem Schweigen die Annahme des Angebots zu sehen ist.[4] Anders sah es der Bundesgerichtshof 1958, der beiläufig darauf hinwies, dass eine derartige Klausel keine Bindung auslöse. Offen blieb, ob die mit der Klausel verknüpfte Erklärung eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder bereits selbst ein Angebot darstelle.[5] Heute wertet der BGH das „Angebot freibleibend“ im Regelfall als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, verneint aber eine stillschweigende Annahme.[6] Im Vergabeverfahren führt der Hinweis, das Angebot sei „freibleibend“ oder „unverbindlich“ zum Ausschluss des Angebots.[7]

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann gemäß § 147 BGB nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprecher oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. Der einem Abwesenden unterbreitete Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Posteingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Zu den Umständen gehören der Zeitraum des Zugangs (etwa eines Briefs) beim Kunden, die nach Art und Bedeutung des Kaufgegenstands variierende Bedenkzeit des Kunden sowie der Zeitraum für die Abgabe der Annahme durch Brief.[8] Bei einer Befristung des Antrags muss die Annahme innerhalb der Frist erfolgen (§ 148 BGB). Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Der Vertrag kommt schließlich durch die Annahme des Antrags zustande (§ 151 BGB). Antrag und Annahme sind die beiden inhaltlich korrespondierenden, auf dieselbe Rechtsfolge abzielenden Willenserklärungen der Vertragspartner.

Das kaufmännische Angebot soll einerseits verdeutlichen, dass als Anbieter ein Kaufmann fungiert, der mit Sorgfalt die angebotsrelevanten Kriterien bis hin zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zusammenstellt. Andererseits grenzt es vom technischen Angebot ab, das die technischen Angaben bis hin zur Gebrauchsanleitung enthält.

Inhalt


Ein Antrag bedarf zu seiner Gültigkeit folgender Merkmale:

Das Angebot muss inhaltlich bestimmt sein und alle im Vertrag zu regelnden wesentlichen Bestandteile enthalten, die Hauptleistungspflichten (essentialia negotii). Von der Bestimmtheit umfasst sind beim Kaufvertrag Art und Menge des Kaufgegenstandes (Bsp.: „40 Liter Diesel“) und der Kaufpreis. Dabei genügt ein einfaches „ja“ als Annahme.[9] Ein Angebot kann nur unverändert angenommen werden, Änderungen (Einschränkungen oder Erweiterungen) gelten nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung und folglich neuer Antrag.

Aus dem Angebot muss ein rechtlicher Bindungswille hervorgehen, also die Bereitschaft, den unterbreiteten Vorschlag für den Fall der Annahme als Vertrag mit dem angebotenen Inhalt anzuerkennen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die sogenannte invitatio ad offerendum, enthält selbst keinen Bindungswillen und ist daher kein Antrag. Beispiele sind Schaufensterauslagen, Speisekarten, Kataloge, Werbung für ein Produkt oder auch Teleshopping. Wie der Begriff „Invitatio“ es besagt, liegt vielmehr eine Einladung an den Dritten vor, seinerseits in Vertragsverhandlungen einzutreten. Auch in der offerta ad incertas personas kann kein Rechtsbindungswille erkannt werden, dann also, wenn Warenautomaten aufgestellt werden oder Homepages darbieten.[10] Der Aufdruck „Pfand“ auf einer Getränkeflasche besagt, dass gegen Auszahlung des Pfandbetrags die Flasche zurückgenommen werden kann.[11] Eine bloße Anfrage, ob beispielsweise eine bestimmte Ware vorrätig ist, stellt weder einen Antrag noch ein Angebot dar.

Angebote sind im Regelfall formfrei, so dass sie mündlich, schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail zum Ausdruck gebracht werden können. Besteht Formzwang, ist dieser einzuhalten, so etwa bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages.

International

In der Schweiz ist der Antrag zum Abschluss eines Vertrages in den Art. 3 ff. OR geregelt. Die Gebundenheit an den Antrag bis zum Ablauf einer Frist ergibt sich aus Art. 3 OR. Unter Anwesenden ist gemäß Art. 4 OR sogleich anzunehmen, das gilt auch für telefonische Anträge. Nach Art. 6a OR ist die Zusendung unbestellter Sachen kein Antrag. Anders als in Deutschland ist die Auslage von Waren mit Preisangabe nach Art. 7 OR ein Antrag. In Österreich heißt der Antrag gemäß § 861 ABGB „Versprechen“, das durch Annahme zum Vertrag führt. Das Versprechen (Antrag) muss nach § 862 ABGB innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermangelung einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich angenommen werden. Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags (§ 864a Abs. 2 ABGB).

Im Common Law unterliegt das Angebot (englisch offer) keinerlei Bindungswirkungen, weil nach der Consideration-Lehre eine bindende Verpflichtung nur dann besteht, wenn der Berechtigte seinerseits bereits eine Gegenleistung erbracht hat oder verspricht, die Verpflichtung in einer Urkunde (englisch deed) festzuhalten.[12] Die invitatio ad offerendum ist als englisch invitation to treat bekannt. In § 2-205 Uniform Commercial Code ist für den Handelskauf vorgesehen, dass eine als bindend bezeichnete schriftliche Offerte drei Monate unwiderruflich ist. Das UN-Kaufrecht geht in Art. 16.1 zwar davon aus, dass Angebote widerruflich sind; doch sind nach Art. 16.2 UN-Kaufrecht Angebote bindend bei einer Frist oder wenn in anderer Weise die Unwiderruflichkeit zum Ausdruck kommt.

Im französischen Recht schweigt der Code civil (CC) zu Fragen etwa hinsichtlich der Bindung an das Vertragsangebot (französisch offerte), der Widerruflichkeit der Offerte, des Zeitpunkts und des Ortes des Vertragsschlusses zwischen Abwesenden oder der Konsequenzen einer verspäteten oder abgeänderten Annahme.[13] Diese Gesetzeslücken sind durch die Rechtsprechung des Cour de cassation weitgehend ausgefüllt worden. Nach Art. 1108 CC ist ein Vertrag gegenseitig (französisch commutatif), wenn jede Partei sich bereit erklärt, der anderen Partei einen Vorteil zu gewähren, der dem ihrer Gegenleistung gleichkommt. Der Vertrag ist einvernehmlich, wenn er durch den bloßen Austausch von Zustimmungen unabhängig von der Art des Ausdrucks gebildet wird (Art. 1109 CC). Grundsätzlich kann jede Offerte bis zu ihrer Annahme widerrufen werden. Es kann aber sein, dass der Offerent gemäß Art. 1382 CC aus unerlaubter Handlung wegen Rechtsmissbrauchs (französisch abus d'un droit) haftet.[14] Gemäß Art. 1589 CC ist das Verkaufsversprechen ein Verkauf, wenn beide Parteien der Sache und dem Preis gegenseitig zustimmen. Im italienischen Art. 1328 Codice civile ist die unbefristete Offerte zwar widerruflich; hat jedoch ihr Adressat bereits gutgläubig disponiert, so bekommt er einen Schadenersatzanspruch zugesprochen.

Unter einer Ladung (je nach Rechtsgebiet und behördlicher Praxis auch Vorladung; veraltet auch Zitation; im alten Rom: lateinisch in ius vocatio) versteht man im Rechtswesen die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer staatlichen Stelle (Behörde oder vor Gericht). Im Rahmen gerichtlicher Ladungen wird die Änderung auf einen anderen Termin als Umladung, die Aufhebung der Ladung als Abladung bezeichnet. Der Begriff Vorladungsbescheid ist sachlich nur für Vorladungen richtig, die eine (zwangsweise durchsetzbare) Rechtspflicht zum Erscheinen begründen

Allgemeines

Behörden oder Gerichte können nicht ausschließlich nach Aktenlage entscheiden (also Verwaltungsakte erlassen oder Gerichtsurteile fällen), sondern können oder müssen sogar Beteiligte anhören. Dieses Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und ist ein grundrechtsgleiches Recht. Mit einer Ladung wird dieses Recht gewährt. Die Entscheidung nach Aktenlage ist in Verwaltungs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren ausnahmsweise möglich, wenn sie mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung abgeschlossen werden sollen, aber die Anwesenheit der Beteiligten zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich ist (etwa im Rentenverfahren),[2] die Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind (Säumnisurteil) oder auf ihre Anwesenheit verzichtet haben, etwa im Fall einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Entscheidung wird dann der aus den schriftlichen Verfahrensakten bekannte Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne diesen durch persönliche Anhörung, Untersuchung oder mündliche Verhandlung der Beteiligten weiter zu ermitteln oder zu erörtern.

Strafprozess

Im Falle einer laufenden Ermittlung kommt es häufig vor, dass Verdächtige zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden. Im Gegensatz zu einer Vernehmung beim Staatsanwalt oder einem Ermittlungsrichter ist dieser Termin jedoch nicht verpflichtend. Bleibt die vorgeladene Person fern, ist nach deutschem Recht eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei nicht zulässig, sofern kein richterlicher Beschluss vorliegt.

Die Ladung zur Hauptverhandlung ist die Aufforderung des Gerichts, zu der nach Ort und Zeit genau bezeichneten Gerichtsverhandlung zu erscheinen.[3] Die Ladung ist an keine besondere Form gebunden, wird jedoch im Regelfall in Schriftform in deutscher Sprache (§ 184 GVG) erfolgen. In anderen Fällen (etwa bei der polizeilichen Vorladung nach § 25 Bundespolizeigesetz) kann eine Vorladung auch mündlich erfolgen. Eine Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens eine Vorführung erfolgen werde (§ 133 Abs. 2 StPO).

Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung ist in § 216 StPO vorgesehen. Sie enthält auch die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung droht (§ 230 Abs. 2 StPO). Spätestens mit der Ladung ist auch dem Angeklagten der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuzustellen (§ 215 StPO). Auch Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten (§ 161a Abs. 1 StPO). Die Ladung zwecks Gegenüberstellung mit einem Zeugen erfolgt gemäß § 133 StPO. Sondervorschriften über die Benachrichtigung des abwesenden Angeklagten enthalten § 287 StPO und § 288 StPO, einer juristischen Person oder Personenvereinigung § 444 Abs. 2 StPO. Die Ladungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muss mindestens eine Woche betragen (§ 217 Abs. 1 StPO), im beschleunigten Verfahren lediglich 24 Stunden (§ 418 Abs. 2 StPO).

Seit August 2017 sind auch Zeugen gemäß § 163 Abs. 1 StPO verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Gibt es jedoch keinen Auftrag der Staatsanwaltschaft, so besteht für Zeugen auch keine Pflicht zum Erscheinen vor der Polizei.

Die Ladung zum Strafantritt gemäß § 27 Strafvollstreckungsordnung ist die Aufforderung an den Verurteilten, sich binnen einer Frist in der Vollzugsanstalt einzufinden, wenn nicht ein sofortiger Strafantritt geboten ist. Zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Haft befinden, werden auf diese Weise von der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzufinden. Stellt sich der Verurteilte auf diese Weise selbst zum Antritt der Strafe, hat dies üblicherweise zur Folge, dass er sofort in den Genuss gewisser Vollzugslockerungen (beispielsweise der Unterbringung im offenen Vollzug) gelangen kann. Wird der Ladung zum Strafantritt hingegen nicht Folge geleistet, ergeht im Regelfall ein Haftbefehl gegen die Person. Sie wird dann durch die Polizei gesucht und im Erfolgsfall verhaftet und in die Vollzugsanstalt verbracht.

Zivilprozess

Die Ladung ist im Zivilprozess die formularmäßige Aufforderung von Amts wegen, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen (§ 214 ZPO); sie muss im Anwaltsprozess die Aufforderung enthalten, einen Rechtsanwalt zu bestellen (§ 215 Abs. 2 ZPO). Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint (§ 141 Abs. 1 ZPO). Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (§ 141 Abs. 2 ZPO). Die Ladungsfrist beträgt gemäß § 217 ZPO in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. Bestimmt das Gericht einen früheren ersten Gerichtstermin (§ 272 Abs. 2 ZPO), so wird die Klage zugleich mit der Ladung zugestellt (§ 274 Abs. 2 ZPO). In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 ZPO bis § 331a ZPO). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 ZPO und § 708 Nr. 2 ZPO zu umfassen (§ 215 Abs. 1 ZPO). Eine Zeugenladung erfolgt gemäß § 377 ZPO. Die Ladung ist nach der Bestimmung des Gerichtstermins durch die Geschäftsstelle zu veranlassen (§ 274 Abs. 1 ZPO), das gilt auch für die Ladung von Zeugen (§ 377 Abs. 1 ZPO). Ist keine Zustellung angeordnet, kann die Ladung durch das Amtsgericht ohne besondere Form erfolgen (§ 497 Abs. 1 ZPO).

Andere Rechtsgebiete



Auch andere Rechtsgebiete kennen die Ladung. Gemäß § 33 FamFG kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Der Notar hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden (§ 365 Abs. 1 FamFG). In der Sozialgerichtsbarkeit kann der vorsitzende Richter das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden (§ 111 SGG). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (§ 102 Abs. 1 VwGO). Die Ladung aller Betriebsrats­mitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).[4] Nach § 802f ZPO lädt der Gerichtsvollzieher zwecks Abnahme der Vermögensauskunft den Schuldner in seine Geschäftsräume.
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