Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 2 Wochen
bis zu 3 Jahren 3 Wochen
bis zu 5 Jahren 4 Wochen
nach 5 Jahren 1 Monat zum Monatsende nach 10 Jahren 3 Monate zum Monatsende nach 20 Jahren 3 Monate zum Quartalsschluss
Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Die elektronische Form (z.B.
E-Mai, Fax, SMS, etc.) ist nicht ausreichend. Dies gilt für den Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer. Die Kündigungsfristen richten sich nach jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen. Bei Ausspruch einer Kündigung seitens des Arbeitgebers sind Rechte etwaiger Arbeitnehmervertretungsgremien sowie, im Falle von Sonderkündigungsschutz, etwaige Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung gerichtlich geltend machen, möchte, kann er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, die nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden muss. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. Bei Versäumnis dieser Klagefrist kann eine Klage unter den Voraussetzungen des § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtsunwirksam
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Arbeitgebers, spätestens jedoch bei seinem Ausscheiden, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Gegenstände des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, sowie Arbeitskleidung an den Arbeitgeber zurückzugeben. Dem Arbeitnehmer steht an den zuvor genannten Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit der Arbeitnehmer ausgehändigte Arbeitskleidung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zurückgibt, hat er die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen.
Aufrechnung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber zur Vereinfachung der Abwicklung alle noch bestehenden finanziellen Ansprüche der Parteien unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen und soweit sonst gesetzlich zulässig, gegeneinander aufrechnen. Die allgemeinen Aufrechnungsmöglichkeiten gemäß § 387 ff. BGB während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bleiben davon unberührt. Diesbezüglich ist der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Pfändungsfreigrenzen insbesondere zur Verrechnung mit überzahlten Bezügen im Rahmen nachfolgender Gehaltsabrechnungen berechtigt. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) wird vertraglich ausgeschlossen, es sei denn, die Überzahlung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers oder wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Überzahlung der Vergütung hat.
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