Sven Strohmayer e



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§ 6 Arbeitsunfähigkeit





    1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig, jedenfalls vor Beginn seiner Arbeitszeit, dem Restaurant Manager oder einem seiner Stellvertreter anzuzeigen. Der Arbeitnehmer hat jede Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen und diese unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle vorzulegen. Sollte die Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung nicht am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen betrieblichen Stelle eingehen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Restaurant Manager oder einen seiner Stellvertreter über die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit umgehend zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Restaurant Manager oder einem seiner Stellvertreter mitzuteilen und durch die Vorlage einer neuen ärztlichen Bescheinigung zu belegen.




    1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über Krankheiten im Sinne des § 42 Abs. 1 lfSG (so z.B. bei Hautkrankheiten oder infizierten Wunden) zu informieren.




    1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sich bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit auf Aufforderung des Arbeitgebers vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachten zu lassen.

§ 7 Urlaubsanspruch




Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen.


§ 8 Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld


Der Anspruch auf Gewährung von Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld richtet sich nach den jeweils gütigen tariflichen Bestimmungen.


§ 9 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses / Kündigungs- fristen





    1. Das Beschäftigungsverhältnis endet spätestens am Ende des Monats, in welchem der Arbeitnehmer die Voraussetzung für den Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente erfüllt hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf.





Das Beschäftigungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem ein Bescheid rechtskräftig wird, mit dem der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Arbeitnehmer dauerhaft voll erwerbsgemindert bzw. erwerbsunfähig ist. Erhält der Arbeitnehmer aufgrund des Bescheides nicht sofort eine Rentenzahlung, endet das Arbeitsverhältnis entsprechend erst mit Ablauf des dem erstmaligen Rentenbezug vorhergehenden Tages. Im Fall der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Rentenzahlung, jedoch längstens bis zum Beendigungszeitpunkt nach § 9.1, Satz 1 bzw. Satz 2.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über jede Art der Erwerbsminderung zu informieren.





    1. Die Kündigungsfristen richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen.

Nach Ablauf der Probezeit betragen die Kündigungsfristen für beide Parteien nach den derzeit geltenden tariflichen Bestimmungen (Auszug):





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