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Der Bauschutt und sonstiges anfallendes Material wurde fachgerecht entsorgt.
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Die abschließenden Vorkehrungen gem. § 44 Abs. 3 TBO (Auffüllung von unterirdischen Räumen, Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben) wurden durchgeführt.
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Im Übrigen erkläre ich durch meine Unterschrift rechtsverbindlich, dass der Abbruch gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entsprechend ausgeführt und alle Auflagen und Bedingungen des Abbruchbescheides eingehalten wurden.
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