444. Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag



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444. Verordnung über Pfarrstellen
mit eingeschränktem Dienstauftrag

Vom 13. September 1994

(Abl. 56 S. 182), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 14. Februar 1995 (Abl. 56 S. 333 ), vom 10. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 498), vom 17. Juni 1997 ( Abl. 57 S. 313 ), vom 24. April 1998 (Abl. 58 S. 73). vom 3. November 1998 ( Abl. 58 S. 149 ), vom 26. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 310), vom 14. Dezember 1999 ( Abl. 59 S. 10 ), vom 11. Juli 2000 ( Abl. 59 S. 118 )

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz 1 zur Ausführung des § 23a Württembergisches Pfarrergesetz i. d. F. des Kirchlichen Gesetzes vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 718) 2 folgende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Die für den eingeschränkten Dienstauftrag gemäß § 24 Württembergisches Pfarrergesetz 3 4 zu dieser Verordnung.



§ 2

(1) Die Einschränkung des Dienstauftrages muß sich aus der Dienstauftragsbeschreibung ergeben, die vor, spätestens jedoch drei Monate nach Dienstantritt der Pfarrerin oder des Pfarrers vom Kirchengemeinderat zu erstellen ist.

(2) Die Dienstauftragsbeschreibung ist auf dem Dienstweg dem Oberkirchenrat zur Festlegung des eingeschränkten Dienstauftrages vorzulegen ( § 8 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz 5 ). Ein Auszug aus dem Verhandlungsbuch des Kirchengemeinderates, der den Beschluß enthält und aus dem die getroffenen Regelungen verständlich werden, sowie die Stellungnahmen der beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrer sind beizufügen.

§ 3


Wird für die Zeit bis zum nächsten Freiwerden einer in der Anlage genannten Pfarrstelle mit dieser geschäftsordnungsmäßig die Wahrnehmung des Dienstauftrages einer anderen Stelle verbunden, findet für diese Zeit eine Einschränkung des Dienstauftrags der in der Anlage genannten Pfarrstelle nicht statt. Diese Verbindung ist bei besetzten Pfarrstellen nur mit Einverständnis des Stelleninhabers möglich.

§ 4


(1) In der Dienstauftragsbeschreibung ist die zeitliche Umsetzung des eingeschränkten Dienstauftrages festzulegen. Dies kann dadurch erfolgen, daß die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber berechtigt ist, zusätzlich zu dem dienstfreien Tag nach § 17 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz 6 bei einem auf drei Viertel eingeschränkten Dienstauftrag weitere eineinhalb Tage, bei einem auf die Hälfte eingeschränkten Dienstauftrag drei Tage in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen freizuhalten. Diese Tage können auch als halbe Tage über die Woche verteilt werden.

(2) Das Dekanatamt kann in Ausnahmefällen, wenn die Vertretung sichergestellt ist, genehmigen, daß die zusätzlichen dienstfreien Tage eines Quartals zusammenhängend genommen werden.

(3) Der Oberkirchenrat kann in Ausnahmefällen auch eine andere Regelung genehmigen.

(4) Die Vorschriften der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung gelten entsprechend.

§ 5


(1) Die Besoldung und die Gewährung von Nebenleistungen entsprechen der Einschränkung des Dienstauftrages. Dies gilt nicht für den Auslagenersatz, die Beihilfegewährung und für die bei einem Dienstunfall zustehenden Leistungen.

(2) Die Einstufung der Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag bestimmt sich nach der Verordnung zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung der Pfarrer 7 (Ausführungsbestimmungen zu §§ 11 und 12 Pfarrbesoldungsgesetz).

(3) Dienstzeiten mit eingeschränktem Dienstauftrag sind nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der reduzierten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht ( § 5 Abs. 3 Pfarrerversorgungsgesetz 8 ).

(4) Die Bestimmungen über Erreichbarkeit und Dienstwohnung gelten auch für die Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag ( § 13 Württ. Pfarrergesetz 9 ).

§ 6


Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

Anlage


Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag sind:

Kirchenbezirk

Aalen










Backnang



















Bad Urach













Balingen
















Bernhausen






















Besigheim










Biberach



















Blaubeuren

Böblingen



















Brackenheim




Calw

Crailsheim







Ditzingen




























Esslingen




























Freudenstadt

Geislingen a.d.Steige



















Göppingen

























Heidenheim










Heilbronn




























Herrenberg







Kirchheim unter Teck













Künzelsau




Leonberg










Ludwigsburg



















Marbach a.N.
















Mühlacker




Münsingen










Nagold

Neuenbürg

Neuenstadt a.K.







Nürtingen










Öhringen




Ravensburg




























Reutlingen


































Schorndorf










Schwäbisch Gmünd



















Schwäbisch Hall






















Stuttgart







































































































Sulz/Neckar







Tübingen




























Tuttlingen
















Ulm







Vaihingen an der Enz

Waiblingen










Weikersheim







Weinsberg







































































































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