Referat 540 (Planfeststellung) Weimarplatz 4 99423 Weimar



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Thüringer Landesverwaltungsamt

Referat 540 (Planfeststellung)

Weimarplatz 4


99423 Weimar
Planfeststellungsverfahren Neubau der B 247, Ortsumgehung Ferna und Teistungen – Einwendungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich des Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der B 247 (Ortsumgehung Ferna und Teistungen) nehme ich wie folgt Stellung:


  1. Laut einer Prognose des Landesamts für Statistik wird bei der Bevölkerungsentwicklung des Eichsfeldkreises zwischen 2009 und 2030 ein drastischer Rückgang von ca. -18,6 % prognostiziert (2009: 106.052 Einwohner, 2030: 86.306 Einwohner). Der Neubau der B 247n lässt sich aus demographischer Sicht nicht legitimieren. Die Bevölkerungsprognosen lassen ein weiter sinkendes Verkehrsaufkommen auf der B 247 erwarten. Damit ist die Sinnhaftigkeit und der Bedarf des Neubauvorhabens grundsätzlich in Frage gestellt.

  2. Die Analyse und Bewertung der Verkehrsuntersuchung von SSP Consult zeigt, dass die für den Bezugsfall 2025 und den Prognosefall 2025 prognostizierten Verkehrsmengen auf keinen Fall zu erwarten sind. Auch wegen des zu erwartenden Bevölkerungsrückgangs bis 2025 ist die angenommene Verkehrszunahme nicht plausibel. Eher ist wahrscheinlich, dass das Verkehrsaufkommen künftig weiter abnehmen wird. Völlig abwegig und fachlich nicht untermauert sind die erwarteten Zunahmen für den Schwerverkehr.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass in der Verkehrsuntersuchung bei der Modellierung offensichtlich weder aktuelle Datengrundlagen zur Bevölkerungsentwicklung noch die überregionalen Veränderungen im Straßennetz (Fertigstellung der A 38, Ausbau der B 243) berücksichtigt wurden.

Das Verkehrsmodell, das der Verkehrsuntersuchung zugrunde liegt, muss wegen der nicht plausiblen Ergebnisse neu aufgebaut und auf den Prognosehorizont 2030 (Bundesverkehrswegeplanung) ausgerichtet werden.




  1. Im Raumordnungsverfahren wurde die Nullvariante mit Verweis auf die Verkehrsstärken in den Ortslagen ausgeschieden und bei der weiteren Planung nicht weiter berücksichtigt. Nach Analyse des Verkehrsgeschehens an der Dauerzählstelle Ferna ist erkennbar, dass das Verkehrsaufkommen seit 2004 um mehr als 2.000 Kfz/24h zurückgegangen ist. Die aktuell auftretenden Verkehrsmengen sind insgesamt und vor allem bezogen auf den Schwerverkehr (Schwerverkehrsanteil unter 8 Prozent) so gering, dass sie in den Ortschaften sowohl städtebaulich als auch schalltechnisch vertretbar sind. Daher hätte die Nullvariante im Raumordnungsverfahren und somit auch nicht bei der Antragstellung im Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen werden dürfen.

Grundsätzlich ist aufgrund der fehlerhaften Verkehrsprognose – die zu völlig unrealistischen und viel zu hohen Verkehrsbelastungen kommt – die Frage aufzuwerfen, ob überhaupt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Realisierung der Ortsumfahrungen besteht, das sich in der Abwägung gegen den Schutzanspruch europarechtlich geschützter Arten durchzusetzen vermag.


  1. Die Betrachtung des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) offenbart zum Teil veraltete Datengrundlagen, die älter als fünf Jahre sind und daher zur artenschutzrechtlichen Bewertung nicht mehr geeignet sind.

Bei der Entwurfsaufstellung wurde das Merkblatt für Amphibienschutz an Straßen (MAmS 2000) nicht angewendet, da weder die Lebensräume noch Wanderwege der Amphibien vollständig erhoben wurden. Auch die Erfassung der Zauneidechse erfolgte nicht nach der anerkannten Praxis. Offenbar hat zu keinem Zeitpunkt eine fachlich abgesicherte und systematische Kartierung stattgefunden. Durch das notwendige Abfangen der Zauneidechsen entsteht der Verbotstatbestand des Fangens (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), so dass der Vorhabenträger hier ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren mit auch kleinräumiger Alternativenprüfung durchzuführen hat.

Die Erfassung der Vogelarten stammt aus dem Jahr 2009 und ist im Jahr 2015 als veraltet anzusehen.

Generell ist anzumerken, dass ohne die Vorlage der Faunauntersuchung die Durchführung und die verwendete Methodik nicht überprüfbar sind. Daher muss die Planauslegung wiederholt werden. Mit den ausgelegten Planunterlagen kann die erforderliche Anstoßwirkung jedenfalls nicht erreicht werden.

Die Erfassung der Fledermausarten zeigt ebenfalls Defizite bei der Methodik; erforderlich ist in jedem Fall die Durchführung von Netzfängen, die bisher nicht erfolgten.

Die Prüfliste der „Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ ist unvollständig und muss um die Arten Bekassine, Kammmolch und Wechselkröte erweitert werden. Auch ein Vorkommen der Gelbbauchunke kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Arten Luchs, Wolf und Wildkatze sind bei der vorliegenden Planung ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es müssen Lösungen gefunden werden, mit der die Zerschneidungswirkung der B 247n gemildert werden kann.

Im Bereich der Tongrube Teistungen ist eine fehlerhafte Abgrenzung des Vogelschutzgebiets (VSG) „Untereichsfeld-Ohmgebirge“ festzustellen, da sich dort Brutstätten des Uhus befinden. Der Uhu ist Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „Ohmgebirge“ bzw. des VSG „Untereichsfeld-Ohmgebirge“. Die Auswirkungen der Trasse müssen daher im Rahmen einer vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung für das genannte FFH- und Vogelschutzgebiet neu ermittelt und bewertet werden.

Unzureichend ermittelt wurden weiterhin die Auswirkungen von Stickstoffdioxid-Depositionen. Die Entwurfsaufstellung hätte der Frage nachgehen müssen, ob es durch den straßenbedingten zusätzlichen Eintrag von Stickstoff in die Vegetation und den Boden zu konkreten Beeinträchtigungen einzelner Pflanzenarten oder Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie kommt.

Die Planung der Vermeidungsmaßnahmen V2-CEF bis V7-CEF ist kritisch zu beurteilen, da sie nicht artspezifisch geplant wurden. Bei der Planung der Fledermausquerungshilfen schlägt die fehlende Erfassung der spezifischen Fledermausflugrouten voll durch.

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die geplanten CEF-Maßnahmen (Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion) weitgehend keine Angaben zum notwendigen zeitlichen Vorlauf enthalten.



Es sind starke Zweifel angebracht, ob sich in der Abwägung das öffentliche Interesse am Bau der Ortsumfahrungen gegen die Schutzinteressen nach der FFH-Richtlinie durchzusetzen vermag.


  1. Die in Ferna und Teistungen ansässige Bevölkerung ist direkt durch einen voraussichtlichen Anstieg der Lärm- und Schadstoffemissionen durch den Neubau der B 247n betroffen. In Teistungen ist im Bereich der Hauptstraße, Friedhofstraße, Bahnhofstraße sowie des Klappenwegs mit teils deutlichen Lärmpegelerhöhungen zu rechnen. In der Hauptstraße 47 ist die Überschreitung der Vorsorgewerte der 16. BImSchV gegeben, wodurch eine akute Gesundheitsgefährdung der Bewohner entsteht, wenn keine zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen zur Prüfung und Anwendung kommen. In Ferna wären vor allem die Anwohner der Bahnhofstraße, Rökestraße und Dorfstraße von der Erhöhung des Lärmpegels durch die B 247n betroffen.

  2. Ich weise darauf hin, dass die Verlängerung der Auslegungsfrist bis zum 22.05.15 nach meinem Verständnis nicht rechtens ist. Vielmehr hätten die Planfeststellungsunterlagen neu ausgelegt werden müssen. Es muss also von einem Verfahrensfehler ausgegangen werden. Daher beantrage ich hiermit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  3. Wir bitten Sie, diesen Einwendungen Rechnung zu tragen und den Bau und damit die Verlegung der B 247 nicht (in der bisher geplanten Art und Weise) durchzuführen. Im Interesse der Einwohner Fernas und Teistungens muss eine verträglichere Planungslösung gefunden werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)
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