Informationsblatt zur teilstationären Frühförderung gemäß § 54 Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (sgb XII) I. V. m. § 55 Absatz 2 Nummer 2 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (sgb IX) und § 56 sgb IX



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Informationsblatt

zur teilstationären Frühförderung
gemäß § 54 Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) i. V. m. § 55 Absatz 2 Nummer 2 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) und § 56 SGB IX

Sehr geehrte Eltern,


auf Empfehlung des Arztes oder Therapeuten haben Sie sich entschieden, Ihr Kind in einer integrativen Kindertagesstätte betreuen zu lassen.



  1. Was ist eine Integrative Kindertagesstätte?

In einer integrativen Kindertagesstätte werden in kleinen Gruppen altersgerecht entwickelte Kinder mit Kindern, die einen Entwicklungsrückstand von mehr als sechs Monaten haben, behindert oder von Behinderung bedroht sind, liebevoll betreut und spielerisch auf das Leben in der Gemeinschaft vorbereitet.

Welche heilpädagogischen Maßnahmen für Ihr Kind notwendig sind, wird im Gespräch mit dem Arzt und Therapeuten festgelegt.



  1. Ziel der Frühförderung in Integrativen Kindertagesstätten

Das Ziel der Frühförderung in der Einrichtung ist, die Lebensqualität und individuellen Lebensumstände von Familie und Kindern mit Entwicklungsverzögerung bzw. Behinderung zu verbessern. Besonders steht hierbei der Aufbau von sozialen Beziehungen zu Gleichaltrigen und Erwachsenen im Vordergrund der Arbeit.

Um den Ziel ein Stück näher zu kommen, ist es unbedingt erforderlich, den Dialog mit Erziehern und Therapeuten zu suchen bzw. aufrecht zu erhalten.
Wir empfehlen deshalb, monatlich mit der Erzieherin über die Entwicklung Ihres Kindes zu beraten.
Das Ziel und der Erfolg der Maßnahme hängen aber auch vom regelmäßigen Besuch der Kindertagesstätte mit ihren Möglichkeiten zur logopädischen, ergotherapeutischen und physiotherapeutischen Betreuung ab.
Daher ist darauf zu achten, dass Ihr Kind nicht ohne ersichtlichen Grund der Einrichtung fern bleibt. Wir bitten Sie, sich mit der Einrichtung dazu rechtzeitig abzustimmen.



  1. Zur Nachuntersuchung

In Vorbereitung der Nachuntersuchung erhalten wir von der Erzieherin Ihres Kindes einen ausführlichen Entwicklungsbericht, der Ihnen auch auf Wunsch vorgelegt werden kann.


Sollte die Leistung der Eingliederungshilfe über den im aktuellen Bescheid angegebenen Leistungszeitraum begehrt werden, muss rechtzeitig, mindestens acht Wochen vor dem Ablauf des Leistungszeitraumes, beim zuständigen Träger der Sozialhilfe, dem Landratsamt Weimarer Land, Sozialamt, Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda, ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden. Einen entsprechenden Vordruck können Sie bei der genannten Stelle erhalten. Dem Antrag auf Weitergewährung ist der Entwicklungsbericht des Leistungserbringers beizufügen. Nach der Vorlage der vollständigen, zur Weitergewährung notwendigen, Unterlagen, wird Ihnen vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes ein Termin zur Nachuntersuchung mitgeteilt. Nach Vorstellung Ihres Kindes und anhand der Dokumente (Förderpläne und Entwicklungsberichte) wird entschieden, ob die Frühförderung in der integrativen Kindertagesstätte weiterhin notwendig ist und welche heilpädagogischen oder therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden sollten.



  1. Selbsthilfegruppe „Eltern für Eltern“

Im Rahmen der Frühförderung bietet die integrative Kindertagesstätte „Ernst Thälmann“, Ernst-Thälmann-Ring 65 in 99510 Apolda die Mitarbeit in der Selbsthilfegruppe „Eltern für Eltern“ an. Die Selbsthilfegruppe trifft sich jeden letzten Montag im Monat in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr.


Die Selbsthilfegruppe bietet Erfahrung und Beratung. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit der Kontaktaufnahme.
Wir freuen uns über das Interesse und die Mitarbeit der Eltern.


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