Heimvertrag Wohnheim



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Sana28.06.2017
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#18980



Heimvertrag

Wohnheim

(vollstationäre Eingliederungseinrichtung)








Zwischen dem Pommerschen Diakonieverein e. V.

als Träger des      

(Name der Einrichtung)
vertreten durch      

- nachstehend „Einrichtung“ genannt -

und

Herrn/Frau      

bisher wohnhaft in      

- nachstehend „Bewohnerin“/„Bewohner“ genannt -
vertreten durch      

(rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer/Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter)



wird mit Wirkung vom       (Einzug) auf unbestimmte Zeit folgender
Heimvertrag i.S.d.§5 HeimG geschlossen:
§ 1 Einrichtungsträger


  1. Der Pommersche Diakonieverein e. V. ist ein als gemeinnützig anerkannter kirchlich- diakonischer Rechtsträger mit dem Sitz in 17495 Züssow, Gustav-Jahn-Str. 1.

Seine Rechtsform ist ein eingetragener Verein. Der Pommersche Diakonieverein e. V. ist mit der Pommerschen evangelischen Kirche verbunden und gehört als Mitglied dem Diakonischen Werk – Landesverband - der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. an.

Die Einrichtung für behinderte Menschen wird in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche geführt (Grundrichtung und Konzeption der Einrichtung)


  1. Die Bewohnerin / der Bewohner erkennt die Grundrichtung der Einrichtung an.




  1. Die Einrichtung hat mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe gem. § 75 Abs. 3 i.V.m. §§ 76 ff. SGB XII Vereinbarungen über




  • Inhalt, Umfang und Qualität der von der Einrichtung zu erbringenden Leistung (Leistungsvereinbarung)

  • die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung

(Vergütungsvereinbarung) und

  • die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

(Prüfungsvereinbarung)
abgeschlossen. Diese und der Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII bilden die Vertragsgrundlage und sind Bestandteil des Heimvertrages. Sie können bei der Verwaltung der Einrichtung eingesehen werden.

§ 2 Leistungen der Einrichtung

(1) Die Leistungen orientieren sich an der individuellen Lebenssituation und dem jeweiligen Bedarf der Bewohnerin/des Bewohners sowie der Konzeption der Einrichtung (§ 1 Abs. 1). Ziel ist es, den Bewohnern unter Wahrung ihrer Menschenwürde und Achtung der Persönlichkeit ein unter Berücksichtigung der individuellen Neigungen und körperlichen, seelischen und geistigen Fähigkeiten (sowie des Gesundheitszustandes) selbständiges und selbstbestimmendes Leben ausgerichtet an ihren individuellen Interessen und Bedürfnissen zu ermöglichen. Leistungen der Einrichtung sind




  • Unterkunft (Abs. 2) und Verpflegung (Abs. 3),

  • Maßnahmen (Abs. 4),

  • Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (Abs. 5).

(2) Die Einrichtung bietet den Bewohnern ein individuell gestaltbares Bewohnerzimmer an. In Zwei-Personen-Zimmern steht jeder Bewohnerin/jedem Bewohner ein ihrer/seiner Verfügung unterliegender Wohnbereich zu. Die Bewohnerin/Der Bewohner in Zwei-Personen-Zimmern ist vor Neubelegung des anderen Wohnplatzes anzuhören.


Einrichtung und Mitarbeiter verpflichten sich, die Privatsphäre der Bewohner in ihren Zimmern zu gewährleisten.


  1. Unter Geltung dieser Prinzipien wird dem Bewohner die Wohnung/Unterkunft nach Maßgabe der folgenden Regelungen überlassen:






eine Wohnung/ Unterkunft mit       Zimmer(n)



ein Wohnplatz in einem Zimmer mit       Plätze



ein Zimmer für eine/zwei Person(en)



die Wohnung/das Zimmer hat       qm



Sie/Es befindet sich im WB     ,  EG,  Etage und trägt die Nummer      




  1. Das Zimmer kann von dem Bewohner mit eigenen Möbeln eingerichtet ergänzt werden:






das Zimmer ist nicht möbliert



das Zimmer ist möbliert mit:



Pflegebett



Kleiderschrank



Nachttisch



Sideboard



     



     




  1. Das Zimmer ist ausgestattet mit:






Diele



Bad/WC



Dusche/WC



Bad/WC in gemeinsamer Nutzung mit dem Nachbarzimmer



Waschtisch



Abstellraum



Küche



Telefonanschluß



Türsprechanlage



Haus- und Notrufanlage



Briefkasten



Wohnungstürspion



Antenne



Lampe



     



     




  1. Der Bewohnerin/dem Bewohner stehen folgende hauswirtschaftliche bzw. sanitäre Aus-

stattungsgegenstände und Räume wohngruppenbezogen zur Verfügung:




Küche/Küchenzeile



Sanitärbereich



     




  1. In der Unterkunft ist Heizung, Kalt-, Warmwasser und Strom enthalten.




  1. Die Einrichtung hält für die Bewohner Räume zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben vor.




  1. Wartung, Instandhaltung, Reinigung: Die Wartung und Instandhaltung der Wohnräume, einschließlich der Gemeinschafts- und Funktionsräume, der technischen Anlagen, der hauseigenen Einrichtungsgegenstände sowie der Außenanlagen erfolgt durch die Einrichtung. Die Reinigung der Bewohnerzimmer, einschließlich der Gemeinschafts- und Funktionsräume wird durch die Einrichtung sichergestellt (unter Berücksichtigung des individuellen Hilfeplanes des Bewohners/Bewohnerin), soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen wird.




  1. Schlüssel:

An Schlüsseln werden übergeben:


     
Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung, bei Verschulden auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung hat die Bewohnerin/der Bewohner die Schlüssel vollzählig an die Einrichtungsleitung zurückzugeben.


  1. Wäschedienst:

Im Wäschedienst der Einrichtung sind enthalten:






Waschen von Bettwäsche und Handtüchern, Badetüchern und Waschlappen



Waschen der gekennzeichneten persönlichen Kleidungsstücke



notwendige Näh- und Flickarbeiten im kleineren Umfang



Bei Bedarf überlässt die Einrichtung dem Bewohner/der Bewohnerin das erforderliche Bettzeug, Bettwäsche, Handtücher, Badetücher und Waschlappen.


Die Wäsche und Bekleidung muss mit den entsprechenden internationalen Pflegesymbolen

versehen und für industrielle Wäschereien geeignet sein.

Schadenersatzansprüche bestehen nicht, wenn Schäden der in Auftrag gegebenen Wäsche-

und Bekleidungsstücke durch unzureichende Kennzeichnung oder Qualität der Bekleidung/

Wäsche resultieren.


  1. Kultur und Unterhaltung:

Die Einrichtung bietet regelmäßig Freizeitangebote und kulturelle Veranstaltungen an. Die Bewohner werden an der Programmgestaltung beteiligt.


(3) Die Versorgung umfasst:
Leistungen der Küche


  1. Aufgabe der Mitarbeiter ist es, Mahlzeiten aufgrund ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner im Rahmen des gültigen Verpflegungssatzes zu bereiten. Bei Behinderung und Krankheit wird auf die besonderen Bedürfnisse des Bewohners Rücksicht genommen und seinen Fähigkeiten und Gewohnheiten Rechnung getragen. Die Küchenleitung ist verpflichtet, die Bewohner und die Küchenkommission, in die Planung der Mahlzeiten einzubeziehen.




  1. Die Einrichtung bietet dem Bewohner folgende im Entgelt enthaltende Mahlzeiten an:






Frühstück



Mittagessen



Abendessen



Zwischenmahlzeit



Kaffee und Kuchen/Gebäck



Getränke zur Deckung des tägl. Flüssigkeitsbedarfes (Tee, Kaffee, Mineralwasser)



     



     

Bei Bedarf wird entsprechende Diät angeboten.




  1. Die Bewohnerin/Der Bewohner erhält die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß Leistungsvereinbarung (siehe § 1 Abs. 3). Das sind die der für den Bewohner/die Bewohnerin ermittelten Hilfebedarfsgruppe (§ 3) entsprechenden Leistungen in der Teilhabe, Beratung, Förderung und Pflege.

Die Leistungserbringung richtet sich nach dem mit der Bewohnerin / dem Bewohner erstellten individuellen Hilfeplan und dem Gesamtplan nach § 58 SGB XII. Die Bewohnerin/Der Bewohner hat das Recht, die entsprechenden Unterlagen bei der Verwaltung der Einrichtung einsehen zu können.




  1. Die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen umfasst neben den erforderlichen Gebäuden und Grundstücken auch die betriebsnotwendige Ausstattung.




  1. Im Bedarfsfall vermittelt die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner unter Beachtung der freien Arztwahl ärztliche Hilfe. Die Leistungen des Arztes sind jedoch nicht Bestandteil dieses Vertrages.

(7) Abs (6) findet keine Anwendung bei Akuterkrankungen, die eine Aufnahme im Krankenhaus

erfordern, oder bei sonstigen medizinischen Leistungen im Sinne der gesetzlichen Kranken-

versicherung.




  1. Laufende und einmalige Leistungen des Trägers der Sozialhilfe im Rahmen zu § 31 SGB XII (z.B. Bekleidungshilfen, Barbetrag etc.) werden gemäß der Zweckbestimmung an die Bewohnerin/den Bewohner oder deren/dessen Betreuer/Bevollmächtigten weitergeleitet.




  1. Sollen für Bewohner Wertsachen aufbewahrt oder Geldbeträge verwaltet werden, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Einrichtung.


§ 3 Ermittlung des Hilfebedarfs


  1. Bei Bewohnern, die Leistungen nach SGB XII erhalten, richten sich die Leistungen, die das Heim zu erbringen hat, nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 9 SGB XII Es erfolgt eine Differenzierung nach Leistungstypen, wie sie im Rahmenvertrag zu § 79 SGB XII (siehe § 1 Abs. 3) beschrieben sind.



§ 4 Sonstige Leistungen

z. Z. nicht besetzt


§ 5 Leistungsentgelt


  1. Das von der Einrichtung für die in § 2 aufgeführten Leistungen berechnete Entgelt richtet sich nach der mit dem sachlich zuständigen Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 76 ff. SGB XII jeweils getroffene Vergütungsvereinbarung (§ 1 Abs. 3). Danach setzt sich das Heimentgelt aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen:




  • Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale)

  • Pauschale für Betreuungsleistungen (Maßnahmepauschale)

  • Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).




  1. Das kalendertägliche Entgelt beträgt derzeit insgesamt €       (monatlich €     ) und setzt sich zusammen aus:




  1. Grundpauschale kalendertäglich €       /monatlich €      

  2. Investitionsbetrag kalendertäglich €       / monatlich €      

  3. Maßnahmepauschale kalendertäglich €       / monatlich €      

Der in der Grundpauschale enthaltene Lebensmittelaufwand beträgt €       kalendertäglich.



  1. Die Höhe des von der Bewohnerin/dem Bewohner zu zahlenden Leistungsentgeltes bemisst

sich jeweils nach der Höhe des mit dem Sozialhilfeträger für diese Leistungen ausgehandelten

Leistungsentgeltes.




  1. Das Berechnungsverfahren des Leistungsentgeltes wird nach der zwischen den Spitzenverbänden

der Freien Wohlfahrtspflege im Land Mecklenburg/Vorpommern und dem überörtlichen Sozialhilfeträger abgeschlossenen Rahmenvereinbarung nach § 79 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
§ 6 Fälligkeit und Zahlung


  1. Das Heimentgelt i.S.v. § 5 des Heimvertrages ist am 5. eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Sofern Entgelte von dem Träger der Sozialhilfe übernommen werden, kann die Einrichtung diese direkt mit dem Träger der Sozialhilfe abrechnen. Die Zahlungsverpflichtung der Bewohnerin/des Bewohners entfällt im Umfang der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe. Die Bewohnerin/Der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Anteils informiert.




  1. Dem Bewohner wird angeboten, am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Einzugsermächtigung teilzunehmen.




  1. Die Überweisung erfolgt auf das Konto des PDV e.V.:

Kto.-Nr. 146 730 bei der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft Kiel

BLZ: 210 602 37


  1. Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächstfälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 7 Entgelterhöhung


  1. Die Einrichtung ist berechtigt, das nach § 5 vereinbarte Heimentgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und die Erhöhung sowie das erhöhte Entgelt angemessen ist. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, wenn sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt ist.




  1. Die Einrichtung hat gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und anhand der Leistungsbeschreibung unter Angabe des Umlagemaßstabes im Rahmen einer Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Entgeltanteile zu begründen. Die Bewohnerin/Der Bewohner hat das Recht, die Kalkulations-/Berechnungsunterlagen bei der Verwaltung einzusehen.




  1. Die Entgelterhöhung wird nur wirksam, wenn sie den Regelungen des Kapitels 10 des SGB XII entspricht.


§ 8 Veränderung des konkreten Hilfebedarfs
z. Z. nicht besetzt
§ 9 Umzug


  1. Wird das Wohl der Bewohnerin/des Bewohners dadurch gefährdet, dass die bei ihrem/seinem Gesundheitszustand erforderliche Betreuung nicht in den ihr/ihm bewohnten Zimmer bei zumutbarer Belastung für die Einrichtung sichergestellt werden kann, können sowohl die Bewohnerin/der Bewohner als auch die Einrichtung den Umzug in ein anderes Bewohnerzimmer verlangen. Der Umzug erfolgt im Interesse der Bewohnerin/des Bewohners und gegenseitigen Einvernehmen zwischen Einrichtung und Bewohnerin/Bewohner.




  1. Stellt die Einrichtung fest, dass die Bewohnerin/der Bewohner so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht mehr sichergestellt werden kann, vereinbart sie mit dem Träger der Sozialhilfe und der Pflegekasse den Umzug in eine geeignete Einrichtung. Der Umzug erfolgt im Interesse und Einvernehmen der Bewohnerin/des Bewohners.


§ 10 Abwesenheit
Bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohner gelten folgende Regelungen (Rahmenvertrages, siehe

§ 17 Abs. 1):


Grundvoraussetzung für die Zahlung eines Betten-/Platzfreihaltegeldes ist die tatsächliche Freihaltung eines Betten bzw. Platzes für die Dauer der Abwesenheit eines Bewohners.


  1. Bei Abwesenheit eines Bewohners bis zu 3 Tagen wird das volle Leistungsentgelt weiter gezahlt. Vollstationäre Einrichtungen gewähren auf Verlangen des Hilfeempfängers während dieser Zeit Verpflegung oder Verpflegungsentgelt in Höhe des täglichen Lebensmittelaufwandes. Die Regelung gilt nicht bei einem Krankenhausaufenthalt und nicht für den Aufenthalt in einer anderen sozialen Einrichtung. In diesen Fällen wird von Anfang an ein Betten-/Platzfreihaltegeld gezahlt.




  1. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen durch Urlaub wird vom ersten Tag der Abwesenheit ab ein Betten-/Platzfreihaltegeld gezahlt unter der Voraussetzung, dass die Summe der Abwesenheitstage 28 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Für eine darüber hinausgehende Abwesenheit muss die Zustimmung des Kostenträgers vorliegen.




  1. Bei stationärer Krankenhausbehandlung oder bei Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen wird ein Betten-/Platzfreihaltegeld bis zu 21 Tagen (Leistungsentgelt abzüglich des Lebensmittelaufwandes) gezahlt. Darüber hinaus muss die Zustimmung des Kostenträgers vorliegen.




  1. Das volle Leistungsentgelt wird in der Regel auch gezahlt bei Wochenendurlaub, soweit dieser die Dauer von 3 Tagen nicht überschreitet. Für diese Fälle gilt nicht die 28 - Tagesregelung der Ziff. 2. Der zum Wochenende beurlaubte Heimbewohner hat für jeden vollen Abwesenheitstag Anspruch auf Auszahlung des täglichen Lebensmittelaufwandes durch den Träger der Einrichtung.




  1. Die Höhe des Betten-/Platzfreihaltegeldes wird berechnet durch Verminderung des Tagespflegesatzes um den Lebensmittelaufwand.

§ 11 Haftung





  1. Die Bewohnerin/der Bewohner wird auf die großen Risiken im Zusammenhang mit der Einbringung von Bargeld, Wertsachen und Wertpapieren hingewiesen. Auch für Schäden und Verluste an derartigen Wertsachen, Gegenständen haftet der Einrichtungsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden derartige Gegenstände gegen Quittung dem Einrichtungsträger zur besonderen Aufbewahrung übergeben, haftet der Einrichtungsträger auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Einrichtungsträger kann jedoch die Annahme von Bargeld, Wertsachen und Wertpapieren zur Aufbewahrung ablehnen, wenn diese nach Umfang oder Höhe des Haftungsrisikos das übliche Maß überschreitet. Im Übrigen bleibt es der Bewohnerin/dem Bewohner überlassen, eine Sachversicherung abzuschließen.




  1. Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden.

(3) Der Einrichtungsträger haftet gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner für die verkehrs-

sichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Einrichtungsträgers sowie für die ordnungs-

gemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag. Für Fälle höherer Gewalt haftet

der Einrichtungsträger nicht, insbesondere wenn dadurch die Versorgung und Betreuung

der Bewohnerin/des Bewohners ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.


§ 12 Datenschutz
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten notwendig. Die Bewohnerin/Der Bewohner stimmt dem zu, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur im Einzelfall und durch die Bewohnerin oder den Bewohner erfolgen.

§ 13 Beschwerderecht

Die Bewohnerin/Der Bewohner hat das Recht, sich über Mängel bei Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen bei den in der Anlage I genannten Stellen zu beschweren.


§ 14 Sicherheitsbestimmungen
Die Aufstellung und Nutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte sowie sonstiger Geräte, bei denen Brandgefahr besteht, bedarf einer besonderen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Einrichtungsträgers. Sonstige technische Geräte dürfen in den Wohnräumen aufgestellt werden, soweit sie betriebssicher sind.

§ 15 Besondere Regelungen für den Todesfall





  1. Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners sind zu benachrichtigen:




  1. Herr/Frau

     

(Name, Vorname)


     

(Anschrift, Telefon, Telefax und e-mail)




  1. Herr/Frau

     

(Name, Vorname)


     

(Anschrift, Telefon, Telefax und e-mail)



§ 16 Räumung des Wohnraumes, Nachlass, Hausstand





  1. Die Bewohnerin/der Bewohner ermächtigt den Einrichtungsträger, die eingebrachten, in

seinem Eigentum befindlichen Gegenstände bei Auszug oder Ableben folgender Person/en

ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation auszuhändigen:


Name Vorname Anschrift Telefon
1.                        
2.                        



  1. Der Einrichtungsträger ist berechtigt, die in die Wohnung/das Zimmer eingebrachten, in

Eigentum der Bewohnerin/des Bewohners befindlichen Gegenstände auf deren/dessen

Kosten bzw. ihrer/seiner Erben einzulagern, sofern die Wohnung/das Zimmer nicht bis

zum Ablauf des Vertragsverhältnisses geräumt wird. In diesem Fall fertigt der Einrichtungs-

träger eine Niederschrift über die zurückgelassenen Gegenstände an.




  1. Bei Ableben der Bewohnerin/des Bewohners wird für die Räumung der mitgebrachten,

im Eigentum der Bewohnerin/des Bewohners befindlichen Gegenstände eine Frist von

vier Wochen festgelegt.


§ 17 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners, wobei in diesem Fall das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zwei Wochen nach dem Sterbetag endet (§ 8 Abs 8 HeimG).


  1. Die Bewohnerin/Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Sie/Er kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(3) das Vertragsverhältnis endet durch Auflösungsvertrag.




  1. Bei einer Erhöhung des Heimentgeltes ist eine Kündigung der Bewohnerin/des Bewohners jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.




  1. Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und unter Angabe von Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn




  1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde,




  1. der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre/seine fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist,




  1. die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, daß der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder




  1. die Bewohnerin/der Bewohner




  1. für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder




  1. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.

Die Kündigung wegen des Zahlungsverzugs gem. Abs. 5 Nr. 4 ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts die Einrichtung befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.


In den Fällen des Abs. 5 Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Abs. 5 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.


  1. Bei einer Kündigung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 hat die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen der Kündigung nach Abs. 2 Satz 2 hat die Einrichtung, wenn sie den Kündigungsgrund zu vertreten hat, sowie im Fall der Kündigung nach Abs. 4 Nr. 1 die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.




  1. Falls die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners nicht binnen einer Woche nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners bzw. des Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden.




  1. Nach Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 3 wird die Einrichtungsleitung ermächtigt,

über den Nachlass zu verfügen.

§ 18 Schlussbestimmungen


  1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Heimvertrages berührt dessen

Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame durch

wirksame Regelungen ersetzen, welche dem angestrebten Inhalt am nächsten kommen.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Heimvertrag für regelungsbedürftige Bereiche

keine Regelungen enthält.




  1. Die Anlagen zu diesem Heimvertrag sind Bestandteil des Vertrages und werden der Be-

wohnerin/dem Bewohner ausgehändigt.


  1. Vor Abschluss dieses Heimvertrages ist die Bewohnerin/der Bewohner eingehend über

die Art und Ausstattung der Einrichtung sowie deren Leistungsangebot informiert worden.


  1. Die in dem Heimvertrag genannten Vereinbarungen und landesrechtlichen Bestimmungen

können auf Wunsch bei der Verwaltung des Einrichtungsträgers eingesehen werden.


  1. Die Bewohnerin/der Bewohner, ggf. der gesetzliche Vertreter, hat vor Vertragsabschluss

den Vertrag zur Kenntnis erhalten. Die Bewohnerin/der Bewohner, ggf. der gesetzliche

Vertreter bestätigt, dass die Bestimmungen des Heimvertrages soweit erforderlich be-


sprochen worden sind. Die Lebenssituation der Bewohnerin/des Bewohners ist im

Heimvertrag berücksichtigt worden.


Zusatzbemerkungen: Die Heimordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.

     



     ,      

Ort, Datum

................................................. .................................................................
Einrichtungsleitung (Bewohnerin/Bewohner)

(ggf. rechtliche Betreuerin/rechtlicher

Betreuer/Bevollmächtigte/Bevollmächtigter)

Anlagen

- Anlage I Beschwerdestellen


- Anlage II Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht
- Anlage III Einseitige Änderung des Leistungsentgeltes durch den Einrichtungsträger
- Anlage IV Vollmacht/Abrechnung mit Kostenträgern
- Anlage V Vollmacht/Veräußerung zurückbleibender

Sachen
- Anlage VI Änderung des Wohnraumes



Anlage I      

Beschwerdestellen



  1. Einrichtungsleitung:      

     

     


     


  1. Heimbeirat:      

     

     


     


  1. Heimaufsicht:      

     

     


     


  1. Pflegekasse: Landesverbände der Pflegekassen

in Mecklenburg / Vorpommern

Warnowufer 23, 18057 Rostock Frau Wallis (Tel. 03 81 – 36 40)



  1. Träger der Sozialhilfe:      

     

     


     


Anlage II      

Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht



  1. Hiermit entbinde ich bis auf Widerruf die folgend aufgeführten niedergelassenen Ärzte/Psychologen:


  1.       (Name, Adresse)




  1.       (Name, Adresse)




  1.       (Name, Adresse)

gegenüber den Mitarbeitern/innen der Wohngruppe des Einrichtungsträgers von der Schweigepflicht, insoweit dies zur Durchführung ärztlicher Verordnung und/oder zur Behandlung einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung oder Behinderung (z. B. Epilepsie, hirnorganisches Psychosyndrom) erforderlich ist.


Der Einrichtungsträger stellt den Schutz der personenbezogenen Daten sicher.

     ,      

(Ort, Datum)

..................................................

(Bewohner/in)

(Vertreter/in)
Anlage III      


Einseitige Änderung des Leistungsentgeltes durch den Einrichtungsträger

Das Leistungsentgelt ändert sich ab dem       wegen






der Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage (§ 5 Heimvertrag/§ 7 Abs. 1,2 HeimG)



der Veränderung des Gesundheitszustandes (§ 5 Abs. 4 Heimvertrag/§ 6 Abs. 1 HeimG)

wie folgt:



Leistungsentgelt nach § 5 Heimvertrag

kalendertäglich       €.


Das Leistungsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:
Grundpauschale kalendertäglich       €
Maßnahmepauschale kalendertäglich       €
Investitionskosten kalendertäglich       €

Das in der Grundpauschale enthaltenen Verpflegungsentgelt beträgt:


kalendertäglich       €.




Wegen Veränderung der Berechnungsgrundlage wird auf die mit dem zuständigen Sozialhilfeträger am       vereinbarten Leistungsentgelte verwiesen.



Wegen Veränderung des Gesundheitszustandes wird auf das ärztliche Gutachten vom       Bezug genommen.


     ,      

(Ort, Datum) (Einrichtungsträger)


_______________________

Kenntnisnahme Bewohner/in

Anlage IV      


Vollmacht

Dem Einrichtungsträger wird die Vollmacht erteilt, zur Deckung der im Zusammenhang mit

diesem Heimvertrag anfallenden Kosten (Leistungsentgelt) im Auftrag der Bewohnerin/des

Bewohners bei

       (zuständiger Sozialhilfeträger)

       (zuständige Pflegekasse)

       (anderer Kostenträger)

Anträge auf Leistungen zu stellen und ggf. eine direkte Abrechnung der Kosten mit dem genannten

Kostenträger vorzunehmen.
Für die Stellung des Antrages und eventueller Folgeanträge wird die Bewohnerin/der Bewohner

dem Einrichtungsträger alle erforderlichen Daten mitteilen. Der Einrichtungsträger darf die per-

sonenbezogenen Daten und Unterlagen (z.B. Förderpläne und medizinische Daten) der Be-

wohnerin/des Bewohners an die oben genannten Kostenträger im Rahmen der Antragstellung

und eventueller Folgeanträge in dem erforderlichen Umfang weitergeben. Der Einrichtungsträger

ist berechtigt, für den Leistungsanspruch der Bewohnerin/des Bewohners wesentliche Änderungen

dem Kostenträger mitzuteilen.
Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich, wobei jedoch die Schriftform zu wahren ist.
......................................................... ...............................................................

Ort, Datum Bewohner/in, Vertreter/in



Anlage V      

Vollmacht


Der Einrichtungsträger ist berechtigt, die im Fall des Auszugs oder Todes der Bewohnerin/

des Bewohners zurückbleibenden Gegenstände nach einer Frist von 12 Wochen zu ver-

äußern oder falls die Veräußerung nicht gelingt, sie anderweitig zu entfernen. Vor der

Veräußerung bzw. Entfernung fordert der Einrichtungsträger innerhalb einer angemessenen

Frist die Bewohnerin/den Bewohner, ersatzweise deren Angehörigen oder Erben, nach Rück-

frage beim Nachlassgericht zur Abholung auf, soweit deren Aufenthaltsort bekannt ist. Ein

Erlös, abzüglich der dem Einrichtungsträger nachweislich entstandenen Kosten, wird hinterlegt.

........................................................... ....................................................................

Ort, Datum Bewohner/in, Vertreter/in

Anlage VI

Wohnraum – Änderungsvertrag
Der zwischen Herr/Frau      
geboren am      


  • Bewohner/in –

ggf. vertreten


 per Vollmacht
 durch die Sorgeberechtigte/den Sorgeberechtigten
 durch die Betreuerin/den Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge

     


(Name, Adresse)
und
dem Pommerschen Diakonieverein e.V. – nachfolgend Einrichtungsträger genannt –
am       abgeschlossene Heimvertrag wird hinsichtlich des Wohnraumes (§ 2 Heimvertrag)

einvernehmlich geändert. Der Einrichtungsträger überlässt der Bewohnerin/dem Bewohner

ab dem       Wohnraum in einem
 vollmöblierten  teilmöblierten  unmöblierten
 Einzelzimmer  Zweibettzimmer  Dreibettzimmer
Das Zimmer hat eine Größe von       qm.
Das Zimmer befindet sich im:
 Erdgeschoss  1. Obergeschoss  2. Obergeschoss
 3. Obergeschoss  Dachgeschoss  Souterrain

...................................................................... ....................................................................



Ort, Datum, Unterschrift Einrichtung Ort, Datum, Unterschrift Bewohner/in, Vertreter/in


F_7.9_03 Heimvertrag Wohnheime (vollstationäre Eingliederungseinrichtung) Rev.6,25/02/2009 - -

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