Aufgestellt: Bayreuth, den 30. 09. 2014 i. V. Hillebrecht i. A. Holze-Lentas Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren



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Aufgestellt:

Bayreuth, den 30.09.2014



i.V. Hillebrecht i.A. Holze-Lentas




Unterlagen zum
Planfeststellungsverfahren


Erläuterungsbericht

Anhang 1

Allgemein verständliche Zusammenfassung der Unterlage nach § 6 UVPG



Prüfvermerk













Ersteller

Ersteller










Datum

30.09.2014

30.06.2016










Unterschrift
















Änderung(en):




Rev.-Nr.

Datum

Erläuterung

1

30.06.2016

Änderungen zwischen Mast 24 und 31 und zwischen Mast 57 und 60




Anlage(n):




Allgemeinverständliche Zusammenfassung der Unterlage nach § 6 UVPG

1.Zusammenfassung des Erläuterungsberichts


    1. Standortangaben


Das Vorhaben berührt Gebiete folgender Städte und Gemeinde im Landkreis Emsland:

Samtgemeinde Dörpen

Gemeinde Heede

Gemeinde Dersum

Gemeinde Walchum

Samtgemeinde Lathen

Gemeinde Sustrum

Gemeinde Niederlangen

Gemeinde Oberlangen

Stadt Haren (Ems)

Kreisstadt Meppen

    1. Art und Umfang des Vorhabens


Das Vorhaben umfasst den Bau einer 380-kV-Leitung vom Umspannwerk Dörpen West bis zum Übergabepunkt bei Meppen in der Ausführung mit zwei Freileitungsabschnitten und einem Kabelabschnitt.

Die Gesamtlänge der Trasse beträgt ca. 31,1 km, davon entfallen ca. 28,0km auf die Freileitungsabschnitte und 3,1km auf den Kabelabschnitt. Zur Verbindung der Kabelabschnitte mit den Freileitungsabschnitten sind Kabelübergangsanlagen (KÜA) notwendig. Die Kabelübergangsanlagen befinden sich auf einem umzäunten Grundstück. Es sind zwei Kabelübergangsanlagen notwendig.

In den Freileitungsabschnitten werden insgesamt 66 Maste errichtet, davon 33 28 Abspannmaste und 33 38 Tragmaste.

Die Maste sind zwischen 48,60m und 66,60m hoch

Die Mastabstände liegen in der Regel zwischen 300m und 500m (siehe Anlage 10.2) Die maximale Feldlänge beträgt ca. 500m zwischen Mast 7 und 8.

    1. Notwendigkeit des Vorhabens


Für die Leitung von Dörpen West bis Niederrhein ist der Bedarf gesetzlich festgestellt worden. Das Vorhaben ist im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) als Vorhaben Nr. 5 enthalten. Zusätzlich ist das Vorhaben als Pilotprojekt zum Testen von Erdverkabelung im Höchstspannungsnetz unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Das Vorhaben ist als Startnetzmaßnahme im Netzentwicklungsplan (NEP) 2012 und 2013 aufgeführt. Es ist somit als Voraussetzung der dort genannten weiteren Vorhaben zu sehen.

Der Vorhabensträger verfolgt mit der vorliegenden Planung die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Darüber hinaus wird mit der vorliegenden Planung dem gesetzlich festgestellten Bedarf für die Errichtung der 380-kV-Leitung Dörpen West – Niederrhein Genüge getan. Erreicht werden soll die Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen der nordwestlichen Küstenregion und der Region Niederrhein. Die 380-kV-Verbindung zwischen dem Raum Diele/Dörpen dient vor allem dem Abtransport der Energie aus Offshore- und Onshore-Windparks, die im Raum Diele bzw. Dörpen angeschlossen werden bzw. bereits angeschlossen sind.


    1. Geprüfte Alternativen und Auswahlgründe


Im Vorfeld der Planfeststellung wurde für das Leitungsbauvorhaben 380-kV-Leitung Dörpen West – Niederrhein ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt. Das ROV hat die Aufgabe, die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Erfordernissen (Zielen und Grundsätzen) der Raumordnung und der Landesplanung zu überprüfen und das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen abzustimmen. Die im ROV geprüften Varianten sind im Anhang 3 zum Erläuterungsbericht beschrieben.

Das ROV wurde mit landesplanerischer Feststellung vom 23.01.2013 abgeschlossen. In der landesplanerischen Feststellung wurde ein ca. 1.000 m breiter Trassenkorridor zugrunde gelegt, in welchem die nunmehr zur Planfeststellung beantragte Trasse liegt. Von diesem Trassenkorridor geht daher auch der Antrag auf Planfeststellung aus, wobei sämtliche Aspekte des ROV in der Planfeststellung noch einmal nachvollzogen werden.

Als Ergebnis des ROV wurde festgestellt, dass die geplante 380-kV-Höchstspannungsverbindung vom UW Dörpen West (Gemeinde Heede, Landkreis Emsland) bis zur Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit den Erfordernissen der Raumordnung unter Beachtung der Maßgaben vereinbar ist und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens entspricht. Die Maßgaben dienen der Sicherung der festgestellten Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und der Landesplanung.

Während der Planung wurden Alternativen (andere technische Möglichkeiten) und Varianten (andere räumliche Möglichkeiten des Trassenverlaufs) geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind im Erläuterungsbericht (Anlage 1, Kapitel 3.6) und in der Variantenuntersuchung (Anhang 3 zur Anlage 1 Erläuterungsbericht) enthalten.


    1. Beschreibung der gewählten Lösung


Der Trasse verläuft als Freileitung vom Umspannwerk Dörpen West in der Gemeinde Heede in südliche Richtung. Die Leitung durchquert die Gemeinden Dersum und Walchum. Ab der Gemeinde Walchum verläuft die Freileitung in Parallelführung zur bestehenden Freileitung Dörpen West – Meppen (Nr. 313). In südlicher Richtung schließt sich die Gemeinde Sustrum an. Im weiteren Verlauf werden die Gemeinde Niederlangen und Oberlangen durchquert. In Niederlangen wird die bestehende Freileitung von West nach Ost überquert. Südlich der Gemeinde Oberlangen verläuft die Leitung in das Gebiet der Stadt Haren (Ems). Dort wird das Naturschutzgebiet (NSG) „Tausendschrittmoor“ überspannt. Im Gebiet der Stadt Haren (Ems), zwischen den Ortslagen Dankern und Segberg, wird die Leitung als Erdkabel errichtet. Südlich von Segberg verläuft die Leitung wieder als Freileitung in Richtung der Deponie Wesuwe. Von dort verläuft die Leitung in südliche Richtung in das Gebiet der Stadt Meppen und endet, kurz nach der Gemeindegrenze, am geplanten Übergabepunkt zur Amprion nordwestlich von Versen. Die Amprion beantragt für den anschließenden Abschnitt in Richtung Süden die Durchführung eines weiteren Planfeststellungsverfahrens.

Es ist vorgesehen die Leitung zwischen Dörpen West und dem Übergabepunkt bei Meppen als Kombination aus Freileitung mit Teilverkabelungsabschnitt zu errichten. Dazu sollen 66 Maste in Stahlgitterbauweise mit Donaumastbild errichtet werden. Des Weiteren werden für den Übergang zwischen Freileitung und Erdverkabelung und umgekehrt zwei Kabelübergangsanlagen (KÜA) benötigt. Angaben zu den Masten und der KÜA finden sich in Anlage 6. Die Freileitung teilt sich in zwei Teilabschnitte aus, die durch den Erdverkabelungsabschnitt unterbrochen sind. Die Freileitungsabschnitte haben eine Gesamtlänge von ca. 28,0km, der Erdverkabelungsabschnitt hat eine Länge von ca. 3,1km.



Freileitung:

Die Maste sind zwischen 48,60m und 66,60m hoch

Die Mastabstände liegen in der Regel zwischen 300m und 500m (siehe Anlage 10.2) Die maximale Feldlänge beträgt ca. 500m zwischen Mast 7 und 8.

Erdkabel:

Die Erdverkabelung wird mit VPE-Kabeln mit einem mehrdrähtigen Segmentleiter aus Kupfer (Leiterquerschnitt von 2.500 mm2) und VPE-Isolierung ausgeführt. Um die maximale Leistung übertragen zu können, sind zwei Systeme mit je 2 mal 3 Phasen, die parallel geschaltet sind, vorgesehen. Insgesamt werden zwölf Kabel in einer parallelen Anordnung zueinander verlegt.

Die Verlegung der Erdkabel erfolgt in Leerrohren, die in offener oder geschlossener Bauweise verlegt werden. Die offene Bauweise soll im überwiegenden Teil des Erdkabelabschnittes zur Anwendung kommen. Dabei werden Gräben ausgehoben und die Leerrohre im Regelgrabenprofil verlegt. Angaben zum Regelprofil finden sich in Anlage 9.2. Die geschlossene Bauweise kommt dort zum Einsatz, wo Hindernisse zu finden sind. Dabei werden diese Hindernisse mit dem sogenannten HDD-Bohrverfahren (Horizontal Directional Drilling) unterbohrt und danach die Leerrohre in die Bohrungen eingezogen.

Nach Verlegung der Leerrohre werden die Kabel in die Leerrohre eingezogen. Die Lieferlänge der Erdkabel ist begrenzt. Deshalb ist die Errichtung von Muffen notwendig, an denen die einzelnen Erdkabel miteinander verbunden werden. An den Kabelübergangsanlagen werden die Kabel über die Endverschlüsse mit der Freileitung verbunden.



Kabelübergangsanlage:

Die Kabelübergangsanlage (KÜA) verbindet die beiden technischen Systeme Erdkabel und Freileitung. Zur Kabelübergangsanlage gehören:



  • Ein Endportal, das entsprechend einem Freileitungsmast in Stahlgitterkonstruktion errichtet wird. Das Endportal hat folgende Abmessungen: Breite ca. 45 m, Höhe mit Mastspitzen ca. 37 m, Höhe der Traverse des Portals ca. 27 m.

  • Jeweils zwölf Überspannungsableiter, Kabelendverschlüsse und Kabelumbauwandler,

  • Eine Steuerzelle,

Die Kabelübergangsanlage befindet sich auf einem umzäunten Grundstück. Für Wartungsarbeiten muss die Kabelübergangsanlage jederzeit zugänglich und daher eine Zufahrt vorhanden sein.
    1. Bedarf an Grund und Boden


Geschätzter Flächenbedarf Freileitungsabschnitt Stahlgittermaste

  • Für die Maststandorte: ca. 9.200 m²

  • Davon Versiegelung im Bereich der Betonköpfe der Eckstiele: ca. 420 m²

Geschätzter Flächenbedarf Erdkabelabschnitt

  • Dauerhafter Schutzstreifen ca. 8,5 ha

  • Nur vorübergehende Flächeninanspruchnahme in der Bauphase: ca. 5,3 ha

Geschätzter Flächenbedarf Kabelübergangsanlagen (KÜA)

  • Flächeninanspruchnahme für 2 KÜA: ca. 7.000 m²
    1. Durchführung der Baumaßnahme


Mit dem Bau der 380-kV-Leitung Dörpen West – Niederrhein (Nr. 314), im Leitungsabschnitt zwischen Dörpen West und Meppen soll unmittelbar nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens begonnen werden. Es wird mit einer Bauzeit von eineinhalb bis zwei Jahren gerechnet.
    1. Emissionen


Die geplante 380-kV-Leitung bedingt folgende Emissionen bzw. Immissionen:

  • Geräusche (betriebsbedingt, nur Freileitung)

  • Geräusche (baubedingt, vor allem im Bereich der Kabelabschnitte)

  • elektrische Felder (Freileitung, beim Erdkabel werden die Felder abgeschirmt)

  • magnetische Felder (Freileitung, Erdkabel)

Die elektrischen und magnetischen Felder nehmen bei der Kabeltrasse von der Trassenmitte aus nach kurzer Entfernung sehr stark ab, bei einer Freileitung fällt die Abnahme schwächer aus.

Der detaillierte Nachweis der Immissionen erfolgt im Immissionsbericht (Anlage 11). Als Ergebnis des Immissionsberichtes kann festgehalten werden, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder, sowie die Richtwerte für Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich der geplanten 380-kV-Leitung in allen zu prüfenden Fällen eingehalten werden.

2.Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung

Gegenstand dieser Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) ist die Trasse der geplanten 380-kV-Leitung Dörpen West – Niederrhein (Nr. 314) im Landkreis Emsland (Land Niedersachsen) zwischen dem Umspannwerk Dörpen West in Heede und der Übergabestelle zum Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH (Punkt Meppen) westlich der Stadt Meppen. Die Leitungslänge beträgt insgesamt ca. 31 km.

Die Projektgrundlagen und die ausführliche Vorhabensbeschreibung einschließlich der Herleitung der Wirkfaktoren sind in Anlage 1 (Erläuterungsbericht) der Antragsunterlagen dargestellt.

    1. Methodische Hinweise


Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sieht gemäß § 3 und Anlage 1, Punkt 19.1.1 für Hochspannungsleitungen mit einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 43 Nr. 1 EnWG vor.

In der UVU werden gemäß § 6 Abs. 3 UVPG folgende Angaben zusammengestellt:



  • Im Rahmen der Raumanalyse erfolgt als erster Schritt die Bestandserfassung und  -bewertung. Unter den Aspekten Leistungsfähigkeit und Funktionen wird die Bedeutung des jeweiligen Schutzgutes bzw. seine Leistungsfähigkeit im Naturhaushalt ermittelt und beschrieben.

  • Mit dem Aspekt Empfindlichkeit wird die Wahrscheinlichkeit einer Veränderung des jeweiligen Schutzgutes bzw. seiner Funktionen bei einer bestimmten Beeinträchtigung ermittelt. Dabei werden nur die Empfindlichkeiten untersucht, die für das jeweilige Schutzgut und im Hinblick auf das Planungsvorhaben relevant sind. Die Empfindlichkeitsbewertung bezieht sich auf den gesamten Untersuchungskorridor.

  • Unter den aktuellen Vorbelastungen sind alle Einflüsse zu verstehen, die direkt oder indirekt von der Nutzung eines Raumes durch den Menschen ausgehen und bereits jetzt zu Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen von Funktionen im Naturhaushalt führen.

  • Es werden Hinweise zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gegeben, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan konkretisiert werden.

  • Die Auswirkungsprognose erfolgt durch Überlagerung der Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes mit den prognostizierten Wirkfaktoren des Planungsvorhabens und deren Wirkintensität im Bereich der geplanten Trasse. Dabei sind ebenfalls die Wechselwirkungen zwischen den untersuchten Schutzgütern zu betrachten. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die Beurteilung der Umweltauswirkungen herangezogen.

  • Die Summationswirkungen, die vom geplanten Vorhaben in Verbindung mit anderen Baumaßnahmen ausgehen, die zeitnah oder zeitversetzt gebaut werden sollen, werden geprüft.

  • Anschließend folgt eine Gesamteinschätzung der Umweltauswirkungen unter Einbeziehung der kumulativen Wirkung.

  • Die bei der Zusammenstellung der Unterlagen aufgetretenen Schwierigkeiten sind aufgeführt.

  • Die wesentlichen Inhalte der UVU werden am Ende in einer allgemein verständlichen Zusammenfassung dargestellt.

Die Antragstrasse für die geplante 380-kV-Leitung Dörpen West – Niederrhein im Abschnitt Umspannwerk (UW) Dörpen West bis zum Punkt Meppen wurde schutzgutbezogen betrachtet. Die Ergebnisse wurden neben der Kartendarstellung in Tabellen aufbereitet, die alle entscheidungserheblichen Auswirkungen der einzelnen betrachteten Schutzgüter gegenüberstellen.

Als mögliche umweltrelevante Wirkungen des Vorhabens werden folgende betrachtet:



  • Flächeninanspruchnahme (dauerhaft und temporär)

  • Maßnahmen im Schutzstreifen von Freileitung und Erdkabel

  • Gründungsmaßnahmen an den Maststandorten

  • Raumanspruch der Maste, der Leitungen und der Kabelübergangsanlagen

  • Schallemissionen

  • Schadstoffemissionen (Ozon, Stickoxide)

  • Niederfrequente elektrische und magnetische Felder

Im Rahmen der schutzgutübergreifenden Auswirkungsprognose sind die Schutzgüter Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser und Landschaft von entscheidungserheblicher Bedeutung. Aufgrund der Prüfung der potenziellen Projektwirkungen des geplanten Vorhabens sind beim Schutzgut Klima/ Luft erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Eine vertiefte Betrachtung des Schutzgutes Klima/ Luft ist daher nicht erforderlich.
    1. Beschreibung und Bewertung der Umweltwirkungen auf die Schutzgüter


Für die geplante Höchstspannungsleitung ergeben sich Konfliktbereiche unterschiedlicher Länge und Schwere. Durch entsprechende Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen können in diesen Bereichen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Trassenverlauf reduziert werden. Diese Konfliktbereiche stellen somit kein Ausschlusskriterium für eine Trassierung im betreffenden Raum dar. Auf die Darstellungen der Plananlage 4 der Anlage 15 sei dazu verwiesen.

Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit

Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden beim Betrieb der Leitung eingehalten. Deswegen und auch aufgrund der Entfernungen zu nächstgelegenen Wohn- und Freizeitnutzungen können gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Nutzungseinschränkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder in der Umgebung des geplanten Vorhabens ausgeschlossen werden. Die bau- und betriebsbedingt zu erwartenden Schallemissionen liegen in einer Größenordnung, welche für die Anwohner nicht zu relevanten Schallimmissionen führen. Die zur Beurteilung herangezogenen Richtwerte der TA-Lärm werden vorhabensbedingt nicht überschritten. Die Schallemissionen durch das Vorhaben liefern keine relevanten Beiträge zur Schallimmissionssituation in den umgebenden Siedlungsbereichen.

Als entscheidungserhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Menschen sind somit nur durch die Beeinträchtigung der Wohn- und Wohnumfeldqualität durch den veränderten Raumanspruch der Masten, der Höchstspannungsfreileitung und der Kabelübergangsanlagen (visuelle Wirkung) im Trassenumfeld zu erwarten. Im nördlichen Trassenabschnitt besteht eine Vorbelastung durch eine vorhandene 380-kV-Freileitung.

Die ermittelten Umweltauswirkungen sind überwiegend von mittlerer Intensität. Auswirkungen hoher Intensität wurden lediglich für Wohngebäude im Nahbereiche (<200 m Abstand zur Leitungsachse) ermittelt; dies betrifft die Bereiche Mast 9/10, Mast 15/16 und Mast 43/44.



Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt

Vorhabensbedingte Auswirkungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ergeben sich v.a. durch die Flächeninanspruchnahme und die Nutzungsänderung an den Maststandorten sowie die Herstellung eines Schutzstreifens in Waldbereichen. Erhebliche Beeinträchtigungen für die davon betroffenen Biotope ergeben sich v.a. durch die Versiegelung im Bereich der Maststandorte und der Kabelübergangsanlagen.

Die Auswirkungen durch die temporäre, baubedingte Flächeninanspruchnahme und für die Zuwegung werden durch Maßnahmen weitgehend minimiert. Die Maßnahmen in neuen Schutzstreifenabschnitten werden auf der Grundlage einer Biotopmanagementplanung durchgeführt, wodurch Auswirkungen weitgehend minimiert werden. Feldgehölze, gewässerbegleitende Ufergehölze und kleine Waldflächen werden vom Trassenverlauf und vom Schutzstreifen erfasst. Die dauerhaften Unterhaltungsmaßnahmen für den Schutzstreifen stellen den Bestand dieser Biotoptypen in Freileitungsabschnitten nicht grundsätzlich in Frage. Als erhebliche Beeinträchtigungen sind die Maßnahmen der neu zu schaffenden Schutzstreifen in den Waldbereichen zu werten, da sich hier der Biotoptyp durch die Wuchshöhenbegrenzung (auf 10 Meter) im Schutzstreifen dauerhaft verändert. Vorgesehen ist dort – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde LK Emsland – ein niederwaldartiges Bewirtschaftungskonzept zu etablieren. Im Erdkabelabschnitt ist innerhalb des Schutzstreifens (25 m Breite) aus technischer Sicht dauerhaft kein Gehölzaufwuchs zulässig.

Die prognostizierten Auswirkungen auf die Tierwelt liegen überwiegend unterhalb der Relevanzschwelle. Für die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen bemerkenswerter, seltener sowie gefährdeter Tiere werden artbezogene spezifische Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vor oder während der Bauphase (z. B. Bauzeitenregelung für bestimmte Vogelarten) vorgesehen, so dass bei deren Durchführung keine entscheidungserheblichen Auswirkungen verbleiben werden. In den drei Konfliktbereichen (Dersumer Heide, Oberlanger Moor und Tausendschrittmoor) ist unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen eine umweltverträgliche Trassenführung gegeben. Hierzu sind insbesondere in den Bereichen Dersumer Heide (Masten 5-7) und südlich des Tausendschrittmoores (Masten 48-50) vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen für bestehende Brutplätze des Kiebitz zu berücksichtigen, da dauerhafte Vergrämungswirkungen durch die geplante Leitung dort nicht auszuschließen sind.

Zusammenfassend kann bezüglich der prognostizierten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt in der Antragstrasse festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Auswirkungen hoher Intensitäten auf die im Untersuchungskorridor vorhandene Fauna weitestgehend vermieden werden und die entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen auf Biotope innerhalb der Konfliktbereiche überwiegend von mittlerer Auswirkungsintensität sind. Die biologische Vielfalt innerhalb des Untersuchungsraumes wird auch bei Durchführung des Vorhabens in ihrem derzeitigen Zustand erhalten bleiben.

Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie Vogelschutz- und FFH-Gebiete sind vom Trassenverlauf nicht betroffen.



Boden

Ein vollständiger Verlust von natürlichen Bodenfunktionen findet im Bereich der Mastfundamente statt. Dieser Verlust ist als erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden einzustufen. Die geplanten Maststandorte der Antragstrasse liegen hinsichtlich der bewerteten Bodenfunktion (Biotopentwicklungspotential) nur auf Böden mit mittlerer Wertigkeit, so dass im Fundamentbereich mittlere Auswirkungen auf die Schutzgutfunktion verbleiben.

Im Bereich der übrigen temporären Bauflächen und Zuwegungen ergeben sich Funktionsbeeinträchtigungen durch Bodenumlagerung und ggf. -verdichtungen, die unter Berücksichtigung der möglichen Vermeidungsmaßnahmen als schwache Auswirkungen für das Schutzgut Boden zu bewerten sind.

Wasser (Grund- und Oberflächenwasser)

Auswirkungen durch das Vorhaben auf Grund- und Oberflächenwasser ergeben sich während der Bauphase. Vorhabensbezogene Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) ergeben sich nur im direkten Umfeld der Baumaßnahmen. Dies kann an Gewässern mit Gewässerquerungen durch Zuwegungen oder durch bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen sowie Baumaßnahmen im Trinkwassergewinnungsgebiet (Masten 54 bis 60) der Fall sein. Unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich für das Schutzgut Wasser während der Bauphase nur schwache Umweltauswirkungen. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu besorgen.



Landschaft

Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaft ergeben sich aus der größeren Höhe der Masten der neu zu errichtenden Freileitungsabschnitte.

Nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild durch den geplanten Freileitungsneubau können durch die weitgehende Parallelführung zu einer bestehenden 380-kV-Freileitung (zwischen Mast 14 und 51/KÜA Dankern) vermindert werden. Aufgrund der nur geringen Bedeutung des Landschaftsraumes im gesamten Untersuchungskorridor ergeben sich überwiegend schwache und teilweise mittlere Auswirkungsintensitäten.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Kultur- und sonstige Sachgüter von besonderer Bedeutung sind durch das geplante Vorhaben nicht betroffen und werden nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind nicht zu erwarten.

Auf Anforderung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege wird jedoch aufgrund von Verdachtsflächen im südlichen Trassenbereich (ab Mast 45) eine bauvorgreifende archäologische Prospektion erforderlich, um mögliche Funde zu sichern und zu dokumentieren.

    1. Fazit


Das Vorhaben des Neubaus der 380-kV-Leitung ist überwiegend mit schwachen und mittleren Umweltauswirkungen verbunden. Durch entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können diese Auswirkungen auf die Schutzgüter im Trassenverlauf reduziert werden, so dass auch in den ermittelten Konfliktbereichen eine umweltverträgliche Trassenführung gegeben ist. Diese Konfliktbereiche stellen somit kein Ausschlusskriterium für eine Trassierung im betreffenden Raum dar.

Im Rahmen der Trassenplanung konnten bereits im Vorfeld weitere potentielle Konflikte, beispielsweise durch Abstand der Leitungsachse von Streusiedlungen und einzelnen Wohnhäusern, gelöst oder vermieden und somit dem Grundsatz der Eingriffsvermeidung Rechnung getragen werden.

Die Besonderheit der geplanten Freileitungsbaumaßnahme liegt darin, dass der Eingriff überwiegend temporärer Natur ist. So überwiegen bauzeitliche Flächeninanspruchnahmen. Schutzstreifenflächen im Bereich von Waldüberspannungen werden langfristig einer niederwaldartigen Pflege zugeführt. Durch die abschnittsweise Parallelführung zu einer bestehenden 380-kV-Freileitungstrasse werden neue Auswirkungen auf den Untersuchungsraum verringert.

Mit einer umfangreichen Trassenprüfung im Vorfeld der Antragserstellung und der Planung der für den Bau der Leitung notwendigen Arbeitsflächen und Zuwegungen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer, technischer und raumbedeutsamer Belange ist der Verursacher des Eingriffs der naturschutzrechtlichen Verpflichtung nachgekommen, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im trassennahen und trassenfernen Bereich vollständig kompensiert werden.

3.Zusammenfassung des Landschaftspflegerischen Begleitplans

Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) umfasst die Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaftsbild durch dieses Leitungsbauvorhaben inklusive aller notwendigen temporären und dauerhaften technischen Einrichtungen auf der Grundlage der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und ergänzender landesgesetzlicher Regelungen (NAGBNatSchG).

Der LBP ist Bestandteil der Gesamtplanung des Vorhabenträgers. Das objektive Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird dem Entscheidungsträger für die Abwägung zwischen allen Anforderungen an Natur und Landschaft nachvollziehbar aufbereitet. Um nachteilige Projektfolgen zu vermeiden, wurde im Zuge der Planerstellung bereits eine technisch-fachliche Optimierung und Projektanpassung an die naturhaushaltlichen Belange im Sinne der Eingriffsvermeidung durchgeführt. Der LBP nimmt dazu Bezug auf die Ergebnisse der anderen naturschutzfachlichen Gutachten des Planfeststellungsantrages (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag).

Die Methodik der Eingriffsbewertung und -bilanzierung folgt dem Verfahren "Naturschutz-fachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung", 1994 verfasst durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie in der 2006 durch W. BREUER aktualisierten Fassung in Verbindung mit dem Verfahren "Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Erdkabeln", 2011 verfasst durch den Niedersächsischen Landkreistag.

In der Eingriffsbilanzierung werden die vom Bau der Leitung betroffenen Biotoptypen, die betroffene Bodenfunktionen und die artenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigt. Addiert über alle Flächen weist der Trassenbereich vor dem Eingriff einen Flächenwert (Wertstufe x Fläche) von 357.040 540.547 Werteinheiten auf. Dieser Wert ist durch Kompensationsmaßnahmen wieder zu erreichen. Mittels Ausgleichsmaßnahmen durch die gleichartige Wiederherstellung der temporären Baustellenflächen können zeitnah und funktional 140.797 189.613 Werteinheiten wieder hergestellt werden. Das verbleibende Defizit von noch 216.243 350.934 Werteinheiten muss durch Ersatzmaßnahmen, über ein Ökokonto bzw. einen anerkannten Kompensationsflächenpool oder ersatzweise über die Festsetzung eines Ersatzgeldes kompensiert werden. Innerhalb dieser Maßnahmen sind als Kompensation für die Waldumwandlung mindestens 15.793 m² in Form einer Erstaufforstung nachzuweisen. Additiv kommt als Kompensation für die dauerhafte Inanspruchnahme (Teilversiegelung der Oberfläche) des Schutzgutes Boden eine Fläche von 5.877 m² hinzu.

Im Forstfachlichen Gutachten (Anlage 6 zum LBP) werden Einzelheiten zu forstrechtlichen Fragen und die Betroffenheit von Waldflächen zusammenhängend darstellt und bewertet. Aus der Inanspruchnahme von Wald durch das Vorhaben erwachsen ein Erstaufforstungsbedarf von 147.014 m² und zusätzlich ein Bedarf zur Kompensation beeinträchtigter Waldfunktionen von 36.532 m².

Die Erfassung und Bewertung der Bedeutung des Landschaftsbildes stützt sich methodisch auf das durch den NLT (2011) empfohlene, in Niedersachsen eingeführte Verfahren von KÖHLER UND PREISS (2000). Für die Inanspruchnahme des Landschaftsbildes führen die Konventionen des Bewertungsverfahrens zusätzlich zu einer direkten Ersatzgeldzahlung.

Als CEF-Maßnahme für die Beeinträchtigungen von Brutrevieren des Kiebitz kommen additiv weitere 8,4 ha hinzu, die zu geeigneten alternativen Brutrevieren zu entwickeln sind.

Dem Minimierungsgebot des BNatSchG folgend werden umfangreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die betroffenen Schutzgüter während der Baudurchführung formuliert, um vermeidbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. Ebenso werden die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen beschrieben, beeinträchtigte Funktionen auf den temporären Eingriffsflächen gleichartig und nach Möglichkeit gleichwertig wieder herzustellen.

Im Rahmen der Suche nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen hat der Vorhabenträger im Vorfeld der Erstellung der Antragsunterlagen zahlreiche Abstimmungen geführt. Im Ergebnis ist vorgesehen, Mögliche und zeitnah umsetzbare Vereinbarungen zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen für das Vorhaben sind danach nur für über das Ökokonto der Naturschutzstiftung im Landkreis Emsland und Flächen der Landesforsten Niedersachsen im Forstamt Sellhorn (Landkreis Lüneburg) umzusetzen. realistisch. Hinweise auf weitere potentiell verfügbare Ersatzmaßnahmen im Naturraum sind dem Vorhabenträger darüber hinaus nicht bekannt.

Als Ersatzmaßnahme ist daher vorgesehen, den die erforderlichen naturschutzrechtliche Kompensationsumfang in o.a. Höhe für die vorhabenbedingten Eingriffe in die Lebensraumfunktion bzw. Biotoptypen, die Waldumwandlung sowie additiv die Beeinträchtigungen der Bodenfunktion durch eine Ausbuchung aus dem Ökokonto im Umfang von 350.934 Werteinheiten in dieser Höhe vollständig nachzuweisen. Dazu erfolgt die Zuweisung von fünf vier Ökokontoflächen (bei Dersum, Emslage, Hilter ,und Groß Hesepe und Fresenburg) in einer Größe von insgesamt rund 23,23 ha17,83 ha zu diesem Verfahren. 4,57 ha davon sind multifunktional auch forstrechtlich anrechenbar.

Zusätzlich sollen Erstaufforstungen von Wald (bei Scharnebeck im Landkreis Lüneburg) mit einem Flächenumfang von 13,06 ha im Aufforstungspool Neu-Lentenau der Niedersächsischen Landesforsten umgesetzt werden.

Die CEF-Maßnahmenflächen (mit einer Flächengröße von rund 9 8,77 ha) als Kompensation für die Beeinträchtigung von Kiebitzrevieren befinden sich im Bereich der Gemeinde Heede. Ebenso vorgesehen ist eine Ersatzgeldzahlung für die Inanspruchnahme des Landschaftsbildes.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass für das Vorhaben der geplanten 380 kV-Leitung der Eingriff so weit wie möglich vermieden bzw. gemindert werden konnte. Für die bilanzierten unvermeidbaren Eingriffsfolgen kann können in erheblichem Umfang Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt durch die gleichartige Rekultivierung der temporären Baustellenflächen geschaffen werden. Das verbleibende, nicht ausgleichbare Defizit wird über das Ökokonto der Naturschutzstiftung und die Aufforstungsfläche bei Scharnebeck sowohl naturschutz- als auch forstrechtlich vollständig kompensiert.

4.Zusammenfassung der Artenschutzrechtlichen Betrachtung

Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensstätten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen ist im Bundesnaturschutzgesetz in den Bestimmungen des Kapitels 5, §§ 37 - 55 BNatSchG verankert. Die in den §§ 44 und 45 BNatSchG beschriebenen Belange des besonderen Artenschutzes wurden für konkrete Eingriffe, Vorhaben und Planungen in einem eigenständigen Gutachten, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (kurz: ASP) berücksichtigt.

Als Ergebnis des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages für den Neubau der 380-kV-Leitung Dörpen West - Niederrhein ist festzustellen, dass bei Durchführung des Vorhabens bei keiner der geprüften europarechtlich streng oder besonders geschützten Arten Verbotstatbestände gem. § 44(1) i. V. m. § 44(5) BNatSchG erfüllt werden.

Die zur Vermeidung der Tatbestände erforderlichen Maßnahmen, deren Einhaltung im Rahmen einer Ökologischen Baubegleitung zu sichern ist, sind in der ASP formuliert. Diese Maßnahmen sind in artenschutzrechtlichen Prüfprotokollen dargestellt. Die Inhalte finden entsprechende Berücksichtigung im LBP (Anlage 12) und in den zugehörigen Maßnahmenplänen (Plananlage 3 zu Anlage 12).

Kernpunkte der Maßnahmen sind:


  • Schutz und Erhalt von Einzelbäumen mit Habitatfunktion (z. B. Höhlenbäume)

  • Entnahme von Gehölzen im Winterhalbjahr

  • besondere Schutzmaßnahmen bei der Behandlung von Höhlenbäumen mit potenziellen Fledermaus-Winterquartieren

  • bauvorbereitenden Maßnahmen zum Brutvogelschutz (z. B. frühzeitige Baufeldräumung)

  • Bauzeitenregelungen zum Brutvogelschutz

  • Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung zur Sicherung der fachlichen Ausführung der Maßnahmen sowie zur unmittelbaren Klärung unvorhersehbarer Problemsituationen

Es wird dargelegt, dass die Populationen der genannten Tierarten bzw. –gruppen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben bzw. sich deren aktueller Erhaltungszustand nicht verschlechtert.

Schäden an geprüften Tierarten i. S. des § 19 (2) BNatSchG können ausgeschlossen werden.

Eine Ausnahmeprüfung gemäß § 45(7) BNatSchG ist nicht erforderlich.

5.Zusammenfassung der Natura2000-Verträglichkeitsuntersuchung

Innerhalb des zu betrachtenden Untersuchungsraumes und dessen Umfeld befinden sich keine FFH- oder Vogelschutzgebiete.



Im Ergebnis der Landesplanerischen Feststellung vom 23. Januar 2013 werden für den hier beantragten Trassenabschnitt UW Dörpen West bis Punkt Meppen erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten ausgeschlossen.

Die nachfolgenden Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Emsland haben bestätigt, dass eine NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich ist.
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