von Informationen und Daten der Abschlussarbeit
Zwischen
der
Adresse
vertreten durch
- Praxisstelle -
Herrn/ Frau
Postanschrift
- Student -
und
Professor Dr.
Ernst-Abbe-Hochschule Jena
University of Applied Sciences
Fachbereich
Carl-Zeiss-Promenade 2
07745 Jena
- Betreuer -
- gemeinsam nachstehend Parteien -
wird folgende Regelung getroffen:
Präambel
Der Student fertigt im Unternehmen eine Abschlussarbeit zum Thema
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an.
Neben dem Austausch fachlicher Informationen und Daten bedingt diese Situation auch einen Einblick in interne, aus verschiedenen Gründen schützenswerte Bereiche der Parteien. Diese Vereinbarung dient der Wahrung der Interessen der Parteien an persönlicher und wirtschaftlicher Integrität bei gleichzeitiger Erfüllung des Lehr- und Forschungsauftrages.
§ 1 Vertraulichkeitspflicht
(1) Der Student und der Betreuer verpflichten sich, alle Informationen oder Daten wissenschaftlicher, technischer, geschäftlicher oder persönlicher Art des Unternehmens, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
(2) Das Unternehmen verpflichtet sich, alle gesetzlich zu schützenden sowie alle von dem Studenten oder dem Betreuer als vertraulich eingestufte Informationen oder Daten des Studenten oder des Betreuers, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht umfasst die Pflicht, die Informationen oder Daten
-
nicht zu kopieren oder zu speichern
-
nur zur Erreichung des Vertragszwecks zu verwenden, sie insbesondere nicht für eigene Zwecke zu nutzen
-
separat von Informationen und Daten der Mitarbeiter der Ernst-Abbe-Hochschule Jena oder anderer Dritter aufzubewahren, bei entsprechender Kennzeichnung oder schriftlicher Absprache verschlossen aufzubewahren
-
Dritten in keiner Form zugänglich zu machen.
§ 2 Ausnahmen
Die Pflicht nach § 1 entfällt
- für alle Parteien, wenn die Informationen oder Daten nachweislich bei
Vertragsschluss allgemein zugänglich waren
-
für das Unternehmen, wenn die Informationen oder Daten nachweislich
- für die Dauer der Vertraulichkeitspflicht ohne Verletzung der Rechte
von Student oder Betreuer oder ohne Verschulden des Unternehmens
allgemein zugänglich werden
- sich bereits im berechtigten Besitz des Unternehmens befinden
- vom Unternehmen über Dritte ohne Erfordernis einer Geheimhaltungspflicht
oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Student oder Betreuer
erworben wurden
- vom Unternehmen mit Genehmigung einer Behörde gemäß § 1 ThürVwVfG
erworben wurden
- für Student oder Betreuer, wenn die Informationen oder Daten nachweislich
- für die Dauer der Vertraulichkeitspflicht ohne Verletzung der Rechte
des Unternehmens oder ohne eigenes Verschulden allgemein zugänglich
werden
- sich bereits im berechtigten Besitz von Student bzw. Betreuer befinden
- von Student oder Betreuer über Dritte ohne Erfordernis einer
Geheimhaltungspflicht oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Unternehmens erworben wurden
- von der Ernst-Abbe-Hochschule Jena mit Genehmigung einer Behörde
gemäß § 1 ThürVwVfG erworben wurden.
§ 3 Einbindung dritter Personen
(1) Die Parteien verpflichten sich, die Informationen oder Daten nur dann an in die Zusammenarbeit eingebundene Dritte (Mitarbeiter des Unternehmens, Mitarbeiter des Betreuers, Erfüllungsgehilfen) weiterzugeben, wenn sie diesen Personen zugleich die Verpflichtungen nach § 1 auferlegen.
(2) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anderen Parteien über die Personen der Dritten, an die Informationen oder Daten weitergegeben worden sind, zu informieren.
§ 4 Informationen und Daten in der Abschlussarbeit
(1) Informationen oder Daten des Unternehmens oder des Betreuers dürfen nur nach Zustimmung dieser Personen von dem Studenten in die Abschlussarbeit aufgenommen werden.
(2) Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Insbesondere ist die Aggregation und Anonymisierung der Informationen und Daten auf das Maß zu beschränken, das zur Wahrung der Rechte der Parteien erforderlich ist.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Form der Informationen oder Daten wird in einem Gespräch aller Parteien eine Lösung gefunden.
§ 5 Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung
(1) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beginnt ab Unterschrift der Vertragspartner unter diese Vereinbarung.
(2) Sie gilt für die Zeit der Anfertigung der Abschlussarbeit sowie für die Dauer von .... Jahren nach Beendigung der Abschlussarbeit.
§ 6 Sonstige Regelungen
(1) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Diese Vereinbarung geht allen Bestimmungen über Geheimhaltungspflichten in vorher geschlossenen Vereinbarungen vor.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden eine wirksame Bestimmung nur durch eine solche ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung und dem wirtschaftlich gewollten Zweck möglichst nahe kommt.
Jena, den.............. ..............., den.............
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Betreuer Name und Stempel
Ernst-Abbe-Hochschule Jena Praxisstelle
Jena, den..............
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Student
Stand: 27.01.2015
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