Übersicht aller Feiertage [Bearbeiten]



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#7741
    1. Übersicht aller Feiertage [Bearbeiten]


Hier werden gesetzliche Feiertage in Deutschland aufgelistet, sofern sie nicht zwangsläufig auf einen Sonntag fallen. Die Liste gilt, wenn in den Erläuterungen nicht anders angegeben, seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990. Davor galten für die DDR (der Ostteil Berlins sowie die heutigen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) andere Regelungen[4][5].

Feiertag

Datum

BW

BY

BE

BB

HB

HH

HE

MV

NI

NW

RP

SL

SN

ST

SH

TH

Neujahrstag

1. Januar

































Heilige Drei Könige

6. Januar














































Gründonnerstag

Ostersonntag − 3 Tage

9)














































Karfreitag

Ostersonntag − 2 Tage

































Ostermontag

Ostersonntag + 1 Tag

































Tag der Arbeit

1. Mai

































Christi Himmelfahrt

Ostersonntag + 39 Tage

































Pfingstmontag

Ostersonntag + 50 Tage

































Fronleichnam

Ostersonntag + 60 Tage































1)







2)

Augsburger Friedensfest

8. August




3)











































Mariä Himmelfahrt

15. August




5)










































Tag der Deutschen Einheit

3. Oktober 6)

































Reformationstag

31. Oktober

9)









































Allerheiligen

1. November












































Buß- und Bettag 4)

Mittwoch vor dem 23. November




7)










































1. Weihnachtstag

25. Dezember

































2. Weihnachtstag

26. Dezember

































Gesamtzahl 8)




12

13

9

10

9

9

10

10

9

11

11

12

11

11

9

10






bedeutet gesetzlicher Feiertag in diesem Bundesland. Bundeseinheitliche Feiertage sind hervorgehoben.




1)

Fronleichnam ist kein gesetzlicher Feiertag außer in folgenden Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Landkreis Bautzen:
Bautzen (nur in den Ortsteilen Bolbritz und Salzenforst), Crostwitz, Göda (nur im Ortsteil Prischwitz), Großdubrau (nur im Ortsteil Sdier), Hoyerswerda (nur im Ortsteil Dörgenhausen), Königswartha (nicht im Ortsteil Wartha), Nebelschütz, Neschwitz (nur in den Ortsteilen Neschwitz und Saritsch), Panschwitz-Kuckau, Puschwitz, Räckelwitz, Radibor, Ralbitz-Rosenthal und Wittichenau.
Die gesetzliche Grundlage für diese durch die Fronleichnamsverordnung festgelegte Regelung ergibt sich aus §1 Abs. 1 des Sächsischen Feiertagsgesetzes[6].

2)

Fronleichnam ist kein gesetzlicher Feiertag außer im gesamten Landkreis Eichsfeld sowie in folgenden Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises:
Anrode (nur in den Ortsteilen Bickenriede und Zella), Brunnhartshausen (nur in den Ortsteilen Föhlritz und Steinberg), Buttlar, Dünwald (nur in den Ortsteilen Beberstedt und Hüpstedt), Geisa, Heyerode, Hildebrandshausen, Katharinenberg, Lengenfeld unterm Stein, Rodeberg (nur im Ortsteil Struth), Schleid und Zella/Rhön.
Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung ergibt sich aus §2 Abs. 2 und §10 Abs. 1 des Thüringer Feiertagsgesetzes[7].

3)

Das Augsburger Friedensfest ist nur im Stadtgebiet Augsburg (nicht jedoch im angrenzenden Umland) gesetzlicher Feiertag. Es handelt sich weltweit um den einzigen Feiertag, der auf eine Stadt begrenzt und trotzdem durch ein Staatsgesetz (Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Feiertagsgesetz[8]) geschützt ist.

4)

Der ehemals bundeseinheitlich begangene Buß- und Bettag ist seit 1995 nur noch in Sachsen ein arbeitsfreier Feiertag (dessen Kosten die Arbeitnehmer alleine tragen durch einen – im Vergleich zu anderen Ländern – höheren Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung). Da er aber auch in allen anderen Ländern als wichtiger Feiertag der evangelischen Kirche gilt, steht er unter besonderem gesetzlichen Schutz und ein Arbeitgeber darf Arbeitnehmern für diesen Tag beantragte unbezahlte Freistellung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern.

5)

Mariä Himmelfahrt wird in Bayern von den derzeit 1700 Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung begangen. Die restlichen 356 Gemeinden begehen diesen Tag nicht als Feiertag. Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes[8] ist es Aufgabe des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung festzustellen, in welchen Gemeinden Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist. Die aktuelle Festlegung beruht auf dem Ergebnis der letzten in der BRD durchgeführten Volkszählung vom 25. Mai 1987. Gemäß Art 4. Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes entfällt im gesamten Bundesland zu Mariä Himmelfahrt an Schulen aller Gattungen der Unterricht. Diese Festlegung gilt ausdrücklich auch in den Teilen Bayerns, in denen dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist.

6)

In den alten Ländern wurde bis 1990 der 17. Juni zum Gedenken an den Volksaufstand 1953 in der DDR als Tag der deutschen Einheit begangen[9]. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 wurde gem. Art. 2, Abs. 2[10] das Datum der Wiedervereinigung (3. Oktober) zum gesetzlichen Feiertag, gleichzeitig aber (aufgrund der Kurzfristigkeit) für 1990 Flexibilität vereinbart.

7)

Gemäß Art 4. Abs. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes[8] entfällt im gesamten Bundesland am Buß- und Bettag an Schulen aller Gattungen der Unterricht.

8)

Bei Ländern, in denen nicht alle Feiertage überall gelten, wurde die Summe der am weitesten verbreiteten Kombination angegeben:

  • Bayern: Mit Mariä Himmelfahrt, ohne Friedensfest

  • Baden-Württemberg und Bayern: Ohne Sonderbestimmungen für Schüler

  • Sachsen und Thüringen: Ohne Fronleichnam.

9)

Gemäß §4 Abs. 3 des Feiertagsgesetzes von Baden-Württemberg[11] haben Schüler am Gründonnerstag und am Reformationstag schulfrei. In der Regel legt das Kultusministerium die Ferientermine so fest, dass diese beiden Tage in die Osterferien bzw. in die Herbstferien fallen.
    1. Bewegliche Feiertage [Bearbeiten]


Ein Feiertag heißt beweglich, wenn er nicht in jedem Jahr zum gleichen Datum stattfindet. Bewegliche Feiertage haben fast immer einen Bezug zum Kirchenjahr, ihr Datum hängt meist vom Osterdatum ab und hat dann einen fixen Tagesabstand zu diesem. Die folgende Tabelle zeigt alle beweglichen, gesetzlich anerkannten Feiertage in Deutschland. Es gibt weitere vom Ostersonntag abhängige Termine (z. B. Fastnacht), die aber nirgendwo gesetzlich anerkannt sind und deshalb hier unberücksichtigt bleiben.

Name des Feiertages

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Abstand zum Ostersonntag

bundes­einheitlich arbeitsfrei




Gründonnerstag1

20.03.

09.04.

01.04.

21.04.

05.04.

28.03.

17.04.

02.04.

24.03.

13.04.

29.03.

    − 3 Tage

         nein

Karfreitag

21.03.

10.04.

02.04.

22.04.

06.04.

29.03.

18.04.

03.04.

25.03.

14.04.

30.03.

    − 2 Tage

           ja

Ostersonntag2

23.03.

12.04.

04.04.

24.04.

08.04.

31.03.

20.04.

05.04.

27.03.

16.04.

01.04.

       0 Tage

           ja

Ostermontag

24.03.

13.04.

05.04.

25.04.

09.04.

01.04.

21.04.

06.04.

28.03.

17.04.

02.04.

    + 1 Tag

           ja

Christi Himmelfahrt

01.05.

21.05.

13.05.

02.06.

17.05.

09.05.

29.05.

14.05.

05.05.

25.05.

10.05.

    + 39 Tage4

           ja

Pfingstsonntag2

11.05.

31.05.

23.05.

12.06.

27.05.

19.05.

08.06.

24.05.

15.05.

04.06.

20.05.

    + 49 Tage

           ja

Pfingstmontag

12.05.

01.06.

24.05.

13.06.

28.05.

20.05.

09.06.

25.05.

16.05.

05.06.

21.05.

    + 50 Tage

           ja

Fronleichnam

22.05.

11.06.

03.06.

23.06.

07.06.

30.05.

19.06.

04.06.

26.05.

15.06.

31.05.

    + 60 Tage

         nein

Buß- und Bettag3

19.11.

18.11.

17.11.

16.11.

21.11.

20.11.

19.11.

18.11.

16.11.

22.11.

21.11.

     variabel5

         nein

1 Gesetzlich schulfreier Tag in Baden-Württemberg.

2 Die Festlegung von Ostersonntag und Pfingstsonntag als gesetzliche Feiertage hat in Deutschland keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen. In §2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes für das Land Brandenburg[12] werden sie zwar als Feiertage genannt, da aber auch dort die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind (vgl. ArbZG §§ 9–11[13]), hat diese zusätzliche Erwähnung keine Konsequenzen auf den Status dieser Tage, insbesondere auch nicht bei der Berechnung von Löhnen oder Feiertagszuschlägen. Alle anderen Länder führen Oster- und Pfingstsonntag erst gar nicht als Feiertage auf.

3 Gesetzlicher Feiertag im Freistaat Sachsen.

4 Christi Himmelfahrt wird am 40. Tag des Osterfestkreises gefeiert, wobei, wie in alter Zeit üblich, der Ostersonntag und der Himmelfahrtstag selbst mitgezählt werden. Deshalb fällt das Fest immer auf einen Donnerstag. Der früheste Termin ist der 30. April; der späteste Termin der 3. Juni.

5 Das Datum des Buß- und Bettages ist definiert als „Der Mittwoch vor dem letzten Sonntag nach Trinitatis“ (rechnerisch gleichbedeutend mit: „Der letzte Mittwoch vor dem 23. November“) und somit unabhängig vom Ostersonntag.
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