Müllabfuhrordnung



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#11186

Müllabfuhrordnung


der Gemeinde Pettneu am Arlberg 
nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2003; Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2006
 
§ 1  Allgemeine Grundsätze 

1) Der gesamte im Bereich der Gemeinde anfallende Hausmüll und Sperrmüll ist durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde Pettneu gemäß den nachfolgenden


Bestimmungen zu entsorgen.
 
2) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen:
a) betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden,
b) gefährliche Abfälle und
c) solche Abfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden.
 
§ 2  Begriffsbestimmungen
 
1) Hausmüll sind alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif. 2
des Abfallwirtschaftsgesetzes. Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten
und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den
Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.
 
2) Sperrmüll ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in den für die
Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter
eingebracht werden kann.
 
3) Betriebliche Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden
Abfälle mit Ausnahme des Hausmülls.
 
§ 3  Abfuhrbereich
 
1) Der Abfuhrbereich umfasst alle mit bewohnten Objekten verbauten Grundstücke der Gemeinde, die mit für das beauftragte Müllfahrzeug befahrbaren Wegen erschlossen sind.
 
2) Nicht unter die Abholpflicht fallen:
a) Abfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden (so genannte „Eigenkompostierer“);
b) betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden; 
c) Abfälle, die zum Zwecke ihrer Verwertung getrennt zu sammeln sind und die auf Grund der Müllabfuhrordnung zum öffentlichen Recyclinghof der Gemeinde Pettneu zu bringen sind;
d) folgende Grundstücke:
Hotel Lavenar, Almfrieden, Nessler Alpe, Kaiserjochhaus, Edmund-Graf Hütte, Bergrettungshütte, Malfon 1. Taja, Fritzhütte, Jagdhütten Pettneu und Schnann.

Die Besitzer bzw. die Betreiber der unter lit. d) genannten Wohnobjekte sowie die Besitzer von Wochenendhäusern, Kochhütten usw. außerhalb des Entsorgungsbereiches haben ihren Rest- und Biomüll an einem mit der Gemeinde zu vereinbarenden Aufstellplatz und mit der Festlegung des Abfuhrplan definierten Abstellplatz für die Müllabfuhr bereit zu stellen.


 
§ 4  Festlegung der Art, Größe und Anzahl der Müllbehälter
 
1) Für das Sammeln des Hausmülls (Restmüll und Bioabfälle), der durch die öffentliche Müllabfuhr abzuführen ist, dürfen nur Müllbehälter mit Datenträger verwendet werden, die von der Gemeinde zum Selbstkostenpreis weitergegeben werden. Folgende Müllbehälter sind zugelassen:
                        Restmüll                                            Biomüll
                        120 Liter MGB Kunststoff               25 Liter MB Kunststoff
                        240 Liter MGB Kunststoff               120 Liter MGB Kunststoff
                        660 Liter MGB Kunststoff
                        1100 Liter MGB Kunststoff
 
2) Als Mindestbehältervolumen für Restmüll werden 39,5 kg pro EGW und Jahr festgelegt. Dabei gilt es folgende Zuweisung der EGW zu den Tarifgrößen:
                        1 Person                    1,5 EGW
                        2 Personen               2,0 EGW
                        3 Personen               2,5 EGW
                        4 Personen               3,0 EGW
                        5 Personen               3,5 EGW
                       
                        100 Nächtigungen    0,42 EGW
                        1 Beschäftigter         2,00 EGW
 
Als Mindestbehältervolumen für Bioabfall werden 100 kg pro Einwohner und Jahr festgelegt.
 
Die Gemeinde Pettneu überwacht jährlich die Rest- und Biomüllmengen der Abfallverursacher über das elektronische Müllverwiegesystem. Im Zuge dieser Überwachung werden Unterschreitungen vom Mindestbehältervolumen überprüft. Wenn im Zuge dieser Überprüfung die Unterschreitung der Mindestabfallmenge nicht sachlich begründet werden kann, wird das Mindestbehältervolumen vorgeschrieben. 

3) Die Rest- oder Biomüllbehälter werden lt. Abfuhrplan abgeholt (Restmüll 14 tägig; Biomüll wöchentlich). Der Abfuhrplan wird im Dezember per Postwurf an einen Haushalt geschickt. Jene Rest- und Biomüllbehälter, deren Entsorgung oder Entleerung gewünscht wird, müssen am Abfuhrtag ab 07:00 Uhr am Aufstellplatz so bereitgestellt werden, dass: 


a) für die Hausbewohner oder für die Nachbarschaft keine unzumutbare 
     Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgt; 
b) die Müllbehälter von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem 
     Wege und unter geringstem Zeitverlust abgeholt werden können; 
c) der Deckel der Müllbehälter geschlossen werden kann (keine Überfüllungen)!
(Müllsäcke oder andere Gebinde mit Rest- oder Biomüll die neben dem zulässigen Müllbehälter abgestellt werden, werden nicht entsorgt oder entleert!)
 
4) Ist die Abfuhr des Hausmülls durch die öffentliche Müllabfuhr ohne Verschulden des Grundstückseigentümers ausnahmsweise nicht zum vorgesehenen Abfuhrtermin möglich, so ist die Abfuhr sobald wie möglich nachzuholen und der neue Abfuhrtermin rechtzeitig ortsüblich zu verlautbaren.
 
5) Beim Entleervorgang wird der Müllbehälter über den integrierten Datenträger erfasst, gewogen, entleert und erneut gewogen. die Differenz aus 1. und 2. Wiegung ergibt das zur Verrechnung gelangende Nettogewicht. Dieses Gewicht wird mit Datum und Uhrzeit der Datenträgernummer zugeordnet. Zur Vorschreibung gelangt die im Vorschreibungszeitraum aufsummierte Summe an Nettogewichten. Eine allfällige Vorschreibung des Mindestbehältervolumens erfolgt im Zuge der oben angeführten Überprüfung im Nachhinein. Ein Nachweis der einzelnen Entleerungen mit Datum, Uhrzeit, Datenträgernummer und Gewicht kann jederzeit im Gemeindeamt zu den Amtstunden angefordert werden.
 
6) Muss die Abfuhr des Rest- oder Biomülls aus Verschulden des Grundstückseigentümers unterbleiben, hat die Abfuhr zum nächsten vorgesehenen Abfuhrtermin zu erfolgen. Ist jedoch zur Wahrung der im Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geschützten Interessen ein zusätzlicher Abfuhrtermin notwendig, so hat der Grundstückseigentümer diesen Abfuhrtermin mit der Gemeinde abzuklären und die Kosten zu tragen.
 
§ 5  Festlegung des Systems der Abholung von Sperrmüll 

1) Sperrmüll wird am Recyclinghof unter Aufsicht entgegengenommen. Im Rahmen der Übernahme wird vom Aufsichtsorgan am Recyclinghof das Volumen in qm geschätzt und in einer Liste eingetragen. Mit der Unterschrift des Übergebers auf der Sperrmüllliste bestätigt dieser die Richtigkeit der Angaben.   


 
§ 6  Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Abfälle 
 
1) Folgende Abfälle müssen vom Haushaltsmüll getrennt gesammelt werden: 
a) kompostierbare Abfälle oder biogene Abfälle: 
     organische Küchenabfälle , Speisereste, Gartenabfälle und sonstige im Rahmen   eines Haushaltes üblicherweise 
     anfallende kompostierbare Abfälle. Diese Abfälle können entweder auf dem eigenen Grund kompostiert oder in
     die Bioabfallsammlung (siehe §7 Kompostierbare Abfälle) eingebracht werden. 
b) Verpackungen: 
      Als Verpackungsmaterialien gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse aus denen Packmittel oder 
      Packhilfsmittel hergestellt werden. Am Recyclinghof werden folgende Verpackungen in geeigneten Sammelbehältern
      und Aufsicht übernommen: 
      ba) Papierverpackungen(Kartonagen) 
      bb) Glasverpackungen getrennt nach Weiß- und Buntglas 
      bc) Kunst- und Verbundstoffverpackungen 
      bd) Metallverpackungen 
c) Wertstoffe: 
      ca) Altpapier wird am Recyclinghof unter Aufsicht übernommen. 
      cb) Eisenschrott/Haushaltsschrott: 
             Eisenschrott wird am Recyclinghof unter Aufsicht übernommen. 
      cc) Alttextilien werden am Recyclinghof unter Aufsicht übernommen. 
      cd) Speisefette werden im Haushalt- oder Gastroölitauschsystem übernommen. 
d) Sperrmüll: 
     Sperrmüll wird am Recyclinghof unter Aufsicht übernommen. 
     Definition siehe § 5 Festlegung des Systems der Abholung von Sperrmüll 
e) Problemstoffe: 
      Als Problemstoffe gelten Abfälle deren Behandlung mit dem Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht
      oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist, und die im Rahmen eines Haushaltes üblicherweise anfallen, 
      z.B. Batterien, Lacke Farben, Medikamente u.a. Problemstoffe werden zweimal jährlich durch ein von der Gemeinde 
      beauftragtes Unternehmen gesammelt und entsorgt. Die Problemstoffsammlung wird ortsüblich kundgemacht.   
 
§ 7  Festlegung des Systems der Sammlung von Bioabfällen/kompostierbaren Abfällen 
   
1) Kompostierfähige Abfälle/Bioabfälle sind:
a) organische Abfälle aus dem Gartenbau und aus Grünanlagen, wie Grünschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen-, Obst- und Gemüseabfälle udgl.;
b) organische Abfälle aus Haushalten und Betrieben, wie Reste aus der Speisenzubereitung, Kaffee- und Teesud samt Filterpapieren, Schnittblumen und Topfpflanzen, Mist und Streu von Kleintieren;
c) pflanzliche Rückstände land- und forstwirtschaftlicher Produkte;
d) Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt.
 
2) Nicht kompostierfähige Abfälle sind:
Textilien, Staubsaugerbeutel, Asche, Windeln, Hygieneartikel, künstliche Katzenstreu,
Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen.
 
3) Bioabfälle sind, sofern sie nicht unter die Ausnahme des § 3 Abs. 2 lit. a (so genannte
„Eigenkompostierer“) fallen, gesondert in geeigneten Behältern entsprechend der
Festlegungen im § 4 zu sammeln und zu übergeben.
 
4) So genannte „Eigenkompostierer“ haben die Aufnahme und das Ende ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde schriftlich zu melden. Damit verpflichtet sich der „Eigenkompostierer“ ganzjährig sämtliche Bioabfälle auf eigenem Grundstück zu kompostieren (= Meldepflicht).
 
5) Strauch- und Baumschnitt ist
am Recyclinghof während den Öffnungszeiten am entsprechenden Sammelplatz abzugeben.
 
§ 8  Verwendung und Reinigung der Behälter
 
1) Die aufgestellten Behälter sind so zu verwenden, dass die Verschmutzung von Behälter und Aufstellungsorten möglichst hintan gehalten wird. Die Ablagerung von Abfällen neben den Behältern, auch im Falle deren Überfüllung, ist untersagt.
 
2) Die Reinigung der Müllbehälter hat regelmäßig durch den Abfallverursacher zu erfolgen.
 
3) Das Einbringen von flüssigen und heißen Abfällen in die Behälter ist untersagt. 

§ 9  Strafbestimmungen

 
Zuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gemäß § 27 des Tiroler
Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 i.d.g.F., bestraft. 
  
§ 10  In-Kraft-Treten
 
1) Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Pettneu tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
 
2) Gleichzeitig verlieren alle früheren Müllabfuhrordnungen ihre Gültigkeit. 
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