Bewilligung von Einkaufszentren gemäß Burgenländischem Raumplanungsgesetz Erläuterungen



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#7103


Bewilligung von Einkaufszentren

gemäß

Burgenländischem Raumplanungsgesetz

Erläuterungen

für die Errichtung von Einkaufszentren

Gemäß § 14 d des Bgld. Raumplanungsgesetzes bedarf die Errichtung von Einkaufszentren - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen (z.B. Bgld. Baugesetz, Gewerbeordnung) - einer Bewilligung der Landesregierung.


Einkaufszentren in diesem Sinne sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche

  1. von mehr als 800 m² Güter verschiedener Warengruppen oder

  2. von mehr als 300 m² Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes

angeboten werden.

Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume.


Bei Einkaufszentren über 4.000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur vorzulegen (Raumver-träglichkeitsprüfung).

Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn



  1. die für die Errichtung vorgesehenen Flächen als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebs-gebiet oder Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Abs. 2 handelt,

  2. überörtliche Interessen, insbesondere der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Verkehrserschließung nicht beeinträchtigt werden,

  3. eine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie eine grobe Störung des Orts- oder Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist,

  4. entsprechend der Widmungsart eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist,

  5. die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes für das beantragte Einkaufszentrum

      aa)  in der Landeshauptstadt nicht mehr als 1.000 m²,

      bb)  in den Bezirkshauptorten nicht mehr als 800 m²,

      cc)  in Orten mit mehr als 2.000 Einwohnern und in Einkaufsorten* nicht mehr als 500 m²

             beträgt und



  1. für je 100 m² Verkaufsfläche mindestens sechs Stellplätze für Kraftfahrzeuge und mindestens zwei Stellplätze für Fahrräder in einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis zum Einkaufszentrum vorgesehen sind.


* Einkaufsorte: Bad Tatzmannsdorf

Bad Sauerbrunn

Unterwart

Kittsee


Bruckneudorf

Weppersdorf


Das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ist an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 - Hauptreferat Raumordnung, Landhaus, 7000 Eisenstadt, zu richten. Dem Ansuchen sind Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriß, Ansichten) und Projektsbeschreibung samt Branchenmix in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Das Ansuchen ist mit einer S 180,-- Bundesstempelmarke, jeder Plan und jede andere Beilage mit einer S 50,-- Bundesstempelmarke je Bogen (A3), maximal jedoch S 300,-- je Beilage zu versehen.
Auszug aus den Gesetzestexten

§ 14d

aus demGesetz vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland

(Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

LGBl. Nr. 18/1969 idF: LGBl. Nr. 33/1971, 5/1974, 11/1980, 20/1981, 32/1987, 61/1990, 13/1992, 12/1994, 17/1997 (VfGH), 64/2000


(1) Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den

überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im

Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf

einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden

Verkaufsfläche

a) von mehr als 800 m² Güter verschiedener Warengruppen oder

b) von mehr als 300 m² Lebensmittel und andere Waren des täglichen

Bedarfs


angeboten werden.

Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die

Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser,

Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume.

(2) Die Errichtung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe der

folgenden Absätze nur zulässig

a) in der Landeshauptstadt und in den Bezirkshauptorten,

b) in Orten mit mehr als 2.000 Einwohnern (jeweils letzte

Volkszählung),

c) in Orten, die insbesondere unter Berücksichtigung der

besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion

durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsorte

festgelegt werden.

(3) Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von

Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als

Einkaufszentrum im Sinne des Abs. 1 bedarf - unbeschadet der nach

anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen -

einer Bewilligung der Landesregierung. Dem Ansuchen sind

Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriß,

Ansichten) und Projektsbeschreibung samt Branchemix in dreifacher

Ausfertigung anzuschließen. Bei Einkaufszentren über 4.000 m²

Verkaufsfläche ist überdies eine Untersuchung auf fachlicher

Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur

vorzulegen (Raumverträglichkeitsprüfung).


(4) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung

von Auflagen - mit Bescheid zu erteilen, wenn

a) die für die Errichtung vorgesehenen Flächen als

Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet oder

Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich

um einen Standort im Sinne des Abs. 2 handelt,

b) überörtliche Interessen, insbesondere der Wasser- und

Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der

Verkehrserschließung nicht beeinträchtigt werden,

c) eine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie eine grobe

Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten

ist,


d) entsprechend der Widmungsart eine das örtlich zumutbare Maß

übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder

übermäßige Belastung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist,

e) die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des

täglichen Bedarfes für das beantragte Einkaufszentrum

aa) in der Landeshauptstadt nicht mehr als 1000 m²,

bb) in den Bezirkshauptorten nicht mehr als 800 m²,

cc) in Orten gemäß Abs. 2 lit. b und c nicht mehr als 500 m²

beträgt und

f) für je 100 m² Verkaufsfläche mindestens sechs Stellplätze für

Kraftfahrzeuge und mindestens zwei Stellplätze für Fahrräder in

einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis zum

Einkaufszentrum vorgesehen sind.

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Behörde vom Erfordernis

des Abs. 4 lit. f abgehen und unter Berücksichtigung des zu

erwartenden Ziel- und Quellenverkehrsaufkommens sowie der örtlichen

Gegebenheiten eine entsprechend höhere oder niedrigere Anzahl von

Stellplätzen vorschreiben. In geschlossenen Siedlungsgebieten (z.B.

im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern),

Fußgängerzonen und ähnlichen berücksichtigungswürdigen Baugebieten

kann vom Widmungserfordernis gemäß Abs. 4 lit. a, von der

Verkaufsflächenobergrenze gemäß Abs. 4 lit. e und vom

Stellplatzerfordernis gemäß Abs. 4 lit. f abgegangen werden.

(6) Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde sowie der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland Gelegenheit zu

geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen.

(7) Die Bewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.




















Einkaufszentrenverordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. 10. 1999, mit der Einkaufsorte festgelegt werden

Auf Grund des § 14 d Abs. 2 lit. c Bgld. Raumplanungsgesetz 1969, LGBl.Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 12/1994 und die Kundmachung LGBl.Nr. 17/1997, wird verordnet:
§ 1
Als Einkaufsorte werden festgelegt:

Bad Tatzmannsdorf

Bad Sauerbrunn

Unterwart

Kittsee

Bruckneudorf



Weppersdorf

§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 22. 7. 1997, mit der Einkaufsorte festgelegt werden, LGBl.Nr. 51, außer Kraft.





Betriebsanlagenservice der Wirtschaftskammer Burgenland

Tel.:02682/695-310 oder 400DW, Fax: 02682/695-305



E-mail: ballak@wkbgld.wk.or.at

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