Postulat 365/2006 Spezialbewilligungen für gehbehinderte Fahrzeuglenker



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#801


Aeugst a.A. und Zürich, 27. November 2006

KR-Nr. 365/2006






P O S T U L A T von John Appenzeller (SVP, Aeugst am Albis) und Thea Mauchle (SP, Zürich)
betreffend Spezialbewilligungen für gehbehinderte Fahrzeuglenker

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Die Regierung wird eingeladen, die Umsetzung der revidierten Verkehrsregelnverordnung (VRV), SR 741.11, sowie der Richtlinien Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen vom 30. September 2005 der Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr (IKST) betreffend die Parkkarte für behinderte Personen so zu regeln, dass sie zweckdienlich ist und den Bedürfnissen von mobilitätsbehinderten Personen entspricht.

John Appenzeller

Thea Mauchle

Begründung:
Die Revision der Verkehrsregelnverordnung hat dazu geführt, dass mobilitätsbehinderte Fahrzeuglenkende in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe wegen der sehr kurzen Parkzeiterlaubnis massiv eingeschränkt, teilweise sogar daran gehindert werden. Die VRV sieht für «Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind» (Art. 20a Abs. 1 lit. a und c VRV) eine zweistündige, und auf Parkplätzen (Art. 20a Abs. 1 lit. b VRV) eine sechsstündige Parkzeitbeschränkung vor.

Diese Rechtsänderung steht dem Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 5 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) entgegen, wonach der Bund und die Kantone Massnahmen ergreifen sollen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Gemäss Art. 4 BehiG steht das BehiG weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten von Behinderten nicht entgegen. Der Kanton ist somit befugt und verpflichtet, zu Gunsten von Mobilitätsbehinderten von den benachteiligenden Punkten der VRV abzusehen.


Mobilitätsbehinderte Fahrzeuglenkende sind darauf angewiesen, möglichst nahe an die jeweilige Destination heranfahren zu können. Zudem können Rollstuhlfahrende nicht ohne Weiteres alle zwei Stunden ihr Auto umparkieren. Will eine mobilitätsbehinderte Person am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und z.B. ins Kino, zum Arzt, an eine Vereinsversammlung oder eine Chorprobe gehen, kann die Regelung von zwei Stunden dies verunmöglichen und führt zu einer Diskriminierung der Betroffenen.
Die Parkzeitbeschränkung von sechs Stunden kann ebenfalls zu Problemen führen, da selbstfahrende Mobilitätsbehinderte in zahlreichen Fällen zur Ausübung ihres Erwerbs- oder Soziallebens darauf angewiesen sind, dass sie einen öffentlichen Parkplatz während einer Zeitspanne über die gegebenen sechs Stunden belegen können.
Hinsichtlich der Tatsache, dass Menschen mit Mobilitätsbehinderung nicht einfach auf das Angebot des öffentlichen Verkehrs ausweichen können und damit auf den Gebrauch des eigenen Fahrzeugs als Hilfsmittel angewiesen sind, soll generell von der Erhebung der Parkgebühr abgesehen werden.


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